Frage zu AGB
Moderator: Verwaltung
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"4.4) Wir liefern zu der in der App genannten und von dir ausgewählten Zeit aus. Sollten wir dich oder eine
berechtigte Empfangsperson nicht an der von dir genannten Lieferadresse für die Übergabe der Waren
antreffen, werden wir versuchen telefonischen Kontakt mit dir aufzunehmen, sofern es uns möglich und
zumutbar ist. Ob eine Lieferung oder Abholung in unserem Lieferzentrum noch am selben Tag zu einem
alternativen Zeitpunkt möglich ist, wird direkt mit dir besprochen. Es liegt in Deinem Verantwortungsbereich, sicherzustellen, dass dich deine Bestellung erreicht."
Kurze Frage: § 307 I 2 BGB? Da von Anfang an eine Bringschuld vereinbart war, ist § 447 BGB nicht relevant.
Wenn das so ist, was haltet ihr dann von dieser Formulierung?
VK meint, dass eine Abholung erfolgen müsste, indem er sich auf diesen letzten Satz zurückzieht. Nur die Frage ist, was der bedeuten soll? Das ist doch ein klarer Fall von § 307 I 2 BGB?
Unterm Strich ist das doch nur Dekoration?
berechtigte Empfangsperson nicht an der von dir genannten Lieferadresse für die Übergabe der Waren
antreffen, werden wir versuchen telefonischen Kontakt mit dir aufzunehmen, sofern es uns möglich und
zumutbar ist. Ob eine Lieferung oder Abholung in unserem Lieferzentrum noch am selben Tag zu einem
alternativen Zeitpunkt möglich ist, wird direkt mit dir besprochen. Es liegt in Deinem Verantwortungsbereich, sicherzustellen, dass dich deine Bestellung erreicht."
Kurze Frage: § 307 I 2 BGB? Da von Anfang an eine Bringschuld vereinbart war, ist § 447 BGB nicht relevant.
Wenn das so ist, was haltet ihr dann von dieser Formulierung?
VK meint, dass eine Abholung erfolgen müsste, indem er sich auf diesen letzten Satz zurückzieht. Nur die Frage ist, was der bedeuten soll? Das ist doch ein klarer Fall von § 307 I 2 BGB?
Unterm Strich ist das doch nur Dekoration?
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KMR
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m.E. ist § 307 I 2 BGB nicht einschlägig. Ein durchschnittlicher Dritter/Kunde kann das durchaus verstehen, auch wenn es vielleicht einen Moment dauert, aber das wird man wohl bei AGB zugestehen dürfen. Da habe ich schon ganz andere Klauseln in der Praxis gesehen, bei denen man tatsächlich am Ende überhaupt nicht mehr verstanden hat, mit welcher Frist unter welchen Bedingungen und mit welcher Mindestvertragslaufzeit und Laufzeitverlängerung einen Vertrag kündigen kann.
Die AGB Klausel, insbesondere letzter Satz aber auch der Satz davor, lassen mich eher stutzen ob deiner Anmerkung "Bringschuld". Ergibt sich das aus einem gesonderten Teil der Vereinbarung und/oder der Natur der Ware? (klassisches Beispiel die Heizöllieferung).
Im Übrigen wäre ein spontaner Gedanke: Trifft der Leistende dich als Gläubiger nicht an, dann stellt das trotzdem ein tatsächliches Angebot iSd § 294 BGB dar, sodass du als Gläubiger dadurch gem. § 293 BGB in den Verzug kommst. Zudem geht nach § 300 II BGB die Leistugnsgefahr auf den Gläubiger über (bei der Bringschuld liegt aber auch § 243 II BGB vor, sodass das irrelevant ist). Im Übrigen gilt bei Kaufverträgen - ich nehme an um einen solchen geht es hier - § 446 S. 3 BGB im Fall des Annahmeverzuges.
Die AGB Klausel, insbesondere letzter Satz aber auch der Satz davor, lassen mich eher stutzen ob deiner Anmerkung "Bringschuld". Ergibt sich das aus einem gesonderten Teil der Vereinbarung und/oder der Natur der Ware? (klassisches Beispiel die Heizöllieferung).
Im Übrigen wäre ein spontaner Gedanke: Trifft der Leistende dich als Gläubiger nicht an, dann stellt das trotzdem ein tatsächliches Angebot iSd § 294 BGB dar, sodass du als Gläubiger dadurch gem. § 293 BGB in den Verzug kommst. Zudem geht nach § 300 II BGB die Leistugnsgefahr auf den Gläubiger über (bei der Bringschuld liegt aber auch § 243 II BGB vor, sodass das irrelevant ist). Im Übrigen gilt bei Kaufverträgen - ich nehme an um einen solchen geht es hier - § 446 S. 3 BGB im Fall des Annahmeverzuges.
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Also die Vereinbarung der Bringschuld war ausdrücklich Teil der Einigung und es ist ein Lieferdienst für Lebensmittel. Es ist wirklich ärgerlich gelaufen, weil ich kurz im Keller war. Ein paar Minuten später rief ich dann an, habe mich entschuldigt und erneut signalisiert, dass ich nun bereit sei und habe um einen neuen Liefertermin gebeten und zwar so wie es da oben steht. Damit habe ich den Annahmeverzug beendet. Die freundliche Dame vom Kundenservice erklärte mir dann, dass ich in diesem Falle nun verpflichtet sei, die Ware abzuholen.
Dem widersprach ich. Auch deswegen, weil der Fahrer mir am Telefon gesagt hatte, der zuvor versucht hatte, mich zu erreichen, dass das ja kein Problem wäre und es entweder storniert würde, ich den Einkauf abholen könnte oder einfach ein neuer Termin vereinbart würde.
Das versuchte ich ja dann nur eben erfolglos. Von einer grundsätzlichen Pflicht zur Abholung kann ja nun keine Rede sein. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs lassen auch den Leistungsinhalt unberührt. Ein vergeblicher Leistungsversuch macht keine Bring- zur Holschuld (vgl. BeckOGK/Dötterl BGB § 293 Rn. 103-105). Das wäre mir selbst auch völlig neu gewesen. Das habe ich noch nie gehört. Das gilt auch für die Schickschuld. Die Tante am Telefon wollte mir erst verkaufen, dass das eine Schickschuld wäre. Aber selbst wenn, ist das ja unerheblich. Sehe ja auch ein, dass das doof gelaufen ist, und ich muss ohnehin die Mehrkosten tragen gem. § 304, aber mir wäre jetzt wirklich neu, dass eine Bring- zur Holschuld würde.
Und dann hatte ich mir die AGBs auch zuvor kurz angeschaut und daraus lese ich persönlich genau das Gegenteil:
"Es liegt in Deinem Verantwortungsbereich, sicherzustellen, dass dich deine Bestellung erreicht." Ja, das muss wohl die Anspielung auf § 446 Satz 3 BGB sein. Absolut nachvollziehbar. Habe ich keine Probleme mit.
In dem Zusammenhang lese ich das aber so, dass wenn in diesem Falle einer "alternativer Liefertermin" vereinbart wird, dass sie für diese neue Lieferung die Untergangsgefahr nicht mehr tragen wollen. Ja, habe ich kein Problem mit.
Aber die Tante hat mir ja versucht zu erzählen, dass ich die Ware nun abholen müsse und das ergäbe sich ja angeblich aus dieser Verantwortungsregelung, da es nicht ginge mir die Ware erneut zu liefern. Erstens warum soll das nicht gehen und zweitens hatte ich da jetzt auch nicht zum ersten Mal bestellt, sondern tue es ja regelmäßig.
Aber diese Lesart wäre doch dann intransparent, denn das "klar und verständlich" knüpft auch daran an, dass die Bestimmtheitsanforderungen gewahrt sein sollen. Es muss doch klar formuliert sein, dass in diesem konkreten Falle eine Bring- zur Holschuld wird. Es wäre zu allgemein. Ich kann das wirklich nicht daraus ableiten.
Und es wäre doch widersprüchlich das Konfliktmanagement entsprechend zu beschreiben mit dem Anruf und dem "alternativen Liefertermin, dann aber die Leistung mit diesem Verweis zu verweigern, dass man die Ware abholen kommen müsste. Das stimmt doch nicht. Wenn das so wäre, wäre § 307 I 2 BGB doch anwendbar?
Oder stelle ich mich da an?
Dem widersprach ich. Auch deswegen, weil der Fahrer mir am Telefon gesagt hatte, der zuvor versucht hatte, mich zu erreichen, dass das ja kein Problem wäre und es entweder storniert würde, ich den Einkauf abholen könnte oder einfach ein neuer Termin vereinbart würde.
Das versuchte ich ja dann nur eben erfolglos. Von einer grundsätzlichen Pflicht zur Abholung kann ja nun keine Rede sein. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs lassen auch den Leistungsinhalt unberührt. Ein vergeblicher Leistungsversuch macht keine Bring- zur Holschuld (vgl. BeckOGK/Dötterl BGB § 293 Rn. 103-105). Das wäre mir selbst auch völlig neu gewesen. Das habe ich noch nie gehört. Das gilt auch für die Schickschuld. Die Tante am Telefon wollte mir erst verkaufen, dass das eine Schickschuld wäre. Aber selbst wenn, ist das ja unerheblich. Sehe ja auch ein, dass das doof gelaufen ist, und ich muss ohnehin die Mehrkosten tragen gem. § 304, aber mir wäre jetzt wirklich neu, dass eine Bring- zur Holschuld würde.
Und dann hatte ich mir die AGBs auch zuvor kurz angeschaut und daraus lese ich persönlich genau das Gegenteil:
"Es liegt in Deinem Verantwortungsbereich, sicherzustellen, dass dich deine Bestellung erreicht." Ja, das muss wohl die Anspielung auf § 446 Satz 3 BGB sein. Absolut nachvollziehbar. Habe ich keine Probleme mit.
In dem Zusammenhang lese ich das aber so, dass wenn in diesem Falle einer "alternativer Liefertermin" vereinbart wird, dass sie für diese neue Lieferung die Untergangsgefahr nicht mehr tragen wollen. Ja, habe ich kein Problem mit.
Aber die Tante hat mir ja versucht zu erzählen, dass ich die Ware nun abholen müsse und das ergäbe sich ja angeblich aus dieser Verantwortungsregelung, da es nicht ginge mir die Ware erneut zu liefern. Erstens warum soll das nicht gehen und zweitens hatte ich da jetzt auch nicht zum ersten Mal bestellt, sondern tue es ja regelmäßig.
Aber diese Lesart wäre doch dann intransparent, denn das "klar und verständlich" knüpft auch daran an, dass die Bestimmtheitsanforderungen gewahrt sein sollen. Es muss doch klar formuliert sein, dass in diesem konkreten Falle eine Bring- zur Holschuld wird. Es wäre zu allgemein. Ich kann das wirklich nicht daraus ableiten.
Und es wäre doch widersprüchlich das Konfliktmanagement entsprechend zu beschreiben mit dem Anruf und dem "alternativen Liefertermin, dann aber die Leistung mit diesem Verweis zu verweigern, dass man die Ware abholen kommen müsste. Das stimmt doch nicht. Wenn das so wäre, wäre § 307 I 2 BGB doch anwendbar?
Oder stelle ich mich da an?
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Gürteltier
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Bis das geklärt ist, ist die Kühlware vermutlich verdorben.
- Schnitte
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Ich bin ja nun wirklich kein Vertragsrechtler, daher kann es sein, dass ich Unsinn rede; aber ich würde das wie folgt sehen - liegt von den Ergebnissen her wahrscheinlich irgendwo zwischen den Positionen von KMR und FKN993:
Mir persönlich kommt das auch vom Gerechtigkeitsgefühl her richtig vor: Der Käufer bekommt seine Ware geliefert, trägt aber die Kosten für einen gescheiterten Lieferversuch.
- Annahmeverzug ja, da der Käufer zur vereinbarten Leistungszeit nicht angetroffen wurde.
- Daraus folgt aber nicht, dass der Käufer die Ware nunmehr abholen muss. So liest der Verkäufer zwar seine eigenen AGB, aber das steht halt nicht drin, und wegen der contra-proferentem-Regel in § 305c Abs. 2 lässt sich das auch nicht in die AGB hineininterpretieren.
- Der Erfüllungsanspruch des Käufers besteht also weiter, und wenn Bringschuld vereinbart war, ist das auch weiterhin eine Bringschuld; allerdings hat der Verkäufer nach § 304 Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, also vor allem der Kosten für die erste erfolglose Fahrt sowie die Lagerung in der Zwischenzeit. Außerdem trägt der Käufer wegen des Gefahrübergangs das Risiko der Verschlechterung in der Zwischenzeit (und Lieferung neuer, frischer Ware kann nicht verlangt werden, weil sich die Gattungsschuld ja bereits konkretisiert hatte).
- Der Annahmeverzug ist auch nicht durch die nunmehr eingetretene Bereitschaft des Käufers verhindert, da der Verkäufer dem seinen Gegenanspruch aus § 304 entgegenhalten kann (das ist zwar eine Einrede, aber die Weigerung der erneuten Zustellung kann man als Erhebung der Einrede interpretieren).
Mir persönlich kommt das auch vom Gerechtigkeitsgefühl her richtig vor: Der Käufer bekommt seine Ware geliefert, trägt aber die Kosten für einen gescheiterten Lieferversuch.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Also da die Freunde nicht mehr ans Telefon gehen, bin ich mir zumindest darin sicher, dass sich insbesondere mein Vorhaben mit den Garnelen nun wirklich erledigt hat. Tragisch, aber ich habe es irgendwie kommen sehen. Die werden sich eh querstellen. Die haben das vermutlich nicht umsonst so formuliert.
Ärgere mich aber im Wesentlichen mehr darüber, weil ich sehr viel eingekauft habe, um die Funktion meines Programms zu testen, was ich mir mit Excel gebastelt habe. Es kann anhand meiner Kochvorhaben dann innerhalb von wenigen Sekunden bestimmen, was genau und wie viel eingekauft werden muss. Sogar der Bestand kann mit einem kleinen Trick schnell eingepflegt werden, indem der Kassenbon gescannt wird. Und das ist noch nicht mal alles: Es kann sogar bewerten, ob ich gut und ausgewogen esse. Da hat mir die Idee der Lebensmittelampel geholfen.
__________________
Das liest sich ja aber auch so, dass vorrangig eine Vereinbarung getroffen werden soll. Wenn aber eine Einigung nicht zustande kommt, dann besteht ja ein offener Dissens bezogen auf einen unwesentlichen Vertragsbestandteil ("accidentia negotii" heißt das?), oder nicht?
Könnte/müsste man dann mit § 315 BGB um die Ecke kommen? Glaube, dass man die Anwendung sogar diskutieren kann. Wenn nicht: Dann § 269 I BGB?
Für unmöglich halte ich diese Regelung aber nicht, aber dann sollten die aus meiner Sicht auch klar sagen, was Phase ist:
Sowas hier z.B.:
"Wir beliefern dich nur ein einziges Mal, sollten wir dich nicht antreffen, bist du verpflichtet die ausgesonderte Ware am Ort XY abzuholen."
Aber das wäre für mich nicht alles wegen § 304 BGB i.V.m. §§ 241 II, 254 BGB? Es ist ja nicht unvorstellbar, dass so eine Zustellung mal scheitert. Hielte es dann für ungerecht, wenn sie das Eis z.B. dann schmelzen lassen.
Wäre das so, dann weiß jeder, worauf man sich bei einem Lieferdienst einlässt.
Ergebnis: Bestellen werde ich da auf jeden Fall nie wieder.
Ärgere mich aber im Wesentlichen mehr darüber, weil ich sehr viel eingekauft habe, um die Funktion meines Programms zu testen, was ich mir mit Excel gebastelt habe. Es kann anhand meiner Kochvorhaben dann innerhalb von wenigen Sekunden bestimmen, was genau und wie viel eingekauft werden muss. Sogar der Bestand kann mit einem kleinen Trick schnell eingepflegt werden, indem der Kassenbon gescannt wird. Und das ist noch nicht mal alles: Es kann sogar bewerten, ob ich gut und ausgewogen esse. Da hat mir die Idee der Lebensmittelampel geholfen.
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Das liest sich ja aber auch so, dass vorrangig eine Vereinbarung getroffen werden soll. Wenn aber eine Einigung nicht zustande kommt, dann besteht ja ein offener Dissens bezogen auf einen unwesentlichen Vertragsbestandteil ("accidentia negotii" heißt das?), oder nicht?
Könnte/müsste man dann mit § 315 BGB um die Ecke kommen? Glaube, dass man die Anwendung sogar diskutieren kann. Wenn nicht: Dann § 269 I BGB?
Für unmöglich halte ich diese Regelung aber nicht, aber dann sollten die aus meiner Sicht auch klar sagen, was Phase ist:
Sowas hier z.B.:
"Wir beliefern dich nur ein einziges Mal, sollten wir dich nicht antreffen, bist du verpflichtet die ausgesonderte Ware am Ort XY abzuholen."
Aber das wäre für mich nicht alles wegen § 304 BGB i.V.m. §§ 241 II, 254 BGB? Es ist ja nicht unvorstellbar, dass so eine Zustellung mal scheitert. Hielte es dann für ungerecht, wenn sie das Eis z.B. dann schmelzen lassen.
Wäre das so, dann weiß jeder, worauf man sich bei einem Lieferdienst einlässt.
Ergebnis: Bestellen werde ich da auf jeden Fall nie wieder.
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KMR
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Der rechtl. Würdigung schließe ich mich an ebenso der Aussage zum eigenen Judiz; meine Aussage war insoweit ja auch nur ein Gedanke bzw. Hinweis auf den Annahmeverzug und keine abschließende Forderung.Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 7. August 2025, 11:23 Ich bin ja nun wirklich kein Vertragsrechtler, daher kann es sein, dass ich Unsinn rede; aber ich würde das wie folgt sehen - liegt von den Ergebnissen her wahrscheinlich irgendwo zwischen den Positionen von KMR und FKN993:
- Annahmeverzug ja, da der Käufer zur vereinbarten Leistungszeit nicht angetroffen wurde.
- Daraus folgt aber nicht, dass der Käufer die Ware nunmehr abholen muss. So liest der Verkäufer zwar seine eigenen AGB, aber das steht halt nicht drin, und wegen der contra-proferentem-Regel in § 305c Abs. 2 lässt sich das auch nicht in die AGB hineininterpretieren.
- Der Erfüllungsanspruch des Käufers besteht also weiter, und wenn Bringschuld vereinbart war, ist das auch weiterhin eine Bringschuld; allerdings hat der Verkäufer nach § 304 Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, also vor allem der Kosten für die erste erfolglose Fahrt sowie die Lagerung in der Zwischenzeit. Außerdem trägt der Käufer wegen des Gefahrübergangs das Risiko der Verschlechterung in der Zwischenzeit (und Lieferung neuer, frischer Ware kann nicht verlangt werden, weil sich die Gattungsschuld ja bereits konkretisiert hatte).
- Der Annahmeverzug ist auch nicht durch die nunmehr eingetretene Bereitschaft des Käufers verhindert, da der Verkäufer dem seinen Gegenanspruch aus § 304 entgegenhalten kann (das ist zwar eine Einrede, aber die Weigerung der erneuten Zustellung kann man als Erhebung der Einrede interpretieren).
Mir persönlich kommt das auch vom Gerechtigkeitsgefühl her richtig vor: Der Käufer bekommt seine Ware geliefert, trägt aber die Kosten für einen gescheiterten Lieferversuch.
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Auch im Annahmeverzug haftet der Schuldner ja immer noch für grobe Fahrlässigkeit, und Eis ungekühlt zu lassen, wäre sicher grob fahrlässig (oder sogar schon vorsätzlich).FKN993 hat geschrieben: Donnerstag 7. August 2025, 13:09 Es ist ja nicht unvorstellbar, dass so eine Zustellung mal scheitert. Hielte es dann für ungerecht, wenn sie das Eis z.B. dann schmelzen lassen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Oh ja, stimmt. Das ist eigentlich offensichtlich. Mhm, bin jetzt zurückgetreten. Da werde ich auf jeden Fall nie wieder bestellen.Schnitte hat geschrieben: Freitag 8. August 2025, 13:48Auch im Annahmeverzug haftet der Schuldner ja immer noch für grobe Fahrlässigkeit, und Eis ungekühlt zu lassen, wäre sicher grob fahrlässig (oder sogar schon vorsätzlich).FKN993 hat geschrieben: Donnerstag 7. August 2025, 13:09 Es ist ja nicht unvorstellbar, dass so eine Zustellung mal scheitert. Hielte es dann für ungerecht, wenn sie das Eis z.B. dann schmelzen lassen.