Alternative Kausalität - dogmatischer Hintergrund der Einzelbedingungen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Semester1471
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Beitrag von Semester1471 »

Hallo zusammen 😊

Ich befasse mich aktuell mit Fällen der alternativen Kausalität.

Eine gängige Definition für alternative Kausalität lautet: Bei der alternativen Kausalität führen zwei oder mehr voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig zum Erfolg, wobei jede Handlung für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte.

Was genau bedeutet dogmatisch betrachtet die Formulierung „wobei jede Handlung für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte“? Ist damit gemeint, dass jede Einzelhandlung isoliert betrachtet selbst eine (kontingent) hinreichende Bedingung darstellt oder ist gemeint, dass jede der Handlungen jeweils Teil eines eigenen hinreichenden Bedingungskomplexes ist (bei zwei alternativen Handlungen bspw. würden somit zwei hinreichende Bedingungskomplexe bestehen)?

Oder wird die Frage – je nach Methode zur Kausalitätsfeststellung – schlicht unterschiedlich bewertet? Also vereinfacht ausgedrückt: Vertreter der Äquivalenztheorie nehmen an, dass jede Einzelbedingung eine (kontingent) hinreichende Bedingung darstellt (denn aus der Wegdenk-Methode ergibt sich, dass die klassische Conditio-Formel bei alternativer Kausalität jede Handlung als eigenständige, hinreichende Bedingung behandelt). Vertreter der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung bleiben dagegen strikt bei der faktischen Wirklichkeit und nehmen deshalb an, dass in der Realität zwei oder mehrere vollständige kausale Prozesse (also zwei oder mehrere hinreichende Mindestbedingungen) gleichzeitig abgelaufen sind, von denen jede Einzelhandlung jeweils ein notwendiger Teil war.

ODER habe ich mich gedanklich einfach ziemlich verzettelt und die dogmatische Begründung liegt ganz woanders? :D
Ich würde mich sehr über eure Einschätzung freuen!

Liebe Grüße
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Das ist eine der Diskussionen, die ich als Student nicht overengineeren würde, wenn ich nicht gerade eine Seminararbeit (oder später Diss) zu just diesem Thema schreibe. Für die Klausur wichtig sind das Schlagwort "alternative Kausalität", die grobe Umschreibung in Form eines Obersatzes ("wobei jede Handlung für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte" reicht da völlig aus), und die Behandlung durch die Rechtsprechung (beide alternativen Handlungen gelten als kausal für den Erfolg - was m.E. nur wertungsmäßig zu rechtfertigen ist, "sonst könnte ja jeder kommen"). Da tiefer in rechtstheoretische Analysen einzusteigen, kann man bei persönlichem Interesse an der Frage machen, aber für die handelsübliche Klausur ist das zuviel und birgt die Gefahr, sich drin zu verzetteln.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich kenne da noch das Schlagwort der Modifikation der Csqn-Formel, dass die Handlungen “zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele”.

Ich meine, das wäre so ein klassisches Korrektoren-Stichwort/Satzgebilde, dass man in dieser Konstellation erwartet. Also das ist als Zusatz zu Schnittes “Klausurpraxistipp” gemeint, denn wir wissen ja, wie Klausuren meist korrigiert werden…
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