Verhältnis Einstellung bzw. Freispruch aus tatsächlichen versus rechtlichen Gründen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich sitze gerade an folgendem gedanklichen Problem, ausgelöst durch eine Klausur:

Wie ist das Verhältnis von einer Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 170 II StPO bzgl. einer solchen aus tatsächlichen versus einer aus rechtlichen Gründen.

Gibt es da einen Vorrang?

Also etwa eine Ermittlung wegen Diebstahls: Es kann einerseits weder der vorgeworfene Sachverhalt nachgewiesen werden, noch wäre er strafbar.

(Also nicht: Man geht von einem strafbaren SV aus, der nicht nachgewiesen werden kann und das, was als nachweisbar “übrig bleibt”, ist straflos. Dann würde ich es ohne Weiteres als Einstellung aus tatsächlichen Gründen qualifizieren.

Oder: Alles ist nachweisbar, aber eben nicht strafbar. Dann ist es ein klarer Fall von E. aus rechtlichen Gründen.)

Paralleles Problem gibt es dann beim Urteil (unterstellt, das Hauptverfahren wurde ohne Rücksicht hierauf eröffnet) - dann ist es eben die Frage nach Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.

Im M/G klingt es so, als ob es einen Vorrang des Freispruchs aus tatsächlichen Gründen gibt. Einen logischen Zwang sehe ich da aber nicht unbedingt.

Im Ref schien es mir, dass einfach grundsätzlich aus tatsächlichen Gründen bei der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde - auch wenn danach eine rein rechtliche Ausführung kam. (Davor stand dann aber: “Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass…” - aber ein entsprechender Sachverhalt stand seitens des Anzeigenstellers auch nicht wirklich im Raum.)

Ich fände es ja sogar anders rum fast logischer - im Zivilrecht mache ich es ja auch so rum: Ist die Tatsachenfrage schon nicht erheblich für den geltend gemachten Anspruch, dann erhebe ich ja schon keinen Beweis.

Könnte da ein Praktiker Licht ins Dunkle bringen?

Mich würde da vor allem für meine Klausuren die übliche Praxis interessieren, weil der Satz ja in der Klausur immer jeweils direkt ganz am Anfang steht und entsprechend den Eindruck färbt.
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thh
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Beitrag von thh »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 20. Juli 2025, 23:13Also etwa eine Ermittlung wegen Diebstahls: Es kann einerseits weder der vorgeworfene Sachverhalt nachgewiesen werden, noch wäre er strafbar.
Wenn der vorgeworfene Sachverhalt bereits nicht strafbar ist, besteht gar kein Anlass mehr zu einer Beweiswürdigung, deshalb würde im Zweifel aus rechtlichen Gründen eingestellt bzw. freigesprochen (richtiger: das Hauptverfahren nicht eröffnet).

Allenfalls wenn die rechtliche Erwägungen ... komplex sind, ersichtlich aber auch der Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, würde die Praxis im Zweifel aus tatsächlichen Gründen einstellen.

Wenn man zuviel Zeit hat, geht natürlich auch beides ...
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Vielen lieben Dank dir, so hätte ich es auch gedacht :)!
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