Zuständigkeit LG

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
JuDoFi
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Samstag 2. August 2025, 22:08
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von JuDoFi »

Folgender Fall:
Person X begeht einen Überfall (§ 250 StGB Schwerer Raub) in A am 1. Juli und in B am 1. August. A und B liegen in jeweils zwei verschiedenen LG-Bezirken.

Welches LG ist zuständig?
KMR
Power User
Power User
Beiträge: 532
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

§ 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.

Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5425
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

KMR hat geschrieben: Sonntag 3. August 2025, 13:02 § 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.

Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
Was voraussetzt, dass auch die Staatsanwaltschaft in A oder B bereit ist, das Verfahren aus B oder A zu übernehmen und mit zur Anklage zu bringen. Die Bereitschaft dazu ist nicht selten überschaubar. Wenn die Sachen dann - ggf. nolens volens - getrennt, einmal beim LG A und einmal beim LG B, anhängig sind, können immerhin die Gerichte von § 13 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2874
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von Strich »

thh hat geschrieben: Dienstag 5. August 2025, 22:45
KMR hat geschrieben: Sonntag 3. August 2025, 13:02 § 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.

Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
Was voraussetzt, dass auch die Staatsanwaltschaft in A oder B bereit ist, das Verfahren aus B oder A zu übernehmen und mit zur Anklage zu bringen. Die Bereitschaft dazu ist nicht selten überschaubar. Wenn die Sachen dann - ggf. nolens volens - getrennt, einmal beim LG A und einmal beim LG B, anhängig sind, können immerhin die Gerichte von § 13 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.
Dabei wissen wir doch, dass § 13 StPO keine Verbindungen regelt, wurde mir gesagt ...
thh hat geschrieben: Donnerstag 19. Dezember 2024, 07:14
Strich hat geschrieben: Mittwoch 18. Dezember 2024, 14:06§ 13 StPO :lmao:
§ 13 StPO regelt nicht die Verbindung und Trennung von Strafsachen, sondern die örtliche Zuständigkeit im Falle einer Verbindung.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Antworten