Gürteltier hat geschrieben: Freitag 15. August 2025, 11:58
Der verfassungsdogmatisch eiserne Grundsatz der Unabwägbarkeit der Menschenwürde wird doch aber ohnehin durch den engen Menschenwürdebegriff relativiert.
Wie kommst du darauf, dass die Menschenwürde eng zu verstehen ist? Die Menschenwürde ist der höchste Wert von Verfassungsrang und allein deswegen verbietet sich eine restriktive Bestimmung. Und genau genommen ist die Objektformel auch eine Ausmündung der Problematik, dass Menschenwürde als metaphysischer Wert und Begriff schwierig bis gar nicht zu bestimmen ist. Systematisch definiert die Objektformel die Menschenwürde ja nicht als einen Begriff im engeren Sinne, sondern statuiert nur aus Sicht des Staates die Grenze staatlichen Handelns. Wenn der Einzelne nicht zum Objekt staatlichen Handelns werden darf, dann bedeutet das, dass im Lichte des Rechtsträgers, dass das Individuum seinen unantastbaren Achtungsanspruch nicht verlieren darf durch ein staatliches Verhalten, was das Individuum zum Objekt degradiert. Das meint sensibel verstanden, dass der Einzelne nicht verdinglicht werden darf und soll. Wenn Kant z.B. meinte, dass der Einzelne sich "zum Wurme", machen könne, Mirandola sprach in diesem Zusammenhang davon, dass der Einzelne auch zum Tier entarten könnte, dann wird deutlich, dass es aus Sicht des Staates im Wesentlichen um die Anschauung des Einzelnen in der Gesellschaft geht. Dieser essenzielle Achtungsanspruch kann aber nicht nur solche Fälle umfassen, als wenn die Nazis die jüdischen Menschen - wie Vieh - in Konzentrationslagern gepfercht haben und n ihrer Arbeitskraft ausgebeuteten. Das ist vielleicht der extremste Fall und anschaulichste Fall. Was Frau B. G. aber dogmatisch da veranstaltet, und das ist ""Jura" mit dem Vorschlaghammer", dass sie den Wert des Lebens von der Menschenwürde abtrennt. Das geht dogmatisch aus meiner Sicht aber überhaupt nicht:
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Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]; 72, 105 [115]; 109, 279 [311]). Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status (vgl. BVerfGE 87, 209 [228]; 96, 375 [399]). Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228]). Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 [194] zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod (BVerfGE Band 115, 152, beck-online)."
Ich bin mal mutig: Ihre Begründung ist auch aus meiner sogar rechtsfehlerhaft und genügt auch dem juristischen Begründungsstandard nicht, wenn sie dem Embryo diese Würde abspricht und erst ab Geburt zuspricht und lediglich meint, dass es "gute Gründe" gäbe, die sie aber in ihrer Stellungnahme gerade nicht ausführt und benennt. Zumindest sagt sie, dass der Embryo ja nicht selbst lebensfähig wäre. Das hat aber mit der Frage um die Würde nichts zu tun. Es findet keine Auseinandersetzung damit statt. Wäre das eine Klausur oder Hausarbeit, wäre das tödlich das an einer solchen Stelle so zu machen. Das nächste Defizit in ihren Ausführungen liegt darin, dass sie die Frage dann offenlässt und lediglich damit einen Eingriff in Art. 1 I GG verneint, dass die Abtreibende ihre Entscheidung ja nicht in Bezug auf eine Lebensunwürdigkeit treffen würde, sondern weil sie sich ja nicht vorstellen könnte in diesem Zeitpunkt Mutter zu sein. Das mag zwar so sein, aber spielt aus meiner Sicht an dieser Stelle überhaupt keine Rolle. Das wäre in der Angemessenheit, wenn überhaupt zu berücksichtigen. Und als sehr problematisch empfinde ich, dass sie auch eingesteht, dass wenn sie der Linie des BVerfG folgte, dass dann auch die Rechtsgüterabwägung zu Gunsten des Embryos ausfallen würde, wenn sie den Menschenkern im Lebensrecht des Embryos berücksichtigte. Es ist bei ihr zweifelsohne ja keine Frage des Könnens, sondern des Wollens. Sie wusste ganz genauwelches Ergebnis sie begründen wollte. Das hat sie der äußeren Form nach zum Maßstab gemacht. Das ist letztlich ein bewusster Zirkelschluss, wenn nicht dargelegt wird, warum der Embryo zwar Leben darf, aber keine Würde hat. Wenn man sich das ganz genau anschaut, dann führt sie still und leise eine ganz neue Dogmatik ein. Die Würde begreift sie nämlich abstrakt dann aus einer Außenperspektive und stellt sie unter objektive Bedingungen. Zur Klarstellung: Wenn der Embryo
nicht allein lebensfähig ist, auf die Mutter zur Lebensfähigkeit angewiesen ist, dann soll auch er keine Würde haben. Darin liegt der eklatante Fehler finde ich und das ist unvertretbar. Die Würde kann nicht bedingt werden, wenn man die Aussage des BVerfG ernst nimmt.
Und es geht ja noch weiter: Die Freiheit zur Abtreibungsentscheidung, konkret zur Tötung des Embryos, stützt sie auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 I GG der Frau: Also wenn man sich die Fallgruppen des APRs anschaut, dann fällt es mir sehr schwer das in diesen Schutzbereich zu lesen. In der Konsequenz heißt das nämlich auch, dass die Freiheit zur Tötung des Embryo eine Frage der Identität der Frau als Ausdruck ihrer Würde ist. Nun sagte sie ja, dass der Embryo keine Würde habe, weil er ja nicht allein lebensfähig sei. Das kann man auch so verstehen, dass die Frau die Würdenträgerin des noch zu gebärendes Kindes ist. Das ist aber dann ein logischer Fehler und begründet einen massiven Wertungswiderspruch und ist auch dogmatisch gar nicht möglich, wenn die Würde "unverfügbar" sein soll. Denn die Würde des Embryo hängt dann von den vielen denkbaren egoistischen Motiven - der Frau ab. Und wenn es gerade nicht um eine medizinisch notwendige Abtreibung gehen soll, dieser Fall ist ganz anders gelagert, dann gibt es auch andere Möglichkeiten ohne das man den Embryo töten muss. Dann muss das Kind nach Austragung eben abgegeben werden. Das bedeutet auch, dass man das Ergebnis ihrer Abwägung auch ganz anders sehen kann. Wenn man das zulassen würde, dann soll der Staat billigen und zuschauen, weil jemand aus egoistischen Motiven heraus meint das Kind nicht zu wollen? "Oh, ein Kind ist ja teuer und bedeutet Verantwortung. Die will ich aber nicht. Das schränkt mich zu sehr ein." Im Wesentlichen geht es doch um die Wertungsfrage, ob wir sowas als Gesellschaft respektieren und tolerieren?
Und etwas polemisch: Das ist Egoismus in Personalunion verkleidet als "Sozialrecht". Das hat sie bei Lanz ja ganz oft wiederholt. Sie sei ja Wissenschaftlerin und würde sich mit dem Sozialrecht befassen. Tut mir leid. Das ist nicht nur unwürdig, sondern auch untragbar. Manche gehen in den Kommentaren sogar so weit und sagen, dass sie nicht Richterin würde, wäre ein rabenschwarzer Tag für die Demokratie. Je mehr ich darüber nachdenke, umso mehr gehe ich vom Gegenteil aus.