Verzugszinsen nach Verkehrsunfall von Fahrer und Halter

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Gernot15
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Beitrag von Gernot15 »

Hallo zusammen,

im Urteil nach Klage auf Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall steht im Urteil, dass unterschiedliche Laufzeiten zu den Verzugszinsen bestehen sollen, da ich neben der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners den Fahrer und den Halter nicht gesondert gemahnt habe.

Das lese ich so zum ersten Mal, muss ich zugeben. Normalerweise hat der Schriftverkehr mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung immer genügt, um auch gerichtlich zum angemahnten Termin auch von Fahrer und Halter zu eben diesem Termin die Verzugszinsen zu erhalten ud nicht erst ab Anhängigkeit der Klage.

Kann da jemand was zu sagen ?

VG
Gernot
KMR
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Beitrag von KMR »

Ist das schon Rechtsberatung?

1. Die Mahnung ist nicht in §§ 422- 424 BGB enthalten, sodass sie gemäß § 425 I BGB grundsätzlich nur gegenüber dem Gesamtschuldner wirkt, gegenüber dem sie erklärt wurde. Gemäß § 425 II BGB gilt das nämlich insbesondere für den Verzug.

2. Aus den AKB-Kfz ergibt sich jedoch, dass entgegen § 425 II BGB die Mahnung/der Verzug Gesamtwirkung hat, weil wegen des § 115 I Nr. 1 VVG üblicherweise die gesamte Kommunikation zwischen Geschädigtem und Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters erfolgt. Das ist auch im Grüneberg bei § 425 BGB kommentiert.

Siehe auch hier:
Anfängerfrage Verkehrsunfall ganz unten
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