Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau
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§ 42 II VwGO "Seine Rechte" (Anspruch auf ermessensfehlerfreies Handeln der Behörde) → Prüfung, ob Ermächtigungsgrundlage i.V. mit Schutznormtheorie subjektives Recht vermittelt, wenn Kläger zum Adressatenkreis der Norm gehört und Rechtsverletzung nicht unmöglich erscheint → wenn (+) → Gericht: § 113 V Satz 1 VwGO (bei Ermessensreduktion auf Null: Vornahmeurteil)?
Wenn Ermessensreduktion nicht auf Null, sondern nur rechtswidrig → Dann → 113 V 2 VwGO (Bescheidungsurteill)? Und bei Drittschutzfällen, genügt die Rechtswidrigkeit des VA´s nicht, sondern es muss dann noch immer ein Verstoß gegen die Drittschutznorm geprüft werden. Ohne Drittschutz: Dann braucht man das gar nicht mehr prüfen, wenn der VA rechtswidrig ist.
So, oder nicht?
Wenn Ermessensreduktion nicht auf Null, sondern nur rechtswidrig → Dann → 113 V 2 VwGO (Bescheidungsurteill)? Und bei Drittschutzfällen, genügt die Rechtswidrigkeit des VA´s nicht, sondern es muss dann noch immer ein Verstoß gegen die Drittschutznorm geprüft werden. Ohne Drittschutz: Dann braucht man das gar nicht mehr prüfen, wenn der VA rechtswidrig ist.
So, oder nicht?
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So verstehe ich das auch.
Mit dem Ergebnis: Keine Klagebefugnis bei Generalklausel aus dem Polizeirecht, weil kein subjektives Recht. Unabhängig davon ob die Behörde schreibt: "Antrag wird abgelehnt, weil is nicht!"
Mit dem Ergebnis: Keine Klagebefugnis bei Generalklausel aus dem Polizeirecht, weil kein subjektives Recht. Unabhängig davon ob die Behörde schreibt: "Antrag wird abgelehnt, weil is nicht!"
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Nein, das subjektive Recht des Klägers folgt natürlich aus dem materiellen Recht; § 42 Abs. 2 VwGO setzt es voraus, begründet es aber nicht, und § 113 Abs. 5 VwGO begründet es auch nicht. Manchmal ist das ausdrücklich geregelt; für den gebundenen Anspruch auf Erlass des VA ist das z.B. in den Bauordnungen meist so ("Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind..."), für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung steht das z.B. oft in den Polizeigesetzen ("Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen"). Wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, wird man es i.d.R. herleiten müssen (Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip). Für § 42 Abs. 2 VwGO genügt es (da ja Zulässigkeit), dass ich die Existenz eines subjektiven Rechts (entweder Anspruch auf den VA oder Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) zumindest nicht völlig abwegig behaupte; für § 113 Abs. 5 muss es dann wirklich vorliegen, aber das folgt dann, wie gesagt, aus dem materiellen Recht. Ist doch genau spiegelbildlich zur Anfechtungsklage: Für § 42 Abs. 2 (Zulässigkeit) Möglichkeit der Rechtsverletzung, für § 113 Abs. 1 (Begründetheit) tatsächliche Rechtsverletzung.Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 16:48 Der Unterschied ist mir schon klar. Aber er existiert ja bei dir nur auf dem Papier. Würdest du bei § 42 Abs. 2 VwGO schreiben: Das subjektive Rechts des Klägers folgt hier aus § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Und was bedeutet das jetzt für die hier diskutierten Fälle?
Ne sorry aber das ergibt immer noch recht wenig Sinn:
Das das Ermessen dem Gesetz entsprechend auszuüben ist, folgt schon aus § 40 VwVfG. Daneben hat die Anordnung in den Polizeigesetzen keine Bedeutung. Das ist mir aber egal. Ich will die Frage beantwortet haben, ob ich die Polizei mit allerlei sinnlosen Anträgen gestützt auf die jeweilige Generalklausel überschütten und vors VG ziehen kann, weil ich ja einen Anspruch auf ermessengerechte Entscheidung deiner Meinung nach wohl auch dann habe, wenn die Grundnorm (Generalklausel hier), keinen subjektiven Rechtschutz vermittelt.
Ne sorry aber das ergibt immer noch recht wenig Sinn:
Das das Ermessen dem Gesetz entsprechend auszuüben ist, folgt schon aus § 40 VwVfG. Daneben hat die Anordnung in den Polizeigesetzen keine Bedeutung. Das ist mir aber egal. Ich will die Frage beantwortet haben, ob ich die Polizei mit allerlei sinnlosen Anträgen gestützt auf die jeweilige Generalklausel überschütten und vors VG ziehen kann, weil ich ja einen Anspruch auf ermessengerechte Entscheidung deiner Meinung nach wohl auch dann habe, wenn die Grundnorm (Generalklausel hier), keinen subjektiven Rechtschutz vermittelt.
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Ich sage doch das genaue Gegenteil. Wenn ich kein subjektives Recht habe (was aus dem materiellen Recht folgt), auch kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dann ist jede Klage (Anfechtung wie Verpflichtung) unzulässig. Wenn ich das subjektive Recht aumindest plausibel behaupten kann, ist die Klage schonmal zulässig, und die Begründetheit richtet sich nach § 113. Dieser setzt das subjektive Recht voraus, gewährt es aber nicht; Funktion des § 113 ist es nur, die Voraussetzungen für Begründetheit aufzulisten:Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 18:03 Ich will die Frage beantwortet haben, ob ich die Polizei mit allerlei sinnlosen Anträgen gestützt auf die jeweilige Generalklausel überschütten und vors VG ziehen kann, weil ich ja einen Anspruch auf ermessengerechte Entscheidung deiner Meinung nach wohl auch dann habe, wenn die Grundnorm (Generalklausel hier), keinen subjektiven Rechtschutz vermittelt.
- Anfechtungsklage: Begründet, wenn VA rechtswidrig und den Kläger im (anderweitig begründeten) subjektiven Recht verletzt (Abs. 1)
- Verpflichtungsklage: Begründet, wenn (anderweitig begründeter) Anspruch auf VA (Abs. 5 S. 1)
- Neubescheidung (als Unterkategorie der Verpflichtungsklage): Begründet, wenn Ablehnung zwar rechtswidrig war, aber immer noch Ermessen der Behörde besteht und der Anspruch daher nur auf Neubescheidung, nicht auf Erlass des VA gerichtet ist
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Also du gibts dir keine besonders große Mühe verständlich das Gegenteil zu behaupten, wenn du schreibst: "... für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung steht das z.B. oft in den Polizeigesetzen ("Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen")"
Das ist alles andere als das Gegenteil. Es ist die Begründugn dafür, dass du aus den Polizeigesetzen ablesen willst, was in § 40 VwVfG und § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ebenfalls geregelt ist, nur das das dann plötzlich zur Zulässigkeit (und ggf. Begründetheit) der Klage führen soll.
Deswegen habe ich ich auch so darauf gedrängt, dass du den Fall beantwortest, damit das irgendwie mal klar wird, was du meinst. Ich gehe jetzt also davon aus, dass wir hier alle dasselbe meinen und in meinem gebildeten Fall "Generalklauselklagen" alle zur Entscheidung "unzulässig" kommen. Schön.
Das ist alles andere als das Gegenteil. Es ist die Begründugn dafür, dass du aus den Polizeigesetzen ablesen willst, was in § 40 VwVfG und § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ebenfalls geregelt ist, nur das das dann plötzlich zur Zulässigkeit (und ggf. Begründetheit) der Klage führen soll.
Deswegen habe ich ich auch so darauf gedrängt, dass du den Fall beantwortest, damit das irgendwie mal klar wird, was du meinst. Ich gehe jetzt also davon aus, dass wir hier alle dasselbe meinen und in meinem gebildeten Fall "Generalklauselklagen" alle zur Entscheidung "unzulässig" kommen. Schön.
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Gürteltier
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Ich wäre bei der Generalnorm auch “strenger” und würde - wenn es um PolizeiR geht - in einem solchen Fall iRd Klagebegugnis auf (zusätzlich geltend zu machende) Grundrechte abstellen, zB das Lebens-/Gesundheitsrecht etc.
Die Parallele zur Anfechtungsklage würde ich nicht überdehnen - bei dieser gilt ja gerade der Elfes-Gedanke: Ein die Rechte des Adressaten beeinträchtigender VA verletzt jedenfalls die Rechte aus Art. 2 I GG, weil jede Rechtsnorm (=Schema der VA-Prüfung) Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit der Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit ist.
Dieser Gedanke greift beim “status positivus” schon ganz generell nicht, ich brauche also einen “Aufhänger”, eine “AGL”, ein subjektives Recht. Und ich würde da vom Gefühl her auch mit Strich meinen, dass das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für sich nicht immer gegenüber jedem qua einer objektiv rechtlich existenten Ermessensnorm gilt.
Anders ausgedrückt: Die Polizei entscheidet ja nicht “mir gegenüber”, ob sie am andere Ende der Stadt einen Falschparker hopps nimmt.
Grundrechte sind auf diese Überlegung aufbauend natürlich ein erster, pragmatischer Ansatz. Wo setze ich dann aber bei der Sondernutzungserlaubnis dogmatisch an? Einfach am Zweck (soll irgendwie dem Antragenden dienen können)?
Die von uns diskutiere Konstellation ist mE “etabliert” bzw. ist mir bekannt aus den Themenbereichen Ausnahmegenehmigungen, Sondernutzungsgenehmigungen etc.
Das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kenne ich zudem noch aus dem “Konkurrentenstreit”: Wird bei begrenzter Kapazität ein Bewerber abgelehnt, genügt eine ermessensfehlerfreie Ablehnung. Die Kehseite ist, dass bei ermessensfehlerfreie Ablehnung - selbst bei begrenzter Kapazität - die Behörde neu entscheiden muss. (Konstellation etwa: Zwei Bewerber für einen Weihnachtsmarktstand.)
Then again, zur (evtl. nur fiktiven) “Gegenposition”: Wenn wir davon ausgehen, was man tatsächlich erreichen kann, dann ist das nicht so viel (Behörde soll nochmal “nachdenken”). Naja, wenn man das vor dem VG erstreiten will - wieso nicht? Niedriger Gewinn, warum reicht dann nicht ein “niedriger Einsatz”, also warum kann man das dann nicht auch “liberaler” im Hinblick auf § 42 II VwGO handhaben. Wer es unbedingt “braucht”. (Das ist jetzt vielleicht nicht mehr so dogmatisch ^^)
Die Parallele zur Anfechtungsklage würde ich nicht überdehnen - bei dieser gilt ja gerade der Elfes-Gedanke: Ein die Rechte des Adressaten beeinträchtigender VA verletzt jedenfalls die Rechte aus Art. 2 I GG, weil jede Rechtsnorm (=Schema der VA-Prüfung) Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit der Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit ist.
Dieser Gedanke greift beim “status positivus” schon ganz generell nicht, ich brauche also einen “Aufhänger”, eine “AGL”, ein subjektives Recht. Und ich würde da vom Gefühl her auch mit Strich meinen, dass das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für sich nicht immer gegenüber jedem qua einer objektiv rechtlich existenten Ermessensnorm gilt.
Anders ausgedrückt: Die Polizei entscheidet ja nicht “mir gegenüber”, ob sie am andere Ende der Stadt einen Falschparker hopps nimmt.
Grundrechte sind auf diese Überlegung aufbauend natürlich ein erster, pragmatischer Ansatz. Wo setze ich dann aber bei der Sondernutzungserlaubnis dogmatisch an? Einfach am Zweck (soll irgendwie dem Antragenden dienen können)?
Die von uns diskutiere Konstellation ist mE “etabliert” bzw. ist mir bekannt aus den Themenbereichen Ausnahmegenehmigungen, Sondernutzungsgenehmigungen etc.
Das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kenne ich zudem noch aus dem “Konkurrentenstreit”: Wird bei begrenzter Kapazität ein Bewerber abgelehnt, genügt eine ermessensfehlerfreie Ablehnung. Die Kehseite ist, dass bei ermessensfehlerfreie Ablehnung - selbst bei begrenzter Kapazität - die Behörde neu entscheiden muss. (Konstellation etwa: Zwei Bewerber für einen Weihnachtsmarktstand.)
Then again, zur (evtl. nur fiktiven) “Gegenposition”: Wenn wir davon ausgehen, was man tatsächlich erreichen kann, dann ist das nicht so viel (Behörde soll nochmal “nachdenken”). Naja, wenn man das vor dem VG erstreiten will - wieso nicht? Niedriger Gewinn, warum reicht dann nicht ein “niedriger Einsatz”, also warum kann man das dann nicht auch “liberaler” im Hinblick auf § 42 II VwGO handhaben. Wer es unbedingt “braucht”. (Das ist jetzt vielleicht nicht mehr so dogmatisch ^^)
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Ich weiß wirklich nicht, wie ich noch klarer werden soll. Für die Zulässigkeit musst du die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung behaupten. Bei der Anfechtungsklage ist das die Möglichkeit, dass dich der angefochtene VA in einem Recht verletzt (was nach der Adressatentheorie bei an dich gerichtete VAs immer der Fall ist, bei an andere gerichtete VAs muss das dann halt nachgewiesen werden). Bei der Verpflichtungsklage auf Erlass eines VA ist das die Möglichkeit, dass dir ein Anspruch auf den VA zusteht. Bei der Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist das die Möglichkeit, dass ein Ermessensfehler vorliegt und du einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung hast. Soweit die Zulässigkeit. Für die Begründetheit muss diese subjektive Rechtsverletzung, wie geschildert, dann halt wirklich vorliegen.Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 18:34 Also du gibts dir keine besonders große Mühe verständlich das Gegenteil zu behaupten, wenn du schreibst: "... für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung steht das z.B. oft in den Polizeigesetzen ("Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen")"
Das ist alles andere als das Gegenteil. Es ist die Begründugn dafür, dass du aus den Polizeigesetzen ablesen willst, was in § 40 VwVfG und § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ebenfalls geregelt ist, nur das das dann plötzlich zur Zulässigkeit (und ggf. Begründetheit) der Klage führen soll.
Deswegen habe ich ich auch so darauf gedrängt, dass du den Fall beantwortest, damit das irgendwie mal klar wird, was du meinst. Ich gehe jetzt also davon aus, dass wir hier alle dasselbe meinen und in meinem gebildeten Fall "Generalklauselklagen" alle zur Entscheidung "unzulässig" kommen. Schön.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Also ich verstehe sehr genau, was Schnitte meint.
Aber: Evtl. bist du da zu "liberal". Ich würde meinen, allein das *abstrakt* möglicherweise bestehende Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht mir da eventuell doch noch nicht aus. Vom "Gefühl" her wäre ich geneigt, da doch noch etwas engmaschiger zu sein, weil man sonst doch zu nah an der Popularklage dran ist.
Aber: Evtl. bist du da zu "liberal". Ich würde meinen, allein das *abstrakt* möglicherweise bestehende Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht mir da eventuell doch noch nicht aus. Vom "Gefühl" her wäre ich geneigt, da doch noch etwas engmaschiger zu sein, weil man sonst doch zu nah an der Popularklage dran ist.
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Ich glaube, in der Sache sind wir nicht so weit auseinander. Ich behaupte nicht, dass die Existenz von Ermessen allein für die Zulässigkeit ausreicht. Nehmen wir doch mal die Konstellationen.
- A beantragt eine Baugenehmigung. Die Behörde lehnt ab, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. A ist der Ansicht, es sei genehmigungsfähig. Hier ist die Verpflichtungsklage sicher zulässig, wenn A die Genehmigungsfähigkeit soweit behaupten kann, dass sie nicht von vornherein ausgeschlossen ist; denn wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist, besteht ein Anspruch auf die Baugenehmigung. Begründet ist sie, wenn das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist.
- A beantragt eine Sondernutzungserlaubnis, um einen Food Truck auf einer öffentlichen Straße aufzustellen. Die Behörde lehnt ab. Auf solche Erlaubnisse besteht kein Anspruch (zumindest nach den mir bekannten landesrechtlichen Straßengesetzen), es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist zulässig, wenn die Behauptung, die Behörde habe ermessensfehlerhaft entschieden, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. A sollte halt, wenn nicht gerade wirklich eine Ermessensreduktion auf null gegeben ist, aufpassen, in seiner Klage Neubescheidung zu beantragen und nicht die Erlaubnis selbst, wegen des Kostenrisikos bei Teilabweisung.
- A findet, dass das Bauwerk, das sein Nachbar N gerade errichtet (und das genehmigt wurde), nicht in Einklang mit den Vorschriften gebaut wird. Er beantragt bei der Behörde, dass diese gegenüber N Baueinstellung anordnet. Die Behörde lehnt ab, A will klagen (sagen wir mal auf Neubescheidung, wegen des o.g. Kostenrisikos). Hier muss A, damit seine Klage zulässig ist, nicht nur die Möglichkeit eines Ermessensfehlers behaupten, sondern auch, dass sich dieser Ermessensfehler auf eine drittschützende (und zwar ihn schützende) Norm bezieht. Wenn er das so behaupten kann, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist die Klage zulässig, § 42 Abs. 2 VwGO. Damit sie begründet ist, muss das dann auch wirklich so sein, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
- Der ausländische Staat Lilliput möchte Kriegswaffen von einem deutschen Hersteller beziehen. Die hierfür erforderliche Genehmigung nach Kriegswaffenkontrollgesetz wird von der zuständigen Behörde (das müsste das BMWi sein) abgelehnt. A findet, dass das BMWi die Genehmigung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Hier ist eine Verpflichtungsklage des A (auch wenn sie nur auf Neubescheidung gerichtet ist) sicher unzulässig, denn obwohl das Ministerium verpflichtet ist, hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden, besteht diese Pflicht eben nicht gegenüber dem A.
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m.E. ist das ein ziemlich theoretisches Problem, das ihr diskutiert. In der Praxis wurde bei den Kammerverhandlungen, die wir mal mit der AG besucht haben, derart umfänglich Hinweise zur korrekten Antragstellung bzw. zur richtigen Formulierung/Umformulierung gestellter Anträge erteilt, dass eine unzulässige Antragstellung schier aussichtslos erschien. Wohlgemerkt erfolgte eine derartige ausführliche Erörterung, obschon Kläger wie Beklagte jeweils von namenhaften Großkanzleien vertreten waren. § 86 III VwGO wird da extensiv ausgelegt. Das mag insoweit jedoch auch lediglich die Arbeitsweise der Kammer gewesen sein oder der Schwierigkeit der Rechtsmaterie - die deshalb hier stets als Kammer verhandelt wird - geschuldet gewesen sein.
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Hahahaha. Das ist einfach ein Slapstickmoment, weil ich Schnitte gerade so nach seinem letzten Beitrag nicht verstanden habe. Ich habe ihn vorher immer genau so verstanden, wie du ihn jetzt verstanden hast. Dann hat er aber gesagt:Gürteltier hat geschrieben: Samstag 8. November 2025, 12:02 Also ich verstehe sehr genau, was Schnitte meint.
Aber: Evtl. bist du da zu "liberal". Ich würde meinen, allein das *abstrakt* möglicherweise bestehende Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht mir da eventuell doch noch nicht aus. Vom "Gefühl" her wäre ich geneigt, da doch noch etwas engmaschiger zu sein, weil man sonst doch zu nah an der Popularklage dran ist.
Also gerade nicht so, wie du ihn jetzt verstehst. Er sagt: Es gibt keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis hinweghilft. Es muss eine andere materiell rechtliche Anspruchsgrundlage geben, die subjektiv rechtlich wirkt und vielleicht zufällig auch eine Ermessensvorschrift ist. Wenn sie zufällig eine Ermessensvorschrift ist, "gewinnt" man vielleicht nur ein Bescheidungsurteil.Schnitte hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 18:17Ich sage doch das genaue Gegenteil. ...Strich hat geschrieben: Freitag 7. November 2025, 18:03 Ich will die Frage beantwortet haben, ob ich die Polizei mit allerlei sinnlosen Anträgen gestützt auf die jeweilige Generalklausel überschütten und vors VG ziehen kann, weil ich ja einen Anspruch auf ermessengerechte Entscheidung deiner Meinung nach wohl auch dann habe, wenn die Grundnorm (Generalklausel hier), keinen subjektiven Rechtschutz vermittelt.
§ 113 ist also keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche.
@ Schnitte: Danke für die Beispiele. Ich sehe das exakt genau so. So meinte es FKN993 oben ja auch schon. Wir sind also, meine ich, alle im selben Boot.
Das machts aber an sich nicht besser, weil sich jetzt ja die Frage stellt, warum die Sondernutzungsmöglichkeit der Straße gerade einen subjektiv rechtlichen Charakter haben soll, Das Kriegswaffenbeispiel aber nicht?
Zuletzt geändert von Strich am Samstag 8. November 2025, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja, so ist es. Einen allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in allen Situationen gibt es nicht. Es gibt ihn dann, wenn mit Ermessen über subjektive Rechte entschieden wird. Manchmal steht das im Gesetz. Wenn nicht, wird man es aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsgebot herleiten können.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Hab grad noch ein Edit angehangen.
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Ich habe mal in meinen Unterlagen gekramt und kann eine kleine Antwort auf unsere Frage geben; dieser Abschnitt ist aus einer Lösung zu einer Abschlussklausur entnommen (von einem Lehrstuhlinhaber, der tatsächlich vertieft in Bezug auf die Schutznormtheorie geforscht hat, afaik):
Zu prüfen ist, ob § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO dem S ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt. Hierbei ist auf die Schutznormtheorie zurückzugreifen. Nach dieser Theorie begründet eine Norm ein subjektives öffentliches Recht, wenn sie den Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist. Ob dies so ist, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln. Fraglich ist also, ob die Ausübung des Ermessens nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO (auch) im Interesse des S erfolgen muss. Weil die Norm tatbestandlich keine Beschränkung enthält, erlaubt der Tatbestand keine Rückschlüsse auf eine bestimmte und berechtigte Personengruppe. Dies spricht dafür, dass die Behörde bei jedem Antragsteller dessen Interessen berücksichtigen muss, dass also jeder Antragsteller ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. Dies könnte zu einer uferlosen subjektiven Berechtigung führen. Deshalb ist einschränkend davon auszugehen, dass nur solche Personen berechtigt werden, die tatsächlich vortragen, einen „Einzelfall“ darzustellen. Gerade deren Interessen soll die Behörde in ihre Ermessensentscheidung einstellen. Auch kann die Norm nur Verkehrsteilnehmer berechtigen, so wie S. Damit steht dem S ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zu.
Zu prüfen ist, ob § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO dem S ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt. Hierbei ist auf die Schutznormtheorie zurückzugreifen. Nach dieser Theorie begründet eine Norm ein subjektives öffentliches Recht, wenn sie den Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist. Ob dies so ist, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln. Fraglich ist also, ob die Ausübung des Ermessens nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO (auch) im Interesse des S erfolgen muss. Weil die Norm tatbestandlich keine Beschränkung enthält, erlaubt der Tatbestand keine Rückschlüsse auf eine bestimmte und berechtigte Personengruppe. Dies spricht dafür, dass die Behörde bei jedem Antragsteller dessen Interessen berücksichtigen muss, dass also jeder Antragsteller ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. Dies könnte zu einer uferlosen subjektiven Berechtigung führen. Deshalb ist einschränkend davon auszugehen, dass nur solche Personen berechtigt werden, die tatsächlich vortragen, einen „Einzelfall“ darzustellen. Gerade deren Interessen soll die Behörde in ihre Ermessensentscheidung einstellen. Auch kann die Norm nur Verkehrsteilnehmer berechtigen, so wie S. Damit steht dem S ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zu.