Nachweis für diesen Stuss?gola20 hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 11:47 In Joshuas Traumwelt beginnt R1 bei 160.000 € brutto.
Richterbesoldung
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Joshua
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„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Joshua hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 10:58 Wenn die besten 10% angesprochen werden sollen, und dies auch jener Talentpool ist, den die Großkanzleien anzapfen, muss die Richterbesoldung auch vis-a-vis der dort gezahlten Gehälter kompetetiv sein.
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Joshua
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Nein, kompetetiv heisst nicht identisch. Es heisst, dass die Abstände nicht so groß werden dürfen, dass der Staatsdienst in der Gesamtabwägung seine Attraktivität verliert.
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Und damit ist die Diskussion wieder einmal an einem Punkt angekommen, der schon seit Jahren immer und immer wieder aufgeworfen wird, aber nicht die Beachtung bekommen hat, den er verdient: Solange der Staatsdienst es schafft, seine Stellen mit hinreichend qualifizierten Leuten zu besetzen, ist alles OK, egal wie hoch der absolute Abstand zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft nun ist. Das ist nur eine andere Formulierung für die alte Regel, dass letzten Endes halt doch die Marktlage entscheidet.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Joshua
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AA das BVerfG, das auch einen intrinsischen Faktor der AMTSANGEMESSENHEIT betont. Wir müssen eindimensionales Denken vermeiden.
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Ist nicht identisch. GKs zahlen bis zu 180.000 € brutto. Die 160.000 € sind also kompetitiv und haben keinen zu großen Abstand. Ich gebe zu, der Abstand ist groß. Immerhin ca. 40% von R1 Stufe 1.Joshua hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 14:47 Nein, kompetetiv heisst nicht identisch. Es heisst, dass die Abstände nicht so groß werden dürfen, dass der Staatsdienst in der Gesamtabwägung seine Attraktivität verliert.
Außerdem hast du nur auf die Besoldung abgestellt in deinem ursprünglichen Beitrag. Auf einmal weichst du aber auf die Gesamtabwägung aus. Klassischer Joshua Fail.
Zuletzt geändert von gola20 am Dienstag 15. Juli 2025, 15:00, insgesamt 2-mal geändert.
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Dieser Beitrag wurde von gola20, einem von dir ignorierten Mitglied, erstellt.
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Das bestätigend. Zwar aus 2023, aber wird weiterhin zutreffen:Schnitte hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 14:53 Und damit ist die Diskussion wieder einmal an einem Punkt angekommen, der schon seit Jahren immer und immer wieder aufgeworfen wird, aber nicht die Beachtung bekommen hat, den er verdient: Solange der Staatsdienst es schafft, seine Stellen mit hinreichend qualifizierten Leuten zu besetzen, ist alles OK, egal wie hoch der absolute Abstand zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft nun ist. Das ist nur eine andere Formulierung für die alte Regel, dass letzten Endes halt doch die Marktlage entscheidet.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/justi ... ichterbund
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WAS wird damit bestätigt? Sicher nicht die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung. Ein Ansatz, an der Besoldung nichts zu verbessern, solange man gerade noch genug Bewerber bekommt, mag politische Realität sein, was NICHT mit der Verfassungsmäßigkeit gleichzusetzen ist...
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Du hast es doch selber oben gesagt:Joshua hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 15:19 WAS wird damit bestätigt? Sicher nicht die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung. Ein Ansatz, an der Besoldung nichts zu verbessern, solange man gerade noch genug Bewerber bekommt, mag politische Realität sein, was NICHT mit der Verfassungsmäßigkeit gleichzusetzen ist...
Joshua hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 10:58 Wenn die besten 10% angesprochen werden sollen, und dies auch jener Talentpool ist, den die Großkanzleien anzapfen, muss die Richterbesoldung auch vis-a-vis der dort gezahlten Gehälter kompetetiv sein.
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Nein. Lies bitte das Urteil des BVerfG: Das ist EIN Faktor des Abwägungsmaterials. Lies bitte auch meine vielen Beiträge im Thread zu diesem mehrschichtigen Abwägungdprogramm. Wie gesagt: Nicht eindimensional denken.
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Was ist dann also nun dogmatisch die verfassungsrechtliche Anforderung an die Richterbesoldung? So, wie ich das hier sehe, gibt es vier Lesarten:
- Die Anforderung ist rein relativ definiert: Es kommt auf den Abstand für Tätigkeiten im Privatsektor mit vergleichbarer Qualifikation an.
- Die Anforderung ist rein intrinisch definiert: Es gibt für jede Ebene der Justiz (RiAG, RiLG usw.) einen verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Lebensstandard, der einem solchen Richter zusteht, und die Besoldung muss diesen Standard ermöglichen. Dieses Kriterium ist unabhängig davon, was im Privatsektor gezahlt wird (denn es geht dem Richter nicht deshalb schlechter, weil ein Anwalt mehr hat).
- Die Anforderung ist 1 und 2 kumulativ: Die Beamtenbesoldung muss sowohl einen Höchstabstand zum Privatsektor wahren (Punkt 1) als auch den amtsangemessenen Lebensstandard ermöglichen (Punkt 2). Wenn sie auch nur mit einem dieser beiden Punkte nicht in Einklang ist, ist sie verfassungswidrig.
- Die Anforderung ist 1 und 2 alternativ: Punkte 1 und 2 fließen beide in eine Gesamtabwägung ein, aber weil es eben eine Gesamtabwägung ist, können Defizite bei einem der beiden Punkte durch (Über-)Erfüllung des anderen kompensiert werden.
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Was bringt das Gerede um die Verfassung? Soll das BVerfG halt die Besoldung alle 5 Jahre für verfassungswidrig erklären. So lange das BVerfG keine Besoldungsgesetze schreiben darf, kann man sich von der Rechtsprechung ein Eis kaufen.
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Nichts davon erfasst das Stufenmodell des BVerfG adäquat.Schnitte hat geschrieben: Dienstag 15. Juli 2025, 15:59 Was ist dann also nun dogmatisch die verfassungsrechtliche Anforderung an die Richterbesoldung? So, wie ich das hier sehe, gibt es vier Lesarten:
Das sind die vier Möglichkeiten, die ich denklogisch sehe. Welche davon beschreibt die Rechtsprechung des BVerfG zutreffend?
- Die Anforderung ist rein relativ definiert: Es kommt auf den Abstand für Tätigkeiten im Privatsektor mit vergleichbarer Qualifikation an.
- Die Anforderung ist rein intrinisch definiert: Es gibt für jede Ebene der Justiz (RiAG, RiLG usw.) einen verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Lebensstandard, der einem solchen Richter zusteht, und die Besoldung muss diesen Standard ermöglichen. Dieses Kriterium ist unabhängig davon, was im Privatsektor gezahlt wird (denn es geht dem Richter nicht deshalb schlechter, weil ein Anwalt mehr hat).
- Die Anforderung ist 1 und 2 kumulativ: Die Beamtenbesoldung muss sowohl einen Höchstabstand zum Privatsektor wahren (Punkt 1) als auch den amtsangemessenen Lebensstandard ermöglichen (Punkt 2). Wenn sie auch nur mit einem dieser beiden Punkte nicht in Einklang ist, ist sie verfassungswidrig.
- Die Anforderung ist 1 und 2 alternativ: Punkte 1 und 2 fließen beide in eine Gesamtabwägung ein, aber weil es eben eine Gesamtabwägung ist, können Defizite bei einem der beiden Punkte durch (Über-)Erfüllung des anderen kompensiert werden.
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