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Julia
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Beitrag von Julia »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 31. August 2025, 13:24 Melde: Freundin und ich haben einen zweiwöchigen Road Trip durch Norditalien begonnen und sind jetzt auf dem Hinweg erstmal für zwei Tage in Zürich. Sehr schön, aber sauteuer.
Schade, zwei Wochen später und wir hätten da einen Spontanstammtisch machen können :D
Schönen Urlaub!
Julia
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Beitrag von Julia »

Melde mal was anderes: Ich spiele heute Abend meine erste Cthulhu-Runde und bin richtig gespannt! Noch ein paar andere PnP-Enthusiasten hier, spätestens seit Baldur's Gate 3? :)
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Strich
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Beitrag von Strich »

DSA, Schwarzmagierin aus Al'anfa mit Ausbildung in Brabak.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Julia
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Beitrag von Julia »

Muss mich auch mal an DSA wagen... Ich war bisher meist im DnD-Universum zuhause, mit einer Vorliebe für wilde Magie und etwas skurrile Charaktere :D
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das Bundeskanzleramt hat anscheinend seit Amtsantritt bereits 12.000 € an Friseurkosten für Friedrich Merz ausgegeben.

vgl. https://www.focus.de/politik/meinung/f ... 9e258.html

M.E. sollte es im konkreten Einzelfall doch auch ein einmaliges Investment in einen ordentlichen Haarschneider (ca. 60-90 €) tun, oder?
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GetMeOut
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Beitrag von GetMeOut »

Gürteltier hat geschrieben: Samstag 6. September 2025, 14:25 Das Bundeskanzleramt hat anscheinend seit Amtsantritt bereits 12.000 € an Friseurkosten für Friedrich Merz ausgegeben.

vgl. https://www.focus.de/politik/meinung/f ... 9e258.html

M.E. sollte es im konkreten Einzelfall doch auch ein einmaliges Investment in einen ordentlichen Haarschneider (ca. 60-90 €) tun, oder?
Da kann Baerbock nur müde lächeln.

Mir fehlt aber ganz generell das Verständnis dafür, dass Körperpflege vom Steuerzahler finanziert werden soll, egal ob viel oder wenig.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Na gut, aber bei Annalena Baerbock hatte das Ganze ja noch Sinn. Das Geld ist da meines Erachtens wenigstens nicht ganz so hoffnungslos verschwendet worden.

Aber ich bin trotzdem bei dir - ich verstehe nicht so ganz, wieso der Staat das trägt. Bei meiner Steuererklärung wird mir sowas ja auch nicht als Werbungskosten anerkannt (§ 12 Nr. 1 EStG und so).
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Beitrag von KMR »

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... -obdachlos

Wie stellt man sich bitte vor wie ein einklagbares Recht Wohnraum in der Verfassungswirklichkeit umsetzubar sein soll?
a) läuft das doch de-facto auf eine Enteignung hinaus (Güterbeschaffungsvorgang)
b) platzt der Haushalt bzw. die Haushalte auf Länderbeene doch jetzt schon aus allen Nähten, woher sollen die Gelder für die Entschädigung nach Art. 14 III GG kommen usw?

Die bereits einklagbaren Rechte auf Kita-Plätze, die in Ballungsräumen oftmals schon faktisch nicht umsetzbar sind, zeigen doch schon, dass das nicht funktioniert. Da ist es am Ende völlig egal, ob das im GG steht oder in einem Bundesgesetz.

Gibt es nicht wenigstens mittelbar auch eine Art Verpflichtung des Gesetzgebers, auch des verfassungsändernden Gesetzgebers, dass die Gesetze und auch das GG auch umsetzbar sein und einer Realität innerhalb der im Übrigen durch das GG vorgegebenen Werte- und Wirtschaftsordnung zugeführt werden können müssen?

Oder darf der Gesetzgeber, meinetwegen auch der verfassungsändernde Gesetzgeber innerhalb des GG bzw. innerhalb des Grenzen des Art. 79 III GG sich "austoben" und auf die Umsetzbarkeit kommt es nicht an?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ohne, dass ich da zu dem Thema jetzt eine gefestigte Meinung hätte… aber zum Thema Enteignung: In den sog. “Einweisungsfällen” hat man das ganze schon nicht über die Enteignung, sondern über das Entschädigungsregime enteignender/enteignungsgleicher Eingriff gelöst (entsinne ich mich) - ich sehe nicht, warum man in diesem Fall dann zur Enteignung greifen müsste - wenn man das dann überhaupt ordnungsrechtlich anginge, viel eher wird man das in so einem Fall über eine - ausgleichspflichtige - Inhalts- und Schrankenbestimmung lösen.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. September 2025, 19:29 Ohne, dass ich da zu dem Thema jetzt eine gefestigte Meinung hätte… aber zum Thema Enteignung: In den sog. “Einweisungsfällen” hat man das ganze schon nicht über die Enteignung, sondern über das Entschädigungsregime enteignender/enteignungsgleicher Eingriff gelöst (entsinne ich mich) - ich sehe nicht, warum man in diesem Fall dann zur Enteignung greifen müsste - wenn man das dann überhaupt ordnungsrechtlich anginge, viel eher wird man das in so einem Fall über eine - ausgleichspflichtige - Inhalts- und Schrankenbestimmung lösen.
Um die Rechtspolitik dahinter geht es mir an der Stelle auch nicht. Mehr um die Frage wie so etwas umsetzbar sein soll und ob ein Gesetzgeber eigentlich die Pflicht hat seine Gesetze auf Umsetzbarkeit zu prüfen? Schließlich kann er sonst einer anderen Gewalt (Exekutive) eine quasi unumsetzbare Vorschrift geben, das erscheint nicht richtig. Oder kann etwa die Verwaltung dann sagen: "Kann ich nicht, mach ich nicht", gilt dann im Fall der Leistungsklage § 275 BGB analog?

Das ist richtig. Aber die Einweisung erfolgt ja auch auf ordnungsrechtlicher Grundlage über die Generalklausel, hier § 11 NPOG, also zur Abwehr einer Gefahr, d.h. grundsätzlich temporär, zudem ist die Einweisung subsidiär angelegt, wenn die jeweilige Gebietskörperschaft selbst nichts hat.

Wenn jetzt jeder einen Anspruch grundsätzlich hätte, dann muss das ja irgendwo herkommen. Also müsste man entweder bauen, das dauert aber oder anderen das wegnehmen und da hätte man dann auch den Güterbeschaffungsvorgang iSd Nassauskiesungsbeschluss oder denke ich jetzt zu pragmatisch? Freilich kann man auch sehr lange Übergangsfristen machen in der Hoffnung das reicht um genug vorwegzubauen aber das wirkt mir alles sehr undurchdacht. Bei den Kita-Plätzen funktioniert das ja auch nicht und da ist der Bedarf schließlich viel kleiner als bei allen Menschen. Es wird auch gerade nicht der Anspruch an Bedürftigkeit geknüpft, sondern pauschal, unbedingt. Das suggeriert für mich, ich kann von der zuständigen Behörde eine Wohnung verlangen, hilfsweise sie darauf verklagen.

Zur Zeit gibt es zwar einen Anspruch auf Unterkunftskosten (in gewissen Rahmen je nach Leistung) und die Gemeinden müssen (?), jedenfalls halten sie Obdachlosenunterkünfte bereit o.ä., aber sie könnten nicht jedem, der es verlangt eine Unterkunft geben und solange erhebliche gegenwärtige Gefahr im Sinne des POG besteht, scheidet eine Einweisung und damit Inanspruchnahme der Eigentümer als Nichtstörer (§ 8 NPOG) aus.
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Beitrag von Gürteltier »

Naja, ist es denn wirklich unmöglich? Wir haben ja Leerstand - nur eben nicht immer da, wo alle hinwollen - ich würde schon meinen, dass wir eigentlich alle Leute in Deutschland (faktisch und auch nicht nur am anderen Ende der Republik) “unterbekämen”.

Auch jetzt schon hat das Phänomen Obdachlosigkeit ja meinem beschränkten Verständnis nach ganz viele Faktoren die da reinspielen. Organisatorische Aspekte, Personalknappheit, persönliche Aspekte, ggf. (psycho-soziale) Hürden, … Aber ja, manchmal sind die Unterkünfte -lokal- wohl auch einfach voll, gerade im Winter.

Vielleicht muss man also auch einfach eher beim eigentlichen Problem ansetzen - das GG wäre dann so oder so nur “Schmuckwerk” (mit dem kleinen Vorteil, dass Karlsruhe natürlich sehr spezifisch den Prozess überwachen könnte).

Um aber den Aspekt der fehlenden Wohnungen aufzugreifen: Einen Anspruch auf “Wohnen in Berlin Friedrichshain” wird man aber vermutlich nicht gesetzlich festhalten. Aber irgendwo in der Umgebung (Brandenburg) wird es sicher Leerstand geben, bei dem man sich staatlicherseits bspw. einmieten kann oder so. Die Frage ist wiederum aber, ob das dann auch in Anspruch genommen wird.
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Beitrag von FKN993 »

KMR hat geschrieben: Freitag 12. September 2025, 19:47 Um die Rechtspolitik dahinter geht es mir an der Stelle auch nicht. Mehr um die Frage wie so etwas umsetzbar sein soll und ob ein Gesetzgeber eigentlich die Pflicht hat seine Gesetze auf Umsetzbarkeit zu prüfen? Schließlich kann er sonst einer anderen Gewalt
Vielleicht liegt ein Ansatzpunkt in den Fragen rund um die "Einschätzungsprärogative" des Gesetzgebers. Die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit sind ja grundsätzlich heilig? Es ist ja richtig mit Blick auf die Gewaltenteilung, dass hier nur ein eingeschränktes Prüfrecht besteht, aber wenn etwas objektiv willkürlich erscheint, nicht nachvollziehbar oder unsachlich, dann können die Gerichte es sehr wohl an diesem Punkt scheitern lassen. Selbst wenn dort nicht: Zur Angemessenheit im engeren Sinne gehört ja auch die Prüfung genau zu danach zu fragen, in welchem Grad die Zweckerreichung überhaupt möglich ist (vgl. https://www.jura.fu-berlin.de/studium/l ... html#_ftn8).

Denke, dass den Gesetzgeber - quasi ungeschrieben (eigentlich selbstverständlich )- aufgrund der Grundrechtsbindung eine Pflicht trifft sorgsam und langfristig seine Kompetenzen auszuüben. Hat zwar nicht ganz damit zu tun, aber es wundert doch nicht, warum es grundsätzlich keine Haftung für "legislatives Unrecht" geben soll. Würde auch davon ausgehen, dass dem Gesetzgeber nie solche solchen Schranken auferlegt würden, weil das wiederum indirekt auch den Anschein erzeugte als würde dem Gesetzgeber praktisch nicht zugetraut, dass er vernünftige Gesetze machen kann. Auch Karlsruhe steht ja faktisch in dem ständigen Dilemma einerseits der "Hüter der Verfassung" zu sein, aber auf der anderen Seite bedeutet die Ausübung immer ein Malus für die verantwortliche Bundesregierung. Die Empörung ist ja immer riesig. Man müsste eigentlich sagen, dass darauf keine Rücksicht genommen werden sollte, weil das BVerfG ja nun nicht die Aufgabe hat Regierungsmehrheiten stabil zu halten, aber ich glaube schon, dass das auch eine erhebliche Rolle spielt oder sich auch auf den Entscheidungszeitpunkt auswirken kann.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Melde: Ziehe um. Viel Krempel von mir und noch viel, viel mehr von der Freundin. Macht keinen Spaß.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Ich bin gestern auf ein spannendes Thema gestoßen: Vorhersagen in Bezug auf die Entwicklung von AI und dahingehend habe ich auch dieses eher katastrophale Szenario eines “AI takeovers” gefunden:


https://ai-2027.com/


oder auch als Video:

https://youtu.be/k_onqn68GHY?si=FB-cUxl7fhE3N8_S


Mich hat das jetzt erstmal gewundert, weil ich war noch auf dem Stand, dass das gar nicht möglich sein sollte.

Und jetzt frage ich mich natürlich, wie viel da dran ist. Klar, die geopolitischen Vorhersagen sind eher simplistisch, aber der technische Aspekt ist wohl zumindest eine nicht ganz unplausible Modellierung (natürlich wiederum sicherlich auch kritisierbar, aber das traue ich mir jetzt nicht zu).

Die Folgefrage wäre natürlich: Wenn so ein Szenario als “worst case” im Raum steht - wie muss darauf gesellschaftswissenschaftlich und juristisch geantwortet werden? Es gibt ja durchaus erste Ansätze zur Regulierung der KI auf der Welt (zB in der EU), aber greift das nicht inhaltlich wie räumlich viel zu kurz und verkennt die globale Reichweite der Thematik?

Naja, zumindest kommt die aktuelle Version von ChatGPT bei meinem Standardfall, den ich der KI immer mal wieder stelle, noch nicht auf § 285 BGB als Anspruchsgrundlage. So kann ich mich noch ein paar Monate relevant fühlen :drinking:
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wer eine gründlich argumentierte und belegte und unzählige Teilaspekte der Frage beleuchtende Lektüre sucht, dem empfehle ich „Superintelligence“ von Nick Bostrom. Faszinierende Lektüre von einem Mann, der die ganz großen Fragen unserer Zeit philosophisch beleuchtet, aber auch wirklich Ahnung von der Naturwissenschaft dahinter hat.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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