Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. September 2025, 19:29
Ohne, dass ich da zu dem Thema jetzt eine gefestigte Meinung hätte… aber zum Thema Enteignung: In den sog. “Einweisungsfällen” hat man das ganze schon nicht über die Enteignung, sondern über das Entschädigungsregime enteignender/enteignungsgleicher Eingriff gelöst (entsinne ich mich) - ich sehe nicht, warum man in diesem Fall dann zur Enteignung greifen müsste - wenn man das dann überhaupt ordnungsrechtlich anginge, viel eher wird man das in so einem Fall über eine - ausgleichspflichtige - Inhalts- und Schrankenbestimmung lösen.
Um die Rechtspolitik dahinter geht es mir an der Stelle auch nicht. Mehr um die Frage wie so etwas umsetzbar sein soll und ob ein Gesetzgeber eigentlich die Pflicht hat seine Gesetze auf Umsetzbarkeit zu prüfen? Schließlich kann er sonst einer anderen Gewalt (Exekutive) eine quasi unumsetzbare Vorschrift geben, das erscheint nicht richtig. Oder kann etwa die Verwaltung dann sagen: "Kann ich nicht, mach ich nicht", gilt dann im Fall der Leistungsklage § 275 BGB analog?
Das ist richtig. Aber die Einweisung erfolgt ja auch auf ordnungsrechtlicher Grundlage über die Generalklausel, hier § 11 NPOG, also zur Abwehr einer Gefahr, d.h. grundsätzlich temporär, zudem ist die Einweisung subsidiär angelegt, wenn die jeweilige Gebietskörperschaft selbst nichts hat.
Wenn jetzt jeder einen Anspruch grundsätzlich hätte, dann muss das ja irgendwo herkommen. Also müsste man entweder bauen, das dauert aber oder anderen das wegnehmen und da hätte man dann auch den Güterbeschaffungsvorgang iSd Nassauskiesungsbeschluss oder denke ich jetzt zu pragmatisch? Freilich kann man auch sehr lange Übergangsfristen machen in der Hoffnung das reicht um genug vorwegzubauen aber das wirkt mir alles sehr undurchdacht. Bei den Kita-Plätzen funktioniert das ja auch nicht und da ist der Bedarf schließlich viel kleiner als bei allen Menschen. Es wird auch gerade nicht der Anspruch an Bedürftigkeit geknüpft, sondern pauschal, unbedingt. Das suggeriert für mich, ich kann von der zuständigen Behörde eine Wohnung verlangen, hilfsweise sie darauf verklagen.
Zur Zeit gibt es zwar einen Anspruch auf Unterkunftskosten (in gewissen Rahmen je nach Leistung) und die Gemeinden müssen (?), jedenfalls halten sie Obdachlosenunterkünfte bereit o.ä., aber sie könnten nicht jedem, der es verlangt eine Unterkunft geben und solange erhebliche gegenwärtige Gefahr im Sinne des POG besteht, scheidet eine Einweisung und damit Inanspruchnahme der Eigentümer als Nichtstörer (§ 8 NPOG) aus.