Hallo,
in §242 StPO ist geregelt, dass Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage durch das Gericht geklärt werden. Der vernommene Zeuge hat hier auch ein entsprechendes Antragsrecht. Scheitert dieses, kann er über §304 ff. StPO ein Beschwerdeverfahren in Gang bringen. Führt das nicht zum Ziel, bleibt ihm nur noch die Verfassungsbeschwerde oder die Einsicht, dass er mit seiner Rechtsauffassung alleine ist.
In §397 Abs. 3 ZPO ist ebenfalls geregelt, dass Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage durch das Gericht geklärt werden. In der Kommentarliteratur (Thomas/Putzo 39. Auflage, ist schon älter...) finde ich aber nichts darüber, ob der Zeuge hier auch antragsberechtigt ist. Auch verstehe ich dann nicht das Folgeverfahren, da sowohl die sofortige Beschwerde nach §567 ZPO als auch die Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO den Prozessparteien vorbehalten bleibt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei einer unzulässigen Frage, die der Zeuge selbst angreifen möchte, er sofort vor das BVerfG im Zivilrecht ziehen muss. Insofern: kann mir einer einen Tipp geben, nach welchen Vorschriften das tatsächlich in der Praxis gehandhabt wird?
Beschwerde eines Zeugen
Moderator: Verwaltung
-
doohan
- Häufiger hier

- Beiträge: 93
- Registriert: Dienstag 26. Mai 2020, 00:47
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- batman
- Urgestein

- Beiträge: 8390
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Für den nach § 397 Abs. 3 ZPO ergehenden Beschluss gilt § 355 Abs. 2 ZPO.
-
doohan
- Häufiger hier

- Beiträge: 93
- Registriert: Dienstag 26. Mai 2020, 00:47
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Danke.