Lederspray-Fall und Kausalität

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Semester1471
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Beitrag von Semester1471 »

Hallo zusammen,

aktuell befasse ich mich erstmals mit dem Lederspray-Fall und dem Begriff der generellen Kausalität. Im Ansatz meine ich schon verstanden zu haben, worum es geht – ein paar Punkte bereiten mir aber noch Probleme.

Mein Stand bisher (sehr verkürzt dargestellt): In Fällen des unbekannten Kausalgesetzes fehlt den Gerichten die zur Kausalitätsprüfung notwendige prozessuale Tatsache. Der BGH hat aber klargestellt, dass in Fällen, in denen andere Ursachen verlässlich ausgeschlossen werden können, die Annahme von Kausalität auch dann rechtlich zulässig sei, wenn der exakte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhang im konkreten Fall offenbleibt (Ausschlussprinzip). Es genüge in solchen Fällen also die sog. generelle Kausalität.

Dazu nun eine Frage, die vielleicht etwas unbeholfen klingt, aber: Genügt diese generelle Kausalität schon, um in der Falllösung Kausalität abschließend zu bejahen?
Das frage ich deswegen, weil ich mir nicht ganz sicher bin, was durch das Abschlussprinzip überhaupt festgestellt wird: Schon die Kausalität (materiell-rechtliche Ebene) oder zunächst einmal nur die Überzeugung des Richters über einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang (prozessuale Ebene), der erst im Kontext der Conditio-Formel zum Ergebnis der Kausalität führt? Oder kürzer: Wird durch das Ausschlussprinzip eine Rechtsfrage oder eine Tatsachenfrage festgestellt?

Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Lederspray (sehr kreativ, ich weiß). Viele Menschen entwickeln nach Anwendung dieses Sprays ähnliche gesundheitliche Beschwerden im Lungenbereich. Wissenschaftlich kann jedoch nicht bestimmt werden, ob ein Inhaltsstoff des Ledersprays zu solchen gesundheitlichen Beschwerden führen kann. Auf Basis von Indizien kommt der Richter nach dem Ausschlussprinzip nun zu der Erkenntnis, dass das Lederspray zu den gesundheitlichen Beschwerden führen kann.
=> Was genau hat der Richter hier festgestellt? Bereits die Kausalität oder zunächst nur seine Überzeugung von einem naturwissenschaftlichen Kausalgesetz als prozessuale „Tatsache“, mithilfe welcher er nun die Conditio-Formel anwenden kann (dh. das Ergebnis des Ausschlussprinzips müsste in die Formel „eingefügt“ werden, um die Kausalität für den konkreten Fall zu bejahen/verneinen)?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Herzliche Grüße
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

In Bezug auf das erste Examen ist die Antwort m.E. leicht: Soll diese Rspr. tatsächlich abgefragt werden, wird der SV so angelegt sein, dass man die Rspr., so wie du sie dargelegt hast, einfach runterschreiben kann. Da muss man nicht so genau drüber nachdenken.

Wenn es um das 2. Examen bzw. die Anwendung im Urteil geht, kann ich erstmal nur beitragen, dass theoretisch zwei Ansätze denkbar sind - ich habe jetzt aber noch nicht nachgeforscht, welcher der theoretischen Ansätze dann in der Praxis genutzt wird. (Revisionsrechtlich sollten beide Ansätze gleichwertig sein - denn das Urteil würde nicht auf dem Fehler beruhen):

Mglkt 1 (dazu würde ich wegen der Leitsätze der Entscheidung tendieren, denn es geht um die Frage der rechtsfehlerfreien Feststellung der Ursächlichkeit)

Im SV wird kurz festgestellt, dass Erfolg durch Substanz verursacht wurde.

In der Beweiswürdigung wird Maßstab nach der Lederspray-Entscheidung erläutert und entsprechend dargelegt, wieso man zur Überzeugung der Ursächlichkeit gekommen ist

In der rechtlichen Würdigung nur eine kurze Subsumtion unter Kausalitätsformel

-> So wird meines Wissens nach beim ähnlich gelagerten Fall der “Hemmschwellentheorie” vorgegangen, wo es um die Frage der Anforderungen der Feststellung eines Tötungsvorsatzes des Beschuldigten geht; die H-Theorie wird rgm. im Rahmen der Beweiswürdigung thematisiert (so jdf. eine Klausurlösung)

Mglkt 2:

SV enthält Darstellung zum Stand der Naturwissenschaft, also über fehlende Aufklärung des Wirkzusammenhangs und alle Aspekte, wonach Ausschluss einer anderen Ursache entfällt

Beweiswürdigung recht kurz - man bezieht sich ja dann vermutlich auf ein Gutachten

Rechtliche Würdigung: Hier ausführliche Subsumtion der Lederspray-Entscheidung


Mich würde jetzt von den Praktikern interessieren, welche der beiden Varianten sie wählen würden/welche vom BGH wohl gemeint war
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