ZPO - Freistellung & Schadensersatz?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Byisis
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Beitrag von Byisis »

Hello in die Runde,

Hätte folgende Frage, für die ich bislang keine Lösung gefunden habe:

B verletzt eine Pflicht aus einem SchuldV mit K. K wird dadurch mit einer Verbindlichkeit gegenüber X belastet. K verklagt jetzt B, mit dem Antrag auf Freistellung von der Verbindlichkeit (§ 249 I).

Das Gericht kommt zum Ergebnis, das K ein Mitverschulden trifft.

Was kann das Gericht jetzt entscheiden? Steht § 266 BGB einer teilweisen Freistellung entgegen? Was wäre hier das (zweckmäßige) Vorgehen? Hinweis des Gerichts, ggf. § 250 BGB (ist die teilweise Freistellung unmöglich?!), oder kann das Gericht direkt auf Zahlung an K verurteilen (308 zpo?)?

Kommt einer von euch drauf?
Many thanks 🙂
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Der Freistellungsanspruch wandelt sich meinem Kenntnisstand nach durch Fristsetzung in eine Geldschuld um (gem. § 250 BGB) - das ist m.E. auch zielführend, weil mir der Umgang damit (z.B. ZV) deutlich einfacher scheint. Zu dieser Umwandlung steht was im MüKo zu § 249 BGB, meine ich mich zu erinnern.

Wie lange diese Frist nun sein muss usw. - da bin ich erstmal überfragt. Dann hätte man aber auch das von dir angesprochene Problem nicht mehr und kann ganz normal nach der Haftungsquote des § 254 BGB zur Zahlung verurteilen.

Aber zur eigentlichen Ausgangsfrage: Aus dem Arbeitsrecht kenne ich den Freistellungsanspruch bei der Schädigung eines Dritten durch den AN. Der AN hat dann einen Freistellungsanspruch ggü. dem AG - diesen aber nur in dem Umfang, wie der AN im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches haften würde (der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB herleitet). Daraus würde ich jetzt spontan ableiten, dass der Freistellungsanspruch dann auch nur in dem der Haftungsquote entsprechenden Umfang besteht. Die Reibung mit § 266 BGB, die du ansprichst, ist aber tatsächlich interessant.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Ich sehe das Problem nicht ganz. Wenn K ein Mitverschulden trifft, dann wird die Höhe des Freistellungsanspruches eben reduziert (wie bei normalen Geldansprüchen).
Byisis
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Beitrag von Byisis »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 9. Juli 2025, 21:47 Der Freistellungsanspruch wandelt sich meinem Kenntnisstand nach durch Fristsetzung in eine Geldschuld um (gem. § 250 BGB) - das ist m.E. auch zielführend, weil mir der Umgang damit (z.B. ZV) deutlich einfacher scheint. Zu dieser Umwandlung steht was im MüKo zu § 249 BGB, meine ich mich zu erinnern.

Wie lange diese Frist nun sein muss usw. - da bin ich erstmal überfragt. Dann hätte man aber auch das von dir angesprochene Problem nicht mehr und kann ganz normal nach der Haftungsquote des § 254 BGB zur Zahlung verurteilen.

Aber zur eigentlichen Ausgangsfrage: Aus dem Arbeitsrecht kenne ich den Freistellungsanspruch bei der Schädigung eines Dritten durch den AN. Der AN hat dann einen Freistellungsanspruch ggü. dem AG - diesen aber nur in dem Umfang, wie der AN im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches haften würde (der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB herleitet). Daraus würde ich jetzt spontan ableiten, dass der Freistellungsanspruch dann auch nur in dem der Haftungsquote entsprechenden Umfang besteht. Die Reibung mit § 266 BGB, die du ansprichst, ist aber tatsächlich interessant.

Verurteilung mit Fristsetzung hatte ich mit auch überlegt. § 255 zpo passt da aber erstens auch nur so halb, und dann ist halt zweitens noch immer die Frage im Kern: ist Verurteilung auf teilweise Freistellung überhaupt mgl?
Byisis
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Beitrag von Byisis »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 10. Juli 2025, 07:34 Ich sehe das Problem nicht ganz. Wenn K ein Mitverschulden trifft, dann wird die Höhe des Freistellungsanspruches eben reduziert (wie bei normalen Geldansprüchen).
Wie eben geschrieben sehe ich das Kernproblem bei § 266 BGB. Im Fallbeispiel: X sagt zu B, der ihm nach Verurteilung auf Freistellung zu 1/2 die Hälfte des von K geschuldeten Betrags auf den Tisch legt (bzw. zum GV bei ZV) „Nö will ich nicht, ich will alles auf einmal“.

Wie kann ich damit umgehen?
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von... in Höhe von... freistzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Byisis hat geschrieben: Donnerstag 10. Juli 2025, 08:58
Verurteilung mit Fristsetzung hatte ich mit auch überlegt. § 255 zpo passt da aber erstens auch nur so halb, und dann ist halt zweitens noch immer die Frage im Kern: ist Verurteilung auf teilweise Freistellung überhaupt mgl?
Ne, so war es nicht gemeint. Im Prozess noch Frist setzen (durch Schriftsatz) und Antrag dann auf Zahlung umstellen (ist nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegiert) - Frist läuft vor letzter mündlicher Verhandlung aus -> Zahlungsklage ist begründet und es kann entsprechend tenoriert werden - so jedenfalls mein Ansatz.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Byisis hat geschrieben: Donnerstag 10. Juli 2025, 09:02
Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 10. Juli 2025, 07:34 Ich sehe das Problem nicht ganz. Wenn K ein Mitverschulden trifft, dann wird die Höhe des Freistellungsanspruches eben reduziert (wie bei normalen Geldansprüchen).
Wie eben geschrieben sehe ich das Kernproblem bei § 266 BGB. Im Fallbeispiel: X sagt zu B, der ihm nach Verurteilung auf Freistellung zu 1/2 die Hälfte des von K geschuldeten Betrags auf den Tisch legt (bzw. zum GV bei ZV) „Nö will ich nicht, ich will alles auf einmal“.

Wie kann ich damit umgehen?
Auf den Freistellungsanspruch selbst sollte das keinen Einfluss haben. Es ist hier ja ein Dreipersonenverhältnis: der Kläger ist Schuldner eines (seperaten) Geldanspruchs gegenüber einem Dritten. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Freistellung, also, dass dieser (im Verhältnis zum Dritten) als Dritter erfüllt. Also Geldfluss Beklagter -> Dritter. Dass der Dritte hier dann ggf. ohne in den Annahmeverzug zu kommen die Leistung ablehnen kann (was er aber wohl nicht tun wird), hat meiner Meinung nach erst einmal keinen Einfluss auf den Freistellungsanspruch selbst. Es kann dann eben bei der Erfüllung des Freistellungsanspruchs "zu Problemen" führen - den Bestand bzw. das Entstehen dieses Freistellungsanspruch sollte das nicht tangieren. Der Freistellungsverpflichtete (der Beklagte) macht sich dann im Falle der Ablehnung durch den Dritten wohl eher keiner Pflichtverletzung schuldig, wenn er die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß anbietet. Er kommt dann so nicht etwa in Schuldnerverzug o.ä. und muss auch nicht etwa für etwaige Zinsansprüche des Dritten gegenüber dem Kläger einstehen.

Das Ergebnis ist natürlich in einer Hinsicht unbefriedigend: Der Kläger bleibt in einem solchen Fall auf dem Zinsanspruch des Dritten ihm gegenüber "sitzen" - das ist aber deshalb wohl hinzunehmen, weil der Kläger es ja in der Hand hat, den Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umzuwandeln.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Freistellung ist eine Art der Naturalrestitution. Bei Mitverschulden wird der AS eben gekürzt.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 10. Juli 2025, 15:39 Freistellung ist eine Art der Naturalrestitution. Bei Mitverschulden wird der AS eben gekürzt.
Das hat OP meiner Wahrnehmung nach sehr wohl verstanden. Die aufgeworfene Frage zielt aber in diesem Zusammenhang auf einen zusätzlichen Aspekt ab - eben, wie sich dies in Verhältnis zu § 266 BGB (welcher gegenüber dem Dritten gilt) verhält.
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scndbesthand
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Beitrag von scndbesthand »

M.E. Ein Fall der Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 266 BGB, vgl MüKo § 266 Rn 15-17. Prozessual dürfte im Freistellungsprozess unter Anwendung der Quotierung zu tenorieren sein. Hier also ganz normales Vorgehen m. E.

Wenn sich der Drittgläubiger auf § 266 BGB beruft, den angebotenen Teilbetrag zurückweist und er den Gläubiger des Freistellungsanspruchs/Schuldner des Haftungsanspruchs verklagt, muss letzterer wohl über § 93 ZPO vorgehen und sich auf Annahmeverzug berufen.
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