Folgender Fall:
Person X begeht einen Überfall (§ 250 StGB Schwerer Raub) in A am 1. Juli und in B am 1. August. A und B liegen in jeweils zwei verschiedenen LG-Bezirken.
Welches LG ist zuständig?
Zuständigkeit LG
Moderator: Verwaltung
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JuDoFi
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KMR
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§ 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.
Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
- thh
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Was voraussetzt, dass auch die Staatsanwaltschaft in A oder B bereit ist, das Verfahren aus B oder A zu übernehmen und mit zur Anklage zu bringen. Die Bereitschaft dazu ist nicht selten überschaubar. Wenn die Sachen dann - ggf. nolens volens - getrennt, einmal beim LG A und einmal beim LG B, anhängig sind, können immerhin die Gerichte von § 13 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.KMR hat geschrieben: Sonntag 3. August 2025, 13:02 § 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.
Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
- Strich
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Dabei wissen wir doch, dass § 13 StPO keine Verbindungen regelt, wurde mir gesagt ...thh hat geschrieben: Dienstag 5. August 2025, 22:45Was voraussetzt, dass auch die Staatsanwaltschaft in A oder B bereit ist, das Verfahren aus B oder A zu übernehmen und mit zur Anklage zu bringen. Die Bereitschaft dazu ist nicht selten überschaubar. Wenn die Sachen dann - ggf. nolens volens - getrennt, einmal beim LG A und einmal beim LG B, anhängig sind, können immerhin die Gerichte von § 13 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.KMR hat geschrieben: Sonntag 3. August 2025, 13:02 § 13 I StPO. Es handelt sich hier wohl unproblematisch um zusammenhängende Strafsachen im Sinne des § 3 StPO, weil die selbe Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird. Damit können beide Taten gemäß § 13 I StPO gemeinsam bei einem, der nach den §§ 7-11 StPO für die jeweiligen Tatsachen zuständigen Gerichte angeklagt werden, d.h. entweder gemeinsam bei LG A oder gemeinsam bei LG B.
Die Verbindung ist nicht zwingend, vgl. § 13 III StPO, aber schon aus Gründen der Prozessökonomie, Gesamtstrafenbildung usw. sinnvoll.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Seit 31.05.2022 Lord Strich
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