Hallo in die Runde,
gibt es einen zivilrechtlichen Anspruch des Verletzten auf Auskunft des Namens des Schädigers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie beispielsweise der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sowie Urheberrechtsverletzungen ?
Der Verletzte muss ja entsprechend seine Ansprüche nach §§ 823 ff, 1004 ff BGB gegenüber dem Schädiger anzeigen und durchsetzen können, ggf. auch durch das zunächst begehrte Abverlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Daher die Frage, wo lässt sich der Anspruch auf Auskunft des Namens des Schädigers ableiten?
Ich habe hierzu einige Entscheidungen gefunden aus denen der Anspruch aus § 242 ff BGB abgeleitet wird.
Wie seht ihr das ?
Auskunftsanspruch des Verletzten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen i.S. §§ 823, 1004, 242 ff BGB
Moderator: Verwaltung
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henri
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Wer hat denn Kenntnis von der Identität des Schädigers und warum?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Torsten Kaiser
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Die Frage ist etwas allgemein gehalten. Welchen Fall hast du vor Augen?