Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 4. November 2025, 20:48 Ich warte ja immer noch darauf, dass jemand diesen Fall löst:

[Knobelfälle] Nur für Kenner und Könner
Bin erst bei Abwandlung 2 und lache mich schon schlapp.
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Beitrag von Strich »

Moment wieso ich?
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Beitrag von Gürteltier »

Nicht nur du, aber gerne auch du... ich meine, du hattest VG-Erfahrung? Oder habe ich das falsch interpretiert/falsch in Erinnerung?
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 4. November 2025, 20:52 Dumme Nachfrage passend zum Thema, va @Strich:

Würde denn ein Neuverbescheidungsurteil zwingend bei rein formeller Rwkt der Ablehnung des Antrags erfolgen? (Auch keine Heilung und § 46 LVwVfG greift nicht.) So zwingend wie der Vorposter sehe ich die Konnex zw formeller Rwkt und Ermessensfehler nämlich nicht. (Oder liege ich da falsch? Ist die Konnex - gerade auch bei der Zuständigkeit - zwingend?)

...
Wie sieht denn ein Fall aus, in dem § 46 VwVfG nicht vorliegt, der formelle Fehler aber Bedeutung für den Ausgang einer Verpflichtungsklage haben soll?

Ich sehe aber den "Konnex" wie unter Nummer 2 oben dargestellt auch gar nicht. Angenommen es ist die falsche Behörde, die im Vergleich zur zuständigen Behörde nicht die Sachkenntnis hat, die für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung nötig ist, dann folgt daraus theoretisch formelle RWK (weil unzuständig).
ABER: Die Frage ob Ermessen falsch ausgeübt wurde, ist davon unabhängig. Wenn die unzuständige Behörde zufällig genau die richtigen Ermessenerwägungen anstellt, wird kein Gericht auf die Idee kommen, das aufzuheben.

Ich würde sagen: Klassischer Aufbau der VK: in der Begründetheit wird nur der Anspruch geprüft. Fehlt er, erfolgt Abweisung der Klage. Ist nur das Ermessen fehlerhaft, Verbescheidungsurteil? Ich sehe so richtig das Problem nicht. Die formelle RMK kommt da nicht wirklich vor.
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Beitrag von Gürteltier »

Meinem Verständnis nach ist § 46 VwVfG in aller Regel bei einer Ermessensentscheidung nicht anwendbar, sodass der formelle Fehler erst einmal bestehen bliebe, die Ablehnung also formell rechtswidrig wäre.

Jetzt ist es aber, wie du sagst, so, dass mir nach weiterer Überlegung auch gar keine konkreten Verfahrensnormen einfallen, die hier relevant werden könnten. Die Anhörung kann ja gerade nicht fehlen. Es bliebe dann nur noch der Fall, dass eine Ablehnung nicht schriftlich beschieden würde, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist. Auch das wäre absolut praxisfern.

Ebenfalls schwerer denkbar wäre der Fall eines Handelns einer unzuständigen Behörde: Hätte eine solche entschieden, dann scheitert mein Anspruch auch schon daran, dass ich - wohl - nicht den notwendigen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben, sondern eben bei der unzuständigen Behörde. (Ich lasse mal die mittlerweile geänderte Ausnahme vor, wonach nach bayerischem Landesrecht der Antrag für die Baugenehmigung bei der Gemeinde zu stellen war und die untere Bauaufsichtsbehörde dann die Genehmigung erließ.) Außerdem wäre die Konstellation auch deshalb eher skurril, weil ich müsste dann ja bei der "falschen" Behörde meinen Antrag gestellt haben und dann aber vor dem Verwaltungsgericht die "richtige" Behörde verklagen, da ich ansonsten die Klage schon wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abweisen müsste.

Aber gut, du kommst wohl auch zu dem Ergebnis, zu welchem ich nach weiterem Nachdenken auch komme: Bei einer Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist, muss ich neben den Tatbestandsmerkmalen nur noch eine fehlerhafte Ermessensausübung prüfen. Ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden, muss die Behörde auch nicht neu entscheiden, sei die Ablehnung auch formell rechtswidrig ergangen.
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Beitrag von Schnitte »

Ich denke, hier wird man auch die prozessuale Situation berücksichtigen müssen, insbesondere, gegen welche Behörde ich geklagt habe.

Nehmen wir also den Fall, wo ich bei der unzuständigen Behörde B1 einen VA beantrage und diese Behörde mir, trotz ihrer Unzuständigkeit, eine Ablehnung schickt. Zuständig gewesen wäre Behörde B2.

Was mache ich nun prozessual - Verpflichtungsklage gegen B2 auf Erlass des begehrten VA oder Anfechtungsklage gegen B1 gegen die Ablehnung? Ich vermute, dass ich hier die Wahl habe; man könnte zwar argumentieren, dass die Verplfichtungsklage rechtsschutzintensiver ist und mir daher für die bloße Anfechtungsklage gegen B1 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt; aber da hier ja nunmal eine Ablehnung in der Welt ist, wird man (wenn diese nicht gerade nichtig ist, was ja selten der Fall ist) dem Kläger doch wohl zugestehen müssen, dass er die Bestandskraft dieser Ablehnung verhindern können muss. Wenn ich nun Anfechtungsklage gegen B1 erhebe, macht wohl der Anfechtungsaufbau mehr Sinn, denn gegen B1 habe ich ja gerade keinen Anspruch auf Erlass des VA - B1 kann nicht verpflichtet sein, einen VA zu erlassen, den sie gar nicht erlassen könnte. Wenn ich aber Verplfichtungsklage gegen B2 erhebe, würde ich den Anspruchsaufbau wählen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 6. November 2025, 18:43 ...

Bei einer Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist, muss ich neben den Tatbestandsmerkmalen nur noch eine fehlerhafte Ermessensausübung prüfen. Ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden, muss die Behörde auch nicht neu entscheiden, sei die Ablehnung auch formell rechtswidrig ergangen.
Das klingt einfach falsch ^^ Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist. Ich habe dann gerade keinen Anspruch. Und das ich jetzt schlicht bei jeder Ermessensnorm eine VK erheben können soll, weil ich ja wenigstens einen Anspruch auf Verbescheidung habe, da habe ich irgendwie ein Störgefühl. Ich kenne eigentlich nur die Konstellation, dass man irgendwie zur Ermessensreduktion auf Null kommen muss, damit man § 42 Abs. 2 VwGO schafft und dann ausnahmsweise mal ein Verbescheidungsurteil ergeht. Aber so sicher bin ich mir da grad nicht. Ich finde bei der Suche auch nicht viel dazu. Ich brauche ja für die Klagebefugnis der VK eine mögliche Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten. Solche werden gerade nicht durch Ermessensnormen vermittelt und ganz sicher nicht § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. (Ausnahme, subjektiv-rechtlicher Kern und Ermessensreduktion auf Null).

Vielleicht kann da jemand anders erhellen?
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Beitrag von FKN993 »

Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 15:12
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 6. November 2025, 18:43 ...

Bei einer Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist, muss ich neben den Tatbestandsmerkmalen nur noch eine fehlerhafte Ermessensausübung prüfen. Ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden, muss die Behörde auch nicht neu entscheiden, sei die Ablehnung auch formell rechtswidrig ergangen.
Das klingt einfach falsch ^^ Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist.
Ja.

Man leitet den Anspruch ab aus einer Ermächtigungsgrundlage, die ja nur ein Handeln der Behörde ins Ermessen stellt. Die Ableitung folgt dann über die Schutznormtheorie und daraus folgt dann mittelbar der Anspruch auf das begehrte Handeln, wenn die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage ergibt, dass sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch ein Individualrechtsschutz und damit ein subjektives Recht vermitteln soll. Und wegen der Grundrechtsbindung gem. Art. 20 III GG, § 40 VwVfG ist sie ja an Grundrechte gebunden. Man hat als Bürger aber grundsätzlich ja einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf ermessensfehlerfreies Handeln, vgl. § 113 V 2, 40 VwGO. Und wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, dann ist ja ohnehin nur eine Entscheidung richtig. Daraus kommt dann der Anspruch.
So war das doch, oder?
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 15:12
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 6. November 2025, 18:43 ...

Bei einer Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist, muss ich neben den Tatbestandsmerkmalen nur noch eine fehlerhafte Ermessensausübung prüfen. Ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden, muss die Behörde auch nicht neu entscheiden, sei die Ablehnung auch formell rechtswidrig ergangen.
Das klingt einfach falsch ^^ Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist. Ich habe dann gerade keinen Anspruch. Und das ich jetzt schlicht bei jeder Ermessensnorm eine VK erheben können soll, weil ich ja wenigstens einen Anspruch auf Verbescheidung habe, da habe ich irgendwie ein Störgefühl. Ich kenne eigentlich nur die Konstellation, dass man irgendwie zur Ermessensreduktion auf Null kommen muss, damit man § 42 Abs. 2 VwGO schafft und dann ausnahmsweise mal ein Verbescheidungsurteil ergeht. Aber so sicher bin ich mir da grad nicht. Ich finde bei der Suche auch nicht viel dazu. Ich brauche ja für die Klagebefugnis der VK eine mögliche Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten. Solche werden gerade nicht durch Ermessensnormen vermittelt und ganz sicher nicht § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. (Ausnahme, subjektiv-rechtlicher Kern und Ermessensreduktion auf Null).

Vielleicht kann da jemand anders erhellen?
Du hast terminologisch recht, das Problem ist, dass in der verwaltungsrechtlichen Literatur hier eher ungenau gesprochen wird und ich habe das so übernommen, teile da aber deine Kritik.

Ich meine, dass man tatsächlich bei dem, was du als Anspruch bezeichnest von “gebundenem Anspruch” spricht. Also AGL mit gebundener Entscheidung (zB: Baugenehmigung ist zu erteilen).

Bei einer Ermessensnorm, die einen Status positivus gewährt (zB Sondernutzungserlaubnis aus dem Straßen- und Wegerecht) wird unsauber wohl auch oft von der Anspruchsgrundlage gesprochen. Hier hat man dann nur einen Anspruch (daher vielleicht) bzw. ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das ist auch die subjektiv öffentlich-rechtliche Norm, auf die ich mich dann stütze (das wiederum ist mE vollkommen unstr.)! Dieses ist dann verletzt, wenn die Behörde ermessensfehlerhaft ablehnt. Dann ergeht ein Urteil dahingehend, dass die Behörde unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden muss. -> Um diese Konstellation geht es mir!

Die Konstellation der Ermessensreduktion auf Null führt dazu, dass trotz einer Ermessensnorm als “AGL” bzw. RGL eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten VAs (also nicht nur Neuentscheidung) tenoriert wird.

Ist mit dem Kontext mein Text nachvollziehbarer?
Zuletzt geändert von Gürteltier am Freitag 7. November 2025, 16:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Strich »

Ja genau, das sind die Fälle, in denen ich irgendwie nachvollziehen kann, dass man da eine VK erhebt (Sondernutzung der Straße). Aber das man jetzt gestützt auf eine polizeiliche Generalklausel quasi Gerichte und Polizei lahmlegt, weil die mal ermessengerecht darüber entscheiden sollen, dass der Nachbar zur Lärmvermeidung angehalten wird ... weiß ich nicht.
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 15:12 Das klingt einfach falsch ^^ Anspruchsgrundlage, die Ermessensnorm ist. Ich habe dann gerade keinen Anspruch. Und das ich jetzt schlicht bei jeder Ermessensnorm eine VK erheben können soll, weil ich ja wenigstens einen Anspruch auf Verbescheidung habe, da habe ich irgendwie ein Störgefühl. Ich kenne eigentlich nur die Konstellation, dass man irgendwie zur Ermessensreduktion auf Null kommen muss, damit man § 42 Abs. 2 VwGO schafft und dann ausnahmsweise mal ein Verbescheidungsurteil ergeht. Aber so sicher bin ich mir da grad nicht. Ich finde bei der Suche auch nicht viel dazu. Ich brauche ja für die Klagebefugnis der VK eine mögliche Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten. Solche werden gerade nicht durch Ermessensnormen vermittelt und ganz sicher nicht § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. (Ausnahme, subjektiv-rechtlicher Kern und Ermessensreduktion auf Null).

Vielleicht kann da jemand anders erhellen?
Es ist aber doch trotzdem § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Unterfall der Verpflichtungsklage, nicht der Anfechtungsklage. Wenn mein Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt wird, habe ich - auch wenn keine Ermessensreduktion auf null vorliegt - immer noch einen Anspruch auf Verbescheidung, und den kann ich über § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO einklagen und das Gericht tenorieren. Das ist dann immer noch eine Verpflichtungsklage, mit der ich einen Anspruch geltend mache, nur dass der Anspruch eben auf Neubescheidung gerichtet ist und nicht auf Erlass des VA. Natürlich sollte der Kläger hier vorsichtig bei der Formulierung der Anträge sein - wenn er Verurteilung der Behörde zum Erlass des VA beantragt, aber nur Verurteilung zur Neubescheidung bekommt, dann ist das eine Teilabweisung der Klage, mit entsprechender Kostenfolge. Daher in solchen Fällen besser Verurteilung zur Neubescheidung beantragen. Aber von der Klageart ist das immer noch eine Verpflichtungsklage, würde ich sagen. Arg.: Systematische Stellung des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 16:08 Ja genau, das sind die Fälle, in denen ich irgendwie nachvollziehen kann, dass man da eine VK erhebt (Sondernutzung der Straße). Aber das man jetzt gestützt auf eine polizeiliche Generalklausel quasi Gerichte und Polizei lahmlegt, weil die mal ermessengerecht darüber entscheiden sollen, dass der Nachbar zur Lärmvermeidung angehalten wird ... weiß ich nicht.
Sicherlich eine komische Konstellation!

Das ist aber im Baurecht eine durchaus relevante Konstellation (Nachbar will bauordnungsrechtliche Maßnahme, weil entweder Schwarzbau oder nichtgenehmigungspflichtig bzw. Verstoß gg. nicht zu prüfende Bauvorschriften).

Wenn die Behörde hier vollkommen ermessenswidrig die Befassung ablehnt, dann wäre eine Verpflichtung zur Neuentscheidung denkbar; bspw. wenn eine nachbarschützende Position des Nachbarn vollkommen ignoriert, also nicht in die Entscheidung eingestellt wird. Die nachbarschützende Norm ist dann auch für die Klagebefugnis begründend.

Ich meine bei dieser Baurechtskonstellation wird sogar eine Absenkung der Anforderungen a die Ermessensreduktion diskutiert/gewährt, damit man einen AO-Anspruch für § 123 VwGO hat. (Steht irgendwo im K/S!)


Außerdem droht keine Lahmlegung: Das hat alles keinen Suspensiveffekt!
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 16:15
Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 16:08 Ja genau, das sind die Fälle, in denen ich irgendwie nachvollziehen kann, dass man da eine VK erhebt (Sondernutzung der Straße). Aber das man jetzt gestützt auf eine polizeiliche Generalklausel quasi Gerichte und Polizei lahmlegt, weil die mal ermessengerecht darüber entscheiden sollen, dass der Nachbar zur Lärmvermeidung angehalten wird ... weiß ich nicht.
Sicherlich eine komische Konstellation!

Das ist aber im Baurecht eine durchaus relevante Konstellation (Nachbar will bauordnungsrechtliche Maßnahme, weil entweder Schwarzbau oder nichtgenehmigungspflichtig bzw. Verstoß gg. nicht zu prüfende Bauvorschriften).

Wenn die Behörde hier vollkommen ermessenswidrig die Befassung ablehnt, dann wäre eine Verpflichtung zur Neuentscheidung denkbar; bspw. wenn eine nachbarschützende Position des Nachbarn vollkommen ignoriert, also nicht in die Entscheidung eingestellt wird. Die nachbarschützende Norm ist dann auch für die Klagebefugnis begründend.

Ich meine bei dieser Baurechtskonstellation wird sogar eine Absenkung der Anforderungen a die Ermessensreduktion diskutiert/gewährt, damit man einen AO-Anspruch für § 123 VwGO hat. (Steht irgendwo im K/S!)


Außerdem droht keine Lahmlegung: Das hat alles keinen Suspensiveffekt!
Ja das macht ja auch Sinn, weil ich da ja in der Klagebefugnis prüfe, ob die Ermessensnorm Drittschutz entfalten kann (und daher auch Fälle der Ermessensreduktion in Betracht kommen). Ich kann aber m.E. auch über das Baurecht nicht erreichen, dass ein Nichtnachbar zu irgendwelchen Maßnahmen durch die Behörde verpflichtet wird.

@ Schnitte: Ich würde das nicht so sehen. Mit deiner Begründung kommt es im Prinzip auf die geletend gemachte Norm gar nicht mehr an, weil § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ja immer einschlägig ist. § 42 Abs. 2 VwGO hätte für die VK dann keine Bedeutung mehr. Oder mach mir mal zur Klarstellung folgende Fälle (in denen jeweils ein Antrag auf Handeln der Behörde gestellt ist): 1. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 S. 2 VwGO liegen beide nicht vor, 2. § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO liegt nicht vor, 3. § 42 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, 113 Abs. 5 S. 2 VwGO liegt vor.

oder bin ich grad zu blöd die Unterschiede zu sehen?
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Beitrag von Schnitte »

Es gibt ja keinen allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln in allen Situationen; es muss mich schon selbst in meinen Rechten betreffen. Wenn A bei der Behörde einen VA beantragt, dann hat B keinen Anspruch darauf, dass die Behörde hierüber ermessensfehlerfrei entscheidet. A hat diesen Anspruch aber. In diesem Fall schließt § 42 Abs. 2 VwGO eine Verpflichtungsklage des B aus (sowohl Verpflichtung auf Erlass des VA als auch Verpflichtung auf Neubescheidung). Das ist exakt parallel zur Anfechtungsklage, wo B einen gegenüber A erlassenen rechtswidrigen VA (idR) auch nicht anfechten kann. § 42 Abs. 2 VwGO regelt also, für Anfechtungs- ebenso wie Verpflichtungsklage (und dort für Verpflichtung auf Erlass ebenso wie für Verpflichtung auf Neubescheidung) die Klagebefugnis; § 113 Abs. 5 regelt die Begründetheit der Verpflichtungsklage: Begründet bei Klage auf Erlass des VA wenn Anspruch auf den VA (S. 1); begründet bei Neubescheidungsantrag wenn Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (S. 5). Wenn kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vorliegt, komme ich gar nicht bis zu § 113 Abs. 5 S. 2, weil die Klage wegen § 42 Abs. 2 schon unzulässig ist.
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Der Unterschied ist mir schon klar. Aber er existiert ja bei dir nur auf dem Papier. Würdest du bei § 42 Abs. 2 VwGO schreiben: Das subjektive Rechts des Klägers folgt hier aus § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO?

Du kannst dich hier also nicht davor drücken, das eine in die Begründeheit abzuschieben. Ich will das schon genau wissen.

Im Ergebnis folgte daraus nämlich das was ich oben in meinem Polizeibeispiel beschrieben habe: Ich kann, ohne aus dem materiellen Recht einen echten Anspruch zu haben, beliebige Behörden vor das VG zerren. Ich brauche nur einen Antrag stellen, über den die Behörde dann entscheidet. Das ist in keiner anderen Verfahrensordnung so. Die Zivilgerichte würden mir was husten, wenn ich meine Klage nur darauf stütze, dass der Beklagte mich mit seinem Schreiben zur Anspruchsablehnung nicht wirklich überzeugt hat und jetzt bitte noch mal vom Gericht gesagt bekommt, wie er die Anspruchsablehnung sauber aufschreiben soll.
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