Hallo zusammen,
bekanntlich muss auch der subjektive Tatbestand seinen Niederschlag im Konkretum finden. Für (bedingten) Vorsatz wird in der Regel die bekannte Formel genommen des zumindest billigenden Inkaufnehmens, für Fahrlässigkeit "hätte erkennen können" oder vergleichbares. Wie macht man es richtigerweise bei Leichtfertigkeit?
Heute wurde eine Übungsklausur aus dem Klausurenkurs besprochen, in der letztlich § 251 StGB anzuklagen war. Leider ist mir die Frage erst danach eingefallen. Meine Lösung war in der Art "es hätte sich ihm regelrecht aufdrängen müssen", in Anlehnung an die Definition zur groben Fahrlässigkeit bzw. des Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße, was oftmals mit für die Leichtfertigkeit als Definition herangezogen wird. Leider gab es die Klausuren auch nicht zurück, sondern man erhielt lediglich Anmerkungen zu seiner jeweiligen Bearbeitung. Die Anmerkung zum praktischen Teil war grundsätzlich sehr positiv, sodass ich nicht denke, dass es notwendigerweise falsch war; dennoch interessiert es mich, ob es eine "übliche" Formulierung gibt.
Die erhaltene Lösungsskizze befasst sich auch nur mit A- und B-Gutachten.
Gibt es ggf. für Leichtfertigkeit auch eine typische Formulierung für den konkreten Anklagesatz?
Anklageschrift Konkretum bei Leichtfertigkeit
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Gute Frage. ich würde soetwas nehmen, wie: "Es war auch für den Angeschuldigten offensichtlich das ..."
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