JA 2023, 140 - Anscheinsbeweis und § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

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PaulKlee123
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Beitrag von PaulKlee123 »

Hi,

vllt hat außer mir noch jenand die (Berufungsklausur-)Klausur bearbeitet. Ich habe mich bei der Lösung an zwei Auslassungen gestört und wüsste gern eure Meinung dazu. Ich schildere kurz die Probleme, so dass keine Klausurkenntnis erforderlich ist. Den Sachverhalt kann man übrigens ohne Beck-Online Zugang über diesen Link herunterladen. https://rsw.beck.de/zeitschriften/ja/kl ... zivilrecht

Problem 1:

Ein Bauunternehmer verlegt ein Pflaster. Innerhalb einer Woche nach fachgerechter Abnahme verwendet der Besteller ein ungeeignetes Pflegemittel (laut Sachverständigen "kann zu Porosität der Verfugung führen"). Drei Monate später ist das Pflaster durch Wassereintritt beschädigt. Der Sachverständige erklärt, die konkrete Ursache (ursprünglicher Mangel bei der Werkherstellung oder späteres Pflegemittel) sei nicht klärbar.

Gibt nicht die Verwendung des ungeeigneten Mittels Anlass dazu, einen Anscheinsbeweis zugunsten des Unternehmers in Erwägung zu ziehen? Ein Anscheinsbeweis kann doch auch gerade dann vorliegen, wenn jemand pflichtwidrig agiert. In einem solchen Fall dient der Anscheinsbeweis zur beweisrechtlichen "Vermutung", dass das eingetretene Ereignis die pflichtwidrige Handlung zur Ursache hat.


Problem 2:

In einem Rechtsstreit drängt das Gericht den Beklagten zum Verzicht auf einen Zeugen, mit dem Hinweis: "Die Aussage ist wertlos, da die Zeugin den Kläger aus Rache belasten wird". Der (anwaltlich vertretene) Beklagte verzichtet daraufhin.

Ich meine, dass hier ein Zurückverweisungsgrund gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Ein schwerer Verfahrensmangel kann auch in einer ausgebliebenen, aber notwendigen Beweisaufnahme liegen. Die Lösung begnügt sich hier damit, dass § 399 ZPO formal eingehalten wurde. Ich habe hier ein Problem gesehen. Habe ich hier einen Fehler gemacht?

Liebe Grüße
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

zu Problem 1: Ich glaube kaum, denn beim Anscheinsbeweis besteht ja ein Erfahrungswert, dass A idR davon kommt, dass B vorliegt. Dieser Fall dürfte hier nicht vorliegen ("kann").

Problem 2: Wenn du mal in den Kommentaren zu § 538 II Nr. 1 ZPO ein bißchen rumblätterst dann sieht man, dass mit den Fällen von § 538 II Nr. 1 ZPO andere Fallgruppen eher gemeint sind.
PaulKlee123
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Beitrag von PaulKlee123 »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Montag 14. Juli 2025, 09:48 zu Problem 1: Ich glaube kaum, denn beim Anscheinsbeweis besteht ja ein Erfahrungswert, dass A idR davon kommt, dass B vorliegt. Dieser Fall dürfte hier nicht vorliegen ("kann").

Problem 2: Wenn du mal in den Kommentaren zu § 538 II Nr. 1 ZPO ein bißchen rumblätterst dann sieht man, dass mit den Fällen von § 538 II Nr. 1 ZPO andere Fallgruppen eher gemeint sind.
Alles klar, danke. Muss ich bei beidem noch einmal nachlesen. Die Kommentierung ist beim Anscheinsbeweis eher dürftig. Aber bei einem "kann" hat man in der Tat Probleme einen typischen Geschehensablauf anzunehmen. Dennoch überzeugt mich die Lösung, die diesen Punkt überhaupt nicht anspricht, nicht. Denn es handelt sich ja um ein Gutachten.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Paul, wenn es aber in der Praxis klar ist, dass für die Situation kein Anscheinsbeweis anzunehmen ist, dann würde man das auch im Gutachten nicht ansprechen, weil abwegig. Ich schätze mal das ist der Grund, warum der Autor das dort nicht erwähnt hat.

VG
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Strich
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Beitrag von Strich »

Ich sehe da für einen Anscheinsbeweis keinen Raum. Der Klassiker ist doch der Auffahrunfall. Da gibt es einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Ein Geschehensablauf, bei dem beides nicht vorliegt, ist total unüblich. (Kann aber vorliegen: Beispielsweise an der Ampel, die auf grün schaltet und der Vorderfahrer bremst ohne ersichtlichen Grund auf der Kreuzungsmitte).
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von Gürteltier »

Ich denke die Konstellation “es konnte nicht geklärt werden, ob A oder B die Ursache war - aber beides ist irgendwie möglich oder sogar in gewisser Weise nicht unwahrscheinlich” schließt den Anscheinsbeweis doch schon an sich aus.

Anscheinsbeweis ist ja im Kern (ich drücke mit absichtlich eher hohl aus): Das passiert so dauernd, jeder weiß, dass es so passiert, aber niemand kann es im Normalfall bis ins letzte Detail beweisen. Da sagt die Rspr. vollkommen pragmatisch: Wir gehen auch erstmal davon aus, außer es entstehen “Zweifel” oder “Löcher” in dieser Geschichte. Und Letzteres das ist ja im Fall genau eingetreten - es gibt hier zwei Erklärungsansätze (die im Übrigen auch meiner Meinung nach für sich genommen nicht das Element des “das ist eigentlich immer so” erfüllen würden.) Das Beispiel von Strich passt genau dazu - das habe ich bei dem Thema auch immer im Kopf.

Jedenfalls so habe ich mir die Entstehung der Rechtsprechung erklärt - und es passt auch eigentlich ziemlich wie angegossen auf die etablierten Fallgruppen, meine ich.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

so ist das, Gürteltier.
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