Sekundäre Darlegungslast - ein paar Fragen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Hallo,

mir ist beim Lernen für das Examen aufgefallen, dass in den Quellen zur sekundären Darlegungslast immer schön dargelegt wird, wie es “bis zur Beweisstation” abzulaufen hat.

Also konkret:

Kläger behauptet (pauschal) Tatsache, Beklagter muss wegen sekundärer Darlegungslast ausnahmsweise substantiiert bestreiten, da Tatsache sonst als zugestanden gilt. Die Beweislast wird durch die sekundäre Darlegungslast nicht verändert.

Soweit, so gut.

Jetzt aber meine Anschlussfrage - wenn dies der Beklagte nun tatsächlich tut, wer muss dann den Beweis anbieten - der Kläger oder der Beklagte? Nach den normalen Regeln wäre es ja der Kläger. Würde er nun kein Beweismittel anbieten, ginge die Entscheidung zu seine Lasten aus, da er beweisfällig geblieben ist.

Problematisch scheint mir aber, dass wir ja die Fälle der sekundären Darlegungslast ja gerade dann haben, wenn der Kläger nicht die nötigen Informationen für einen substantiierten Sachvortrag hat - woher hat er dann die Ahnung davon, welchen Beweis er anbieten soll? Außer das ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten.

Daran anschließend: Muss der Kläger den (“sekundären”) Sachvortrag des Beklagten mit Nichtwissen bestreiten?
KMR
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Beitrag von KMR »

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich die Frage richtig verstehe; ich probiere es mal:

Wie von dir richtig beschrieben ändert sich weder an der (primären) Darlegungs- noch an der Beweispflicht etwas. Der Kläger bleibt beweispflichtig für die anspruchsbegründen Tatsachen.

Beispiel im Rahmen des § 812 I 1 Alt. 1 BGB: Dort gibt es ebenfalls eine sekundäre Darlegungslast für das Tatbestandsmerkmal "ohne rechtlichen Grund". Der Beklagte muss darlegen, aus welchen Tatsachen sich ein rechtlicher Grund ergebe. Hat er dies getan, dann muss der Kläger beweisen, dass das nicht zu trifft.

Das gilt auch beim Werkvertrag und § 632 II BGB:

Beispiel: (Werk-)Unternehmer U hat für Besteller B eine Reparatur in seinem Haus durchgeführt. U behauptet, sie hätten sich vorher auf 3000 EUR geeinigt. B behauptet es seien nur 1000 EUR gewesen. Die übliche Vergütung für ein solches Werk beträgt 2000 EUR

U will jetzt die 3000 EUR einklagen, hilfsweise jedoch die übliche Vergütung von 2000 EUR.

Nehmen wir an U gelingt nicht der Beweis für die Behauptung, dass er 3000 EUR vereinbart hat. Dann muss er, wenn er die übliche Vergütung nach § 632 II BGB (hier 2000 EUR) verlangen will, beweisen, dass überhaupt keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde.

Nach der Rechtsprechung wird auch hier teilweise verlangt, dass derjenige, der Anspruchsgegner (B) substantiiert darlegen muss, wann und wo usw. die Vereinbarung getroffen worden sei, dies aber nichts an der Beweislast verändere, die am Ende weiterhin bei U liegt. So jedenfalls der BGH.

Es gibt eine interessante Entscheidung des LG München, dass das mal sehr stark kritisiert hat und meinte, dass die ausufernde Substantiierungspflicht des Bestellers letztlich auch gleich als Umkehr aufgefasst werden solle.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... view=Print

Ab Rn. 77 ff. wird es interessant in rechtlicher Hinsicht und eine ausführliche Auseinandersetung und Kritik an der Rechtsprechung. Da wird in Teilen deutlich, wird absurd sekundäre Darlegungslasten sein können.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Danke schon mal für die Antwort und die Entscheidung - die ist ja sehr umfangreich und präzise.

Ich meinte aber mit meiner Frage konkret das Folgende:

Im Normalfall läuft die Beweiserhebung wie folg: Eine behauptete Tatsache wird wirksam bestritten. Wenn sie erheblich ist, wird über sie Beweis erhoben. Das Gericht muss sich hierzu - mit wenigen Ausnahmen - der angebotenen Beweismittel bedienen (z.B. Zeuge Z).

Jetzt läuft der Schriftsatzverkehr wie folgt ab:

Kläger: Es lag kein RG vor.

Beklagter: Doch, es lag einer vor, nämlich folgender Vertrag (…)


Unterstellen wir nun, dass mit (…) wirksam bestritten wurde und die Tatsache erheblich ist. Es ist nun grds. Beweis zu erheben.

Jetzt gibt es ja Rspr. zur richterlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die Parteianhörung usw. Lassen wir das mal beiseite.

Muss jetzt, damit überhaupt ein Beweis erhoben wird, der Kläger den Zeugen Z benennen und als Beweis anbieten oder der Beklagte?

Denn nach den allgemeinen Regeln gilt meinem Verständnis nach: Wenn niemand Beweis anbietet bzw. die nicht beweisbelastete Person nur ein Gegenbeweismittel anbietet (jdf. bei Anbieten “unter Verwahrung gegen die Beweislast”), dann darf der Gegenbeweis nicht vor dem Beweis erhoben werden und ein solcher ist dann nicht angeboten; es ergeht eine Entscheidung zu Lasten des Beweisbelasteten.

Es würde also erstmal bedeuten: Der Kläger muss hier im Schriftsatz oder in der mdl. Verhandlung das Beweismittel des Zeugen Z anbieten.

Aber ist das auch so?

Ich hoffe, meine Frage ist jetzt deutlicher geworden.

(Die Problematik klingt auch in der Entscheidung des LG München an, aber so direkt habe ich dazu nichts in ihr gefunden leider.)
KMR
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Beitrag von KMR »

Wenn wie im von dir skizzierten Beispiel die Beweisaufnahme erforderlich ist, weil wir ein erhebliches Bestreiten des Beklagten haben, dann muss der Kläger, der weiterhin beweisbelastet ist, auch den Beweis anbieten und - sofern er ihn anbietet und antritt - dieser auch die Tatsache auch tatsächlich beweisen (d.h. ergiebig sein). Bietet er keinen Beweis an, trittt er den Beweis nicht an (bei Zeugen in der Regel gleichbedeutend, bei Urkunden bpsw. nicht ,vgl. §§ 373, 420 ZPO) oder ist der angebotene und angetrene Beweis nicht ergiebig, dann ist der Kläger beweisfällig geblieben.

So jedenfalls mein Verständnis.
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Strich
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Beitrag von Strich »

so richtig KMR:
Beispiel, ohne rechtlichen Grund:

K Klagt auf Zahlung von 1000 æ gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1. BGB
Er trägt vor:
etwas erlangt
Leistung und {pauschal wobei das m.E. das falsche Wort ist): "Das Eigentum udn den Besitz an den 1.000 € hat B auch ohen rechtlichen Grund erworben."

B trägt nun sekundär vor (NICHT: substantiiert bestreiten, das ist m.E. was anderes): "Am 02.01.2025 gegen 15 Uhr erklärte K er würde das Fahrrad von mir für 1.000 € kaufen, ich willigte ein und wir vollzogen am selben Tag das geschäft in bei mir zu Hause in der grünen Heide"

K bestreitet jetzt substantiiert diesen Vortrag:

Am 02.01.2025 war ich um 15 Uhr war ich im 500 km entfernten Buxtehude. dort habe ich den D getroffen und bin erst am Folgetag wieder zurück

Beweis: D, X-Gasse 5, Buxtehude, als Zeuge"

Jetzt erhebt das Gericht Beweis und wenn es davon überzeugt ist, dass K in Buxtehude war => ohne rechtlichen Grund (+)
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
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Beitrag von Gürteltier »

Danke an euch beide - das war echt hilfreich!
Ollibolli42
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Beitrag von Ollibolli42 »

Und als Ergänzung anhand des Beispiels: Auch wenn der Kläger nur einfach bestreitet und sagt: Das stimmt nicht, dass am 2. Januar 2025 gegen 15 Uhr ich B gesagt hätte, dass ich das Fahrrad für 1.000 € kaufen will und wir das Geschäft bei mir vollzogen haben, so wäre das als Bestreiten ausreichend. K müsste es dann aber beweisen. Er kann hierfür auch in der Regel anhand des sekundären Vortrags Beweis anbieten. Im Beispiel: Das Gericht kann einerseits den Kläger persönlich anhören und dies wie eine Zeugenvernehmung würdigen. K kann auch Parteivernehmung des B(eklagten) beantragen. Und wenn beispielsweise B vorgetragen hat, dass sein Bruder X dabei war und ihn als Zeugen anbietet, dann muss - wenn die Beweislast beim Kläger ist - der Kläger den X selbst als Zeugen anbieten, damit dieser vernommen wird. Er trägt dann aber das Risiko, dass das Beweismittel unergiebig ist.

Manchmal muss man dann vielleicht Beweismittel aus dem Lager des Gegners anbieten, eh gar nichts geht. Eine vergleichbare Situation, die vielleicht zum Verständnis beiträgt (und die in der Praxis m.E. oft nicht von den Prozessvertretern nicht richtig gesehen wird) ist z.B. die:

Die beweisbelastete Partei K bietet zwei Zeugen für den Beweis einer Tatsache an, die Gegenpartei B auch zwei Zeugen (z.B zu einem Gespräch). Das Gericht vernimmt jetzt beide Zeugen des K, die sich aber an nichts erinnern können oder sonst nicht überzeugen. Das Gericht müsste jetzt die Beweisaufnahme abbrechen und darf die Gegenzeugen nicht vornehmen, denn der Beweis ist ja nicht erbracht. Oft nicht gesehen wird, dass K natürlich die Vernehmung der von B gegenbeweislich benannten Zeugen, die bei dem Gespräch dabei waren, auch selbst noch beantragen kann. Schlechter kann es für ihn dann ja nicht werden, vielleicht können die Gegenzeugen doch etwas sinnvolles zu dem Gespräch bekunden.

Ähnlich bei der sekundären Beweislast. An sich sollte sich aus dem Vortrag der sekundär belasteten Partei immer etwas an Ansätzen für Beweisanträge ergeben. Es muss sich dann aber die primär beweisbelastete Partei die Mühe machen, diesen Beweis auch anzubieten und sie trägt eben das Risiko, dass das Beweismittel unergiebig ist.

Ansonsten muss man auch immer über die Beweisvereitelung nachdenken. Wenn B zum Beispiel nur schreibt, dass ein Zeuge X (der Bruder) bei dem Gespräch dabei war, aber keine ausreichenden Informationen angibt (Name, Adresse), dass K Beweis anbieten kann, kann das im Rahmen von § 286 ZPO gewürdigt werden. Bei der verweigerten Parteivernehmung des Gegners regelt das § 446 ZPO.
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