Giftfalle tötet die "falsche" Person, Täter sind am Tatort und schreiten nicht ein

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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littlejudge
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Beitrag von littlejudge »

Guten Tag zusammen,

ich sitze aktuell an einem strafrechtlichen Fall, der mich etwas zur Verzweiflung bringt, und hoffe auf euren Input. Leider habe ich weder eine Lösungsskizze noch eine Musterlösung zur Hand und konnte auch in der Kommentarliteratur nichts Passendes finden.

Sachverhalt:
A und B wollen den O töten. A stellt dazu ein Gift her, das B beim gemeinsamen Abendessen von A und B, sowie O und dessen Freundin (F) heimlich auf den für O vorgesehenen Teller geben soll. B vergiftet daraufhin Os Teller. Kurz vor dem Essen tauschen jedoch O und F die Plätze, sodass F das vergiftete Essen zu sich nimmt. A und B bemerken den Platztausch, unternehmen aber nichts, um ihren Angriff nicht aufzudecken, und verlassen nach dem Essen das Haus. In der Nacht verstirbt F an den Folgen des Giftes.

Mein Problem dabei: Wie wirkt sich der Platztausch und das anschließende „Nichtstun“ auf den Vorsatz von A und B aus?

Ich schwanke derzeit zwischen drei Ansätzen, bin mir aber unsicher, welcher dogmatisch zutreffend ist:


1. Var. – Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Handlung der beiden Mittäter
Die Vergiftungshandlung war bereits abgeschlossen. Es liegt daher ein versuchter Mord/Totschlag an O vor. Hinsichtlich der verstorbenen F liegt ein vollendeter Mord/Totschlag durch Tun vor, da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Vergiften und nicht im Unterlassen (Aufklärung über die Vergiftung, Ergreifen von Gegenmaßnahmen) liegt.

2. Var. – Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Opfer die erforderliche Mitwirkungshandlung vornimmt:
Die Tathandlung ist erst mit dem Verzehr des Giftes vollendet. Durch Wahrnehmung des Platztausches aktualisieren A und B ihren Vorsatz, der sich nun auf F konkretisiert. Der Versuch bzgl. O entfällt wegen des Doppelverwertungsverbots hinsichtlich des Vorsatzes bzw. Tatentschlusses.

3. Var. – Irrtumsproblematik (Distanzfall):
Möglich wäre auch eine Irrtumsprüfung, unklar ist mir aber, welche Irrtumsform hier einschlägig wäre (aberratio ictus?).

Ich freue mich über jeden Hinweis oder Gedankengang, der mir bei der Einordnung helfen könnte, und bedanke mich schon jetzt für eure Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
littlejudge
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Das ist ein kompliziert verpackter Klassiker (BGH NStZ 1998, 294). Das hier hilft auch weiter: BGH NJW 1997, 3453 f..
Es ist leichter zu durchdringen, wenn du dir erstmal nur einen Alleintäter vorstellst.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

@FKN: Das erste ist ja so ein Fernwirkungsfall, oder? (Habe nur kurz den Leitsatz übersprungen und habe Sprengfalle gelesen.)

Findest du, man kann diese Konstellation hier unmittelbar anwenden? Es gibt ja durchaus einen Unterschied insoweit, als dass die Täter hier anwesend sind. Ob/wie sich das jetzt auf die Lsg auswirkt, kann man mE durchaus diskutieren.

Edit: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_4_821.pdf
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 2. November 2025, 17:41 @FKN: Das erste ist ja so ein Fernwirkungsfall, oder? (Habe nur kurz den Leitsatz übersprungen und habe Sprengfalle gelesen.)

Findest du, man kann diese Konstellation hier unmittelbar anwenden? Es gibt ja durchaus einen Unterschied insoweit, als dass die Täter hier anwesend sind. Ob/wie sich das jetzt auf die Lsg auswirkt, kann man mE durchaus diskutieren.

Edit: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_4_821.pdf
Nicht unmittelbar, aber diskutieren kann man das gut.
Bin noch etwas verkatert, aber morgen bin ich wieder sortiert. Dann sage ich nochmal was dazu.
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 2. November 2025, 17:41 @FKN: Das erste ist ja so ein Fernwirkungsfall, oder? (Habe nur kurz den Leitsatz übersprungen und habe Sprengfalle gelesen.)

Findest du, man kann diese Konstellation hier unmittelbar anwenden? Es gibt ja durchaus einen Unterschied insoweit, als dass die Täter hier anwesend sind. Ob/wie sich das jetzt auf die Lsg auswirkt, kann man mE durchaus diskutieren.

Edit: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_4_821.pdf
Also in dem Fall darf man denke ich ein paar Fehler nicht machen: Zum einen darf man nicht auf die Idee kommen, den Vorsatz doppelt zu verwerten und zum anderen die Prüfung mit dem Erkennen des Irrtums zu beginnen; beziehungsweise einen dolus subsequenz anzunehmen. Die Charakteristika des Distanzfalls liegen ja darin, dass im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung (Abstellen des vergifteten Tellers) der Täter das Opfer ja nicht sinnlich wahrnimmt (das ist hier so) und auch, dass die Tatherrschaft aus der Hand gegeben wird und zwar dergestalt, dass es eben auf eine Mitwirkungshandlung des Opfers ankommt. In dem Sprengsatzfall wird die Bombe mit Vorsatz installiert und das Opfer muss dann in die Falle tappen (darin wird ja nach h.M. das Ansetzen gesehen). Und der Sachverhalt erinnert damit auch an den Fall der Passauer Giftfalle. Allerdings ist ja hier der Unterschied, dass der Apotheker nicht anwesend war. Er hatte damit eindeutig die Kontrolle über das Tatgeschehen verloren. In diesen Fällen nimmt ja die herrschende Meinung genau deswegen eine error in persona an, weil hier durch den Kontrollverlust die Gefahr für das Rechtsgut gesteigert wird. Ich denke an dieser Stelle kann man den springenden Punkt erkennen, ob man diese Situation für vergleichbar hält. Man könnte sagen, dass in dem Moment, indem der Teller abgestellt wird, ein Kontrollverlust nicht zu erkennen ist, weil ja noch ein Eingriff in das Tatgeschehen über die Vornahme einer Rücktrittshandlung möglich wäre. Würde ich tatsächlich so sehen, aber da sich das ziemlich auf die Bewertung auswirken kann, würde ich es ansprechen.
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Beitrag von Gürteltier »

Ich habe die verlinkte Lösung nur überflogen, ich wäre aber geneigt, auf jeden Fall einen beendeten Versuch in Bezug auf das ursprüngliche Opfer anzunehmen und käme dann, aufgrund fehlendem Tätigwerden der Täter, auch zu keinen Rücktritt in Bezug auf das ursprüngliche Opfer.

Aus meiner Sicht liegt ein klassisches Fehlgehen der Tat in Bezug auf das erste Opfer vor - ich sehe ehrlicherweise nicht die Parallele zu den Distanzfällen, die ja durch ein "Aus-der-Hand-Geben" des Geschehens geprägt sind. Wenn ich daneben sitze und brav zugucke, dann ist das ja genau das selbe, wie wenn ich direkt mit der Flinte auf dich ziele. (Mit der Besonderheit, dass das Opfer sich quasi "ungewollt selbst schädigt", aber das kann man sogar, so meine ich, über § 25 I Var. 2 StGB lösen; aber darauf kommt es m.E. nicht zentral an.) Ein Fehlgehen der Tat bzw. ein relevantes Abweichen des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf kann hier schon deshalb angenommen werden, weil nach der Vorstellung der Täter von der Tat eben nicht das "Tellertauschen" in den Vorsatz aufgenommen wurde; die Abweichung ist m.E. hier aufgrund der Gesamtumstände auch erheblich. (Das kann man sicher auch anderes sehen - das ist ja das Schöne an dieser kniffeligen Konstellation!)

Dann ist natürlich die Frage, wie der tatsächliche Tod des ungewollten Opfers zu bewerten ist. Das ist keine doppelte Verwertung des Vorsatzes. M.E. nimmt man nicht "einen" Vorsatz an, der sich quasi auf das "neue Opfer verschoben" hat. Jedenfalls würde ich das nicht tun. Ich wäre geneigt, dass man in Bezug auf das zweite Opfer eine Tötung durch Unterlassen prüft und - sofern man dies verneinte - eine fahrlässige Tötung bejaht. Ich wäre aber stark dazu geneigt, aufgrund der hiesigen Konstellation eine Tötung durch Unterlassen anzunehmen. Die Handlungspflicht würde dann wohl aus Ingerenz folgen.

Interessant wäre hier dann noch, ob/wie man eine Mittäterschaft durch Unterlassen kosntruiert, oder ob man aus dem vorherigen mittäterschaftlichen Versuch eine individuelle Handlungspflicht ableitet; ich wäre zu Letzterem geneigt, dann brauch es auch keine Zurechnung aus § 25 I Var. 1 StGB in Bezug auf das zweite Opfer.

Ergebnis wäre nach mir dann jeweils (§ 211 StGB mal ausgeklammert): §§ 212, 22, 25 I Var. 1 und §§ 212, 13 StGB

Die Frage ist dann noch, ob diese Handlungen in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Ich wäre zu Letzterem geneigt, wegen des "Einschnitts" im Plan.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Einen Rücktritt würde ich auch verneinen, aber ich würde es direkt als Fehlschlag werten.

Die aberratio ictus würde ich auch bejahen, aber eben wie gesagt nur noch mit dem Vergleich zu den Distanzfällen, was ich wie gesagt nicht für ganz abwegig halte, wenn erkannt wird, dass es bei diesem Vorgehen auf eine notwendige Mitwirkungshandlung des Opfers ankommt. Einen beachtlichen Vorsatzirrtum wegen wesentlicher Abweichung würde ich aber nicht erkennen, weil die mit der Tathandlung geschaffene Vorsatzgefahr sich ja auch tatsächlich verwirklicht, nur eben wie hier am falschen Opfer. Wenn aber der Vorsatz so verstanden wird, entsprechend der Wertung des e.i.p., dass nur es auf einen Gattungsvorsatz ankommt, würde ich sagen, dass das damit unerheblich ist. Jedenfalls halte ich es nicht für völlig abwegig sich vorzustellen, dass das genauso wie in dem Fall passiert.

Bzgl. F würde ich das auch so machen. Das meinte ich auch mit dem Zeitpunkt des Erkennens (Platztausch). Eine Garantenstellung kann man aber auf jeden Fall aus einer Gefahrenquellenherrschaft ableiten: Der Garant muss dann die Gefahr beseitigen. Also hier hätte gesagt werden müssen: "Halt, Stopp! Das schmeckt nicht!" Vorsatz ist dann unproblematisch: In dem Moment erfordert es ja eine Neubewertung und sie haben sich halt entschieden nichts zu tun, um nicht aufzufliegen. Nebenbei zum Sachverhalt: Ein Eingreifen hätte hier ja nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie aufgeflogen wären.

Dann könnte man noch über Mordmerkmale nachdenken.
Tatmehrheit würde ich auf jeden Fall auch annehmen; würde ich sogar für zwingend
halten, weil es ja ein neuer Tatentschluss auch war.
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Beitrag von Gürteltier »

Bzgl. Fehlschlag: Der ist sicher denkbar, ist ja ohnehin immer bisschen eine Auslegungsfrage des Sachverhalts und “das Gericht” hat hier mE auch nicht ganz ausreichend in Bezug auf die subjektive Tatseite ermittelt (BGH würde vermutlich direkt aufheben :P) — es gilt ja nicht die Tatplantheorie, d.h. es wären an sich erstmal noch weitere Handlungen denkbar, den Tod des Opfers herbeizuführen (Teller nochmal tauschen, mit dem Kerzenständer das Nasenbein in den Gehirnstamm rammen…); in Bezug auf die Vorstellung der Täter hierzu schweigt sich der SV etwas aus.
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