Manches muss einfach gemeldet werden
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Joshua
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Also die Caroline-Kriterien sehe ich persönlich eher nicht als erfüllt an - die Bedrohung durch den Iran war nun eher nicht "instant, overwhelming, and leaving no choice of means, and no moment for deliberation". Die derzeit öffentlich zugänglichen Informationen lassen ja auch eher den Schluss zu, dass der Iran eher ein paar Jahre von einer Atombombe entfernt war und ansonsten sind mir bisher auch keine Infos bekannt, dass der Iran einen konventionellen Krieg mit Israel in den nächsten Wochen geplant hatte. Aber die Informationslage ist da natürlich für die Allgemeinheit sehr dünn.KMR hat geschrieben: Donnerstag 19. Juni 2025, 20:44Hier fehlt wohl das Wort Strafantrag?jona7317 hat geschrieben: Donnerstag 19. Juni 2025, 20:34 Heute einen Post gesehen, in dem jemand Merz wegen Billigung eines Angriffskrieges nach §§ 140 Nr 2, 138 I Nr 5 StGB iVm § 13 VStGB gestellt hat. Das klingt ja durchaus nicht unplausibel. Wahrscheinlich wird da sowieso nix bei rauskommen, aber interessant fand ichs doch. Wird wohl an der Störung des öffentlichen Friedens scheitern, was irgendwie eine ulkige Dynamik ist. Wenns alle ok finden, dann darf man den auch billigen. Nur wenns die anderen stört, dann bitte nicht.
Dass es sich hier überhaupt um einen Angriffskrieg im Sinne des § 13 VStGB handelt, ist m.W.n. nicht unumstritten, insbesondere gibt es auch das präventive Selbstverteidigungsrecht. Zwar soll dieses wohl nur Bestehen im Fall des unmittelbar drohenden Angriffskrieges, man wird hier aber m.E. die Besonderheit des Konflikts, die unabweisbar hohe Bedeutung von Kernwaffen sowie insbesondere das kontinuierlich, dauerhaft und verhement proklamierte Ziel des Islamischen Republik den Staats Israel auszulöschen berücksichtigen müssen.
Man kann aber wenn dann eher darauf abstellen, dass es zwischen dem Iran und Israel bereits einen bestehenden bewaffneten Konflikt gab - es wurden ja vor ein paar Monaten bereits Raketen "ausgetauscht". Ob das aber wiederum so überzeugend ist...
Meiner oberflächlichen Analyse nach tendieren die Völkerrechtler momentan eher dazu, dass sie kein Selbstverteidigungsrecht i.S.d. Art. 51 UN-Charta erkennen wollen. Aber ich hab das jetzt nicht näher verfolgt, ich denke, das dauert auch noch ein wenig, bis man da mit ausreichend Informationen umfassend entscheiden kann.
Es entzieht sich mir dann aber wiederum die Kenntnis, ob ein solcher Verstoß gegen das Gewaltverbot direkt auch den Tatbestand des § 13 Abs. 1 VStGB erfüllt. Eventuell ist hier ja auch noch einmal "abzuschichten".
Dazu kommt wohl auch noch ein Vorsatz-Problem - ein TBM mit solch normativem Gehalt ist sicherlich insoweit einem Irrtum zugänglich, wenn etwa der betroffene Politiker sich einlässt, dass er zum Zeitpunkt der Aussage davon überzeugt war, dass Tatsachen gegeben waren, die einen Angriff nach der UN-Charta rechtfertigen (also bspw., dass der Iran einen unmittelbaren Atomschlag vornehmen wollte).
Darüber hinaus wird man sich auch die Frage stellen müssen, inwieweit die Amtsführung eine gewisse tatbestandliche oder rechtfertigende Komponente entfaltet.
Ich bin jedenfalls froh, nicht der dafür zuständige StA zu sein.
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https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ung-u-haft
Wie schafft man es denn, dass das Protokoll (!) und nicht etwa die gerichtliche Entscheidung nicht fertig wird? Gerade beim Landgericht ist das Protokoll nach § 273 Abs. 1 StPO auf das Wesentliche und die Förmlichkeiten beschränkt. Die Protokollierung erfolgt meines Wissens nach auch am Landgericht in Strafsachen durch eine zusätzliche Protokollkraft, sodass das umso erstaunlicher ist. Zugegeben bin ich nicht mit dem tatsächlichem Arbeitsablauf bei der Protokollierung (oder überhaupt des mittleren (?) Dienstes) vertraut, aber ist das Protokoll etwa nicht mit Abschluss des Hauptverhandlungstages für den jeweiligen Tag auch fertig gestellt, weil es simultan gefertigt wird oder erfolgt nur eine Art Steno und es wird später fertiggestellt?
Wie schafft man es denn, dass das Protokoll (!) und nicht etwa die gerichtliche Entscheidung nicht fertig wird? Gerade beim Landgericht ist das Protokoll nach § 273 Abs. 1 StPO auf das Wesentliche und die Förmlichkeiten beschränkt. Die Protokollierung erfolgt meines Wissens nach auch am Landgericht in Strafsachen durch eine zusätzliche Protokollkraft, sodass das umso erstaunlicher ist. Zugegeben bin ich nicht mit dem tatsächlichem Arbeitsablauf bei der Protokollierung (oder überhaupt des mittleren (?) Dienstes) vertraut, aber ist das Protokoll etwa nicht mit Abschluss des Hauptverhandlungstages für den jeweiligen Tag auch fertig gestellt, weil es simultan gefertigt wird oder erfolgt nur eine Art Steno und es wird später fertiggestellt?
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Melde: Das Remake von "Die nackte Kanone" mit Liam Neeson als Frank Drebin läuft an. Wer, wie ich, in den Neunzigern mit den ständigen Wiederholungen des Originals mit Leslie Nielsen aufgewachsen ist, kann sich das nicht entgehen lassen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Da würde mich ja eine nicht spoilernder Review interessieren, wenn du ihn geschaut hast. Ich bin nämlich nach dem Trailer noch untentschlossen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Bei RT sind aus über 150 profess. Reviews 90% positiv. Das hat kaum eine Mainstream-Komödie geschafft in den letzten 10 Jahren. Die Statistik lügt selten: 90% bei RT heißt meist, dass der Film auch mir gefällt (Ausnahme: Ich mag das Genre nicht).
https://www.rottentomatoes.com/m/the_naked_gun_2025
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Die juristische Aufarbeitung des "Klausurenskandals" in Nds. (s. dazu https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... aatsexamen) - hier zu Gunsten der Absolventin:
Tenor:
1.
Nur, wenn eine weitgehende Übereinstimmung einer Klausur nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen besteht, ist es gerechtfertigt, von einem Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch auszugehen und die Darlegungs- und Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf im Wege einer Umkehr der Beweislast dem Prüfling aufzuerlegen.
2.
Ist der Anscheinsbeweis nicht erbracht, muss der Beweis für die Täuschung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach den allgemeinen Beweisregeln (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen werden. Dabei ist die Prüfungsbehörde, die sich auf die Täuschung beruft und daraus Rechtsfolgen herleitet, beweispflichtig. Sie trägt damit zugleich die Last der Nichterweislichkeit oder der non liquet-Situation.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 8. Dezember 2016 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und aus dem TB:
Im Januar 2011 bestand die Klägerin die Erste Juristische Staatsprüfung im zweiten Versuch in A-Stadt mit der Note "ausreichend" (4,68 Punkte). Im Juni 2011 begann sie ihr Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts E.. Zwischen April 2012 und Januar 2013 nahm sie zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung Einzelunterricht bei dem Zeugen D., der das Repetitorium "..." betreibt. Hierfür bezahlte die Klägerin 17.191,25 EUR. Die von ihr im Januar 2013 geschriebenen Examensklausuren wurden mit 14, 11, 6, 9, 12, 11, 12 und nochmals 12 Punkten bewertet.
...
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die von ihr abgelegte Zweite Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Es bestehe der Verdacht, dass sie einen schweren Täuschungsversuch begangen habe. Aufgrund zahlreicher Indizien bestehe der dringende Verdacht, dass der Richter am Amtsgericht F., der seit September 2011 an das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und dort als Ausbildungsleiter PA I eingesetzt gewesen sei, in mehreren Fällen Referendaren einige Zeit vor der jeweiligen Staatsprüfung Aufgabentexte von Klausuren und/oder Vortragsakten mit den ausschließlich für die Prüfer bestimmten Prüfvermerken zur Verfügung gestellt habe. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei zutage getreten, dass Herr F. ca. zehn Jahre mit dem Zeugen D. zusammengearbeitet habe und für diesen ebenfalls als Repetitor tätig gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass Herr F. dem Zeugen D. Lösungsskizzen zur Verfügung gestellt habe, die der Zeuge an interessierte Prüflinge weitergegeben habe, unter anderem auch an die Klägerin.
...
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 19. Mai 2015 Klage () erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (6 B 51/15) gestellt. Sie hat vorgetragen, die vom Beklagten genannten Anknüpfungstatsachen genügten nicht für die Annahme eines Täuschungsversuchs. Ihre Verbesserungen im Vergleich zum Ersten Staatsexamen seien auf den intensiven Einzelunterricht zurückzuführen, den sie sich dank der Unterstützung ihrer Eltern habe leisten können. Der Einzelunterricht sei auch nicht nur vom Zeugen D., sondern von zwei weiteren Repetitoren von "..." durchgeführt worden.
...
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 hat die Klägerin in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren ausgeführt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht gegen sie. Herr F. habe nicht erklärt, Klausurlösungen an den Zeugen D. übergeben zu haben. Auch sei eine Weitergabe entsprechender Unterlagen durch den Zeugen D. an sie nicht bestätigt worden. Es sei nicht verboten, viel Geld für ein Repetitorium auszugeben. Sie habe das gute Examensergebnis durch ihre eigene intensive Vorbereitung erzielt. Der Umstand, dass sie am 23. November 2012 von ihrem Konto 32.000 EUR abgehoben und sich am selben Tag mit dem Zeugen D. getroffen habe, belege für sich genommen noch keine Übergabe des Geldes an den Zeugen D.. Auch sei nicht bewiesen, dass die Abhebung des Geldes vor dem Treffen mit dem Zeugen erfolgt sei.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/b ... 8593ed1b73
Tenor:
1.
Nur, wenn eine weitgehende Übereinstimmung einer Klausur nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen besteht, ist es gerechtfertigt, von einem Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch auszugehen und die Darlegungs- und Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf im Wege einer Umkehr der Beweislast dem Prüfling aufzuerlegen.
2.
Ist der Anscheinsbeweis nicht erbracht, muss der Beweis für die Täuschung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach den allgemeinen Beweisregeln (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen werden. Dabei ist die Prüfungsbehörde, die sich auf die Täuschung beruft und daraus Rechtsfolgen herleitet, beweispflichtig. Sie trägt damit zugleich die Last der Nichterweislichkeit oder der non liquet-Situation.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 8. Dezember 2016 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und aus dem TB:
Im Januar 2011 bestand die Klägerin die Erste Juristische Staatsprüfung im zweiten Versuch in A-Stadt mit der Note "ausreichend" (4,68 Punkte). Im Juni 2011 begann sie ihr Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts E.. Zwischen April 2012 und Januar 2013 nahm sie zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung Einzelunterricht bei dem Zeugen D., der das Repetitorium "..." betreibt. Hierfür bezahlte die Klägerin 17.191,25 EUR. Die von ihr im Januar 2013 geschriebenen Examensklausuren wurden mit 14, 11, 6, 9, 12, 11, 12 und nochmals 12 Punkten bewertet.
...
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die von ihr abgelegte Zweite Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Es bestehe der Verdacht, dass sie einen schweren Täuschungsversuch begangen habe. Aufgrund zahlreicher Indizien bestehe der dringende Verdacht, dass der Richter am Amtsgericht F., der seit September 2011 an das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und dort als Ausbildungsleiter PA I eingesetzt gewesen sei, in mehreren Fällen Referendaren einige Zeit vor der jeweiligen Staatsprüfung Aufgabentexte von Klausuren und/oder Vortragsakten mit den ausschließlich für die Prüfer bestimmten Prüfvermerken zur Verfügung gestellt habe. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei zutage getreten, dass Herr F. ca. zehn Jahre mit dem Zeugen D. zusammengearbeitet habe und für diesen ebenfalls als Repetitor tätig gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass Herr F. dem Zeugen D. Lösungsskizzen zur Verfügung gestellt habe, die der Zeuge an interessierte Prüflinge weitergegeben habe, unter anderem auch an die Klägerin.
...
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 19. Mai 2015 Klage () erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (6 B 51/15) gestellt. Sie hat vorgetragen, die vom Beklagten genannten Anknüpfungstatsachen genügten nicht für die Annahme eines Täuschungsversuchs. Ihre Verbesserungen im Vergleich zum Ersten Staatsexamen seien auf den intensiven Einzelunterricht zurückzuführen, den sie sich dank der Unterstützung ihrer Eltern habe leisten können. Der Einzelunterricht sei auch nicht nur vom Zeugen D., sondern von zwei weiteren Repetitoren von "..." durchgeführt worden.
...
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 hat die Klägerin in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren ausgeführt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht gegen sie. Herr F. habe nicht erklärt, Klausurlösungen an den Zeugen D. übergeben zu haben. Auch sei eine Weitergabe entsprechender Unterlagen durch den Zeugen D. an sie nicht bestätigt worden. Es sei nicht verboten, viel Geld für ein Repetitorium auszugeben. Sie habe das gute Examensergebnis durch ihre eigene intensive Vorbereitung erzielt. Der Umstand, dass sie am 23. November 2012 von ihrem Konto 32.000 EUR abgehoben und sich am selben Tag mit dem Zeugen D. getroffen habe, belege für sich genommen noch keine Übergabe des Geldes an den Zeugen D.. Auch sei nicht bewiesen, dass die Abhebung des Geldes vor dem Treffen mit dem Zeugen erfolgt sei.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/b ... 8593ed1b73
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War auch mein Gedanke bei der Urteilslektüre...
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Etwas Verständnis für den armen Herrn F, schließlich verdient er nur R1. (Ironie off)
Was ist das denn für ein zum Himmel schreiender Sachverhalt - und vor allem: was ist das hier mit “Darlegung- und Beweislast” im Verwaltungsgerichtsverfahren? Die Kammer ist hier meines Erachtens nicht ganz umfänglich ihrer Aufgabe im Rahmen der Amtsermittlung nachgekommen. Oder wie ist das mit dem Anscheinsbeweis vor dem VG? Klingt auf jeden Fall etwas irritierend auf den ersten Blick.
Was ist das denn für ein zum Himmel schreiender Sachverhalt - und vor allem: was ist das hier mit “Darlegung- und Beweislast” im Verwaltungsgerichtsverfahren? Die Kammer ist hier meines Erachtens nicht ganz umfänglich ihrer Aufgabe im Rahmen der Amtsermittlung nachgekommen. Oder wie ist das mit dem Anscheinsbeweis vor dem VG? Klingt auf jeden Fall etwas irritierend auf den ersten Blick.
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Da wäre ich jetzt nicht so kategorisch dabei, wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits die Verwendung von Begriffen wie "Darlegungs- und Beweislast" im Verwaltungsprozess für falsch zu halten. Auch bei gründlichster Amtsermittlung werden weder die Behörde noch das VG noch das OVG mit völliger Sicherheit einschätzen können, ob hier K über D Lösungsskizzen von F erhalten hat oder nicht. Der Sachverhalt deutet auf jeden Fall auf die Möglichkeit hin, dass dem so war. Sind diese Hinweise stark genug, dass es gerechtfertigt wäre, dies als bewiesen anzunehmen, wenn K nicht eine überzeugende andere Erklärung liefern kann? Das ist doch die Frage, die das VG und OVG zu beantworten haben, um diesen Fall entscheiden zu können. Und das dann mit der Terminologie von Anscheinsbeweisen, Darlegungs- und Beweislast zu tun ist dann m.E. auch nicht so falsch.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Dass der Anscheinsbeweis auch im Verwaltungsprozess gilt (dort über § 108 Abs. 1 VwGO), ist anerkannt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ-RR 2000, 256).
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Grds. bedarf es auch im Verwaltungsprozess der Beweislast; wegen des "Entscheidungsanspruchs" muss nämlich auch hier das prozessuale Risiko (samt der Kosten) iFd non liquet verteilt werden. Dabei gilt auch im Verwaltungsprozess, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hatGürteltier hat geschrieben: Montag 4. August 2025, 16:41 was ist das hier mit “Darlegung- und Beweislast” im Verwaltungsgerichtsverfahren?
(HK-VerwR/Jörg Philipp Terhechte, 5. Aufl. 2021, VwGO § 108 Rn. 16). Die Frage nach der Darlegungslast ist komplexer; eine pauschale Annahme, im Verwaltungsprozess gäbe es keine Darlegungslasten, wäre aber jedenfalls falsch.
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Das OVG schreibt zB:
"Hinsichtlich des im Zweiten Examen festzustellenden "Notensprungs" hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche persönliche Entwicklung sie zwischen dem Ersten Examen und dem Zweiten Examen durchlaufen hat. Hiervon ausgehend erscheint es zumindest nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin bei der Vorbereitung und Ablegung des Zweiten Examens deutlich motivierter und daher auch erfolgreicher war als beim Ersten Examen. Diese Angaben vermochte auch der Beklagte nicht zu widerlegen."
Hier ist das OVG mE einem klassischen statistischen Fehler aufgesessen:
Es eruiert nicht die Ausgangswahrscheinlichkeit.
Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand mit 4,x Punkten im 1. Examen im zweiten Examen 5 von 8 Klausuren zweistellig schreibt und schriftlich einen Schnitt von 10,875 hinbekommt?
Vorgetragen war: Im Jahr 2013 hätten lediglich 1,38 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten die Note "gut" und 5,66 Prozent die Note "vollbefriedigend" in den schriftlichen Prüfungen erreicht.
Nun war die Klägerin recht nahe an den 11.5 Punkten. Unterstellen wir daher mal, dass nur ca. 2% einen Schnitt von 10,875 hinbekommen.
Das ist schon wenig.
Entscheidend ist aber:
Wie viele der Absolventen mit einem unteren "ausreichend" im 1. bekommen die 10,875 Punkte oder mehr im schriftlichen Teil des 2. hin?
Da es Untersuchungen zu der starken Korrelation der Noten im 1. und im 2. gibt, wird dieser Anteil - gute Vorbereitung, bessere Motivation hin oder her - gegen Null tendieren.
In der Statistik gilt aber als EISERNER GRUNDSATZ: Um unwahrscheinliche Umstände (= geringe Ausgangswahrscheinlichkeit) für wahr zu erachten, bedarf es außergewöhnlicher "evidence". Das ist das Bayes-Theorem.
P(A|B) = P(A) P(B|A) / P(B)
Klar müsste man das jetzt in das umgekehrte Schema (Beweislast der Beklagten) übersetzen.
Bottom line:
Ich sage damit nicht, dass die Klägerin geschummelt hat. Ich sage nicht, dass das Urteil im Ergebnis falsch sei.
Aber die Begründung überzeugt mich so rein gar nicht.
"Hinsichtlich des im Zweiten Examen festzustellenden "Notensprungs" hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche persönliche Entwicklung sie zwischen dem Ersten Examen und dem Zweiten Examen durchlaufen hat. Hiervon ausgehend erscheint es zumindest nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin bei der Vorbereitung und Ablegung des Zweiten Examens deutlich motivierter und daher auch erfolgreicher war als beim Ersten Examen. Diese Angaben vermochte auch der Beklagte nicht zu widerlegen."
Hier ist das OVG mE einem klassischen statistischen Fehler aufgesessen:
Es eruiert nicht die Ausgangswahrscheinlichkeit.
Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand mit 4,x Punkten im 1. Examen im zweiten Examen 5 von 8 Klausuren zweistellig schreibt und schriftlich einen Schnitt von 10,875 hinbekommt?
Vorgetragen war: Im Jahr 2013 hätten lediglich 1,38 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten die Note "gut" und 5,66 Prozent die Note "vollbefriedigend" in den schriftlichen Prüfungen erreicht.
Nun war die Klägerin recht nahe an den 11.5 Punkten. Unterstellen wir daher mal, dass nur ca. 2% einen Schnitt von 10,875 hinbekommen.
Das ist schon wenig.
Entscheidend ist aber:
Wie viele der Absolventen mit einem unteren "ausreichend" im 1. bekommen die 10,875 Punkte oder mehr im schriftlichen Teil des 2. hin?
Da es Untersuchungen zu der starken Korrelation der Noten im 1. und im 2. gibt, wird dieser Anteil - gute Vorbereitung, bessere Motivation hin oder her - gegen Null tendieren.
In der Statistik gilt aber als EISERNER GRUNDSATZ: Um unwahrscheinliche Umstände (= geringe Ausgangswahrscheinlichkeit) für wahr zu erachten, bedarf es außergewöhnlicher "evidence". Das ist das Bayes-Theorem.
P(A|B) = P(A) P(B|A) / P(B)
Klar müsste man das jetzt in das umgekehrte Schema (Beweislast der Beklagten) übersetzen.
Bottom line:
Ich sage damit nicht, dass die Klägerin geschummelt hat. Ich sage nicht, dass das Urteil im Ergebnis falsch sei.
Aber die Begründung überzeugt mich so rein gar nicht.
Zuletzt geändert von Joshua am Montag 4. August 2025, 20:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke - das ist aus meiner Sicht auch irgendwie logisch. Im Strafprozess haben wir ja für die fehlende eindeutige Nachweisbarkeit eines strafbewehrten Sachverhalts den Zweifelsgrundsatz - etwas Vergleichbares wäre im Verwaltungsprozess natürlich eher unpassend.Joshua hat geschrieben: Montag 4. August 2025, 17:59Grds. bedarf es auch im Verwaltungsprozess der Beweislast; wegen des "Entscheidungsanspruchs" muss nämlich auch hier das prozessuale Risiko (samt der Kosten) iFd non liquet verteilt werden. Dabei gilt auch im Verwaltungsprozess, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hatGürteltier hat geschrieben: Montag 4. August 2025, 16:41 was ist das hier mit “Darlegung- und Beweislast” im Verwaltungsgerichtsverfahren?
(HK-VerwR/Jörg Philipp Terhechte, 5. Aufl. 2021, VwGO § 108 Rn. 16). Die Frage nach der Darlegungslast ist komplexer; eine pauschale Annahme, im Verwaltungsprozess gäbe es keine Darlegungslasten, wäre aber jedenfalls falsch.
Und natürlich gibt es Sachverhalte, die einfach nicht aufklärbar sind.
Ich bin bei der Frage nach der Bewertung des Sachverhalts aber nicht ganz so sicher wie du. Klar, bei mir zieht der ganze Sachverhalt die Augenbraue extrem weit nach oben:
Der Notensprung zusammen mit den “einschlägigen” Kontakten und die eher auffällige Barabhebung (die man ja wirklich allenfalls noch mit einem Gebrauchtwagenkauf oder mit einer “anderen” Straftat realistischerweise in Verbindung bringen könnte) sind ja erst einmal erdrückend. Deine statistischen Vermutungen in Bezug auf den Notensprung würde ich auch erstmal als realistisch ansehen.
Aber:
- Wieso kann es nicht sein, dass die Person es nach 17.000 € und Einzelunterricht tatsächlich “gecheckt” hat?
- Die Person hat evtl. viel Arbeit in das zweite Examen gesteckt, weil dieses “noch mehr” zählt und sie Angst vor einem Durchfallen hatte.
- Die Person hat eine evtl. vorhandene Prüfungsangst bewältigt bzw. überwunden.
- Das erste Examen lief für die Person schlecht. Es war mehr Wissen vorhanden und die Note im ersten war zu niedrig. Korrespondierend hierzu kann ein Ausreißer “nach oben” im zweiten Examen vorliegen.
- Im zweiten Examen ist das Prüfungsformat ein anderes, weniger akademisches. Die Themen haben ihr also eventuell mehr getaugt - zumindest hier bei mir sind die materiell-rechtlichen Fragen andere als im ersten Examen.
- Die Person hat vlt. viel mit i.d.R. legal organisierbaren Originalklausuren gelernt, dadurch erklärt sich dann auch, wieso die Lösungen nah dran sind an ihrer Bearbeitung …
Ich sage nicht, dass ich von diesen Überlegungen überzeugt wäre. Aber je nach Aktenlage und in Zusammenschau mit den Einlassungen der Person vor Gericht wäre ich geneigt, dass ich nicht davon überzeugt wäre, dass die Person sicher getäuscht hat. Und es wäre ja eine existenzvernichtende Entscheidung für die betroffene Person.
Ich vermute ehrlich gesagt: Die Richterinnen/Richter sehen das ganz genau so wie wir. Aber sich dann dazu durchzuringen und so zu entscheiden… ich verstehe das schon.
Ich bin mal gespannt, was im Strafverfahren raus kommt.