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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Ich verstehe deinen Punkt.

Aber hier z.B.:
MüKoStGB/Pananis, 4. Aufl. 2023, WpHG § 119 Rn. 4.:

"An dem Befund, dass die Verbotsmaterie für den normalen Rechtsanwender in ihren Einzelheiten kaum noch verständlich ist, ändert sich hierdurch allerdings nichts. Das in Erwägungsgrund 4 der MAR genannte Ziel, „den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten“ wird schon durch die umständliche und unklare Sprache der Verordnung, die einer begrifflichen Prägnanz häufig entbehrt, verfehlt. Zudem haben die kaskadenförmigen Verweisungen auf europäische Verordnungen mit ihren Grund- und Ausnahmetatbeständen, die wiederum auf Anhänge verweisen und durch delegierte Rechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards ergänzt werden, ein Maß an Unübersichtlichkeit erreicht, das die genaue Rechtweite der strafbewehrten Verbote für den Normadressaten kaum noch erkennen lässt (zu Einzelheiten → Rn. 58 f.)"

Naja, wenigstens bin ich nicht allein, der sich da anstellt.
KMR
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Beitrag von KMR »

FKN993 hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 20:30 Ich verstehe deinen Punkt.

Aber hier z.B.:
MüKoStGB/Pananis, 4. Aufl. 2023, WpHG § 119 Rn. 4.:

"An dem Befund, dass die Verbotsmaterie für den normalen Rechtsanwender in ihren Einzelheiten kaum noch verständlich ist, ändert sich hierdurch allerdings nichts. Das in Erwägungsgrund 4 der MAR genannte Ziel, „den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten“ wird schon durch die umständliche und unklare Sprache der Verordnung, die einer begrifflichen Prägnanz häufig entbehrt, verfehlt. Zudem haben die kaskadenförmigen Verweisungen auf europäische Verordnungen mit ihren Grund- und Ausnahmetatbeständen, die wiederum auf Anhänge verweisen und durch delegierte Rechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards ergänzt werden, ein Maß an Unübersichtlichkeit erreicht, das die genaue Rechtweite der strafbewehrten Verbote für den Normadressaten kaum noch erkennen lässt (zu Einzelheiten → Rn. 58 f.)"

Naja, wenigstens bin ich nicht allein, der sich da anstellt.
Dann geht es dir aber weniger um die Bestimmtheit der Norm als mehr um die Verständlichkeit. Das ist aber gerade im Kapitalmarkt- und und sowohl dem Banksaufsichtsrecht als auch dem privaten Bankrecht bzw. Zahlungsdiensterecht, das zunehmend europäisisiert ist, eine grundsätzliches Problem mit dutzenden Definitionen und Unterdefinitionen in irgendwelchen DelVO. Zusätzlich noch EBA, EZB und Bafin-Schreiben. Das nationale Recht regelt zunehmendst nur noch Zuständigkeiten oder eben Straf- und Bußgeldvorschriften.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

FKN993 hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 18:47
Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 17:18 Bitte was?
Man unterscheidet zwischen einem unechten Blanketttatbestand (Verweisnorm = Parlamentsgesetz) und einem echten (Binnenverweisnorm). Und die z.B. strittige Frage ist, wie man zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettstrafnormen unterscheidet. Ein Beispiel: § 370 I AO enthält z.B. das Merkmal "steuerlich erhebliche Tatsachen". Die Preisfrage ist jetzt, "wie" (darum gehts mir) man das einordnet. Das ist umstritten. Die einen sagen, dass das ein normatives Tatbestandsmerkmal sei (isolierte Lesart). Die Konsequenz ist diejenige, dass das ein Gegenstand der notwendigen Wertung des Täters sein kann, die er innerhalb von § 16 I 1 StGB anstellen muss. Wäre seine Wertung falsch, hätte er ohne Vorsatz gehandelt und hätte damit auch kein Unrecht insgesamt begangen.

Wenn du aber davon ausgehst, dass das ein Blanketttatbestand ist, dann bildet das "einen Gesamttatbestand". Wenn der Täter dann falsch sein Verhalten bewertet, dann ist seine falsche Wertung (normativ) keine beachtliche Frage des Tatbestands (unbeachtlicher Subsumtionsirrtum), sondern einer, der sich auf das Erlaubtsein des Verhaltens bezieht (§ 17 StGB). Deswegen ist es durchaus relevant, wie man das voneinander abgrenzt und darauf zielt meine Frage im Kern ab. Und es bringt, wie gesagt, schon Unterschiede mit sich.

Auch ein gutes Beispiel ist § 315a I Nr. 2 StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt. Eine solche "Rechtsvorschrift" wäre z.B. die LuftVO.
Achso, ich kenne diese Problematik mit anderen Begrifflichkeiten. Aber ja, das klassische Beispiel dafür ist eigentlich das Merkmal der Fremdheit bei § 242 StGB; meint der Täter zivilrechtswidrig, das Eigentum ginge mit Vertragsschluss über, dann kann insoweit je nach Konstellation ein untauglicher Versuch oder ein strafbefreiender Tatbestandsirrtum vorliegen. Jetzt kann ich dir folgen ;)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ganz allgemein zum Thema der Strafbarkeit nach den genannten Unionsrechtsakten: Daran kann man jetzt juristisch im Detail rumkritteln, im Kern wird für den juristischen Laien das Ganze aber auch nicht in Form der nationalen Strafvorschriften transparent. Wenn man im zweiten oder dritten Semester mehrere Wochen lang lernt, wann eigentlich ein Diebstahl vorliegt und wann nicht, dann zeigt sich doch, dass auch die Frage danach, wann eine fremde bewegliche Sache in der Absicht der rechtswidrigen Dritt- oder Eigenzueignung weggenommen wird, durchaus komplex zu bewerten ist und dass sich das nicht zwanglos aus dem Gesetz ergibt. Der Unionsgesetzgeber ist hier m.E. nicht wirklich herausgebend intransparenter als der nationale Gesetzgeber. Eine juristische Bildung der Allgemeinbevölkerung findet auch nicht in relevantem Maße statt. Ich denke eher, dass man hier auch als Jurist auf den ersten Blick einfach aufgrund der Fremdheit der Materie das Gefühl der Intransparenz bekommt - das ist aber m.E. in fast jeder Rechtsmaterie mit anderem "Background" so; ich kann mich zwar ohne Weiteres in ein (Verwaltungs-)vollstreckungsgesetz, eine Kommunalordnung oder ein Sicherheitsgesetz einarbeiten, aber eine Materie, die einer anderen "Logik" folgt (wie es beim Unionsgesetzgeber oft der Fall ist), bereitet einem rgm. Schwierigkeiten.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

KMR hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 20:41
FKN993 hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 20:30 Ich verstehe deinen Punkt.

Aber hier z.B.:
MüKoStGB/Pananis, 4. Aufl. 2023, WpHG § 119 Rn. 4.:

"An dem Befund, dass die Verbotsmaterie für den normalen Rechtsanwender in ihren Einzelheiten kaum noch verständlich ist, ändert sich hierdurch allerdings nichts. Das in Erwägungsgrund 4 der MAR genannte Ziel, „den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten“ wird schon durch die umständliche und unklare Sprache der Verordnung, die einer begrifflichen Prägnanz häufig entbehrt, verfehlt. Zudem haben die kaskadenförmigen Verweisungen auf europäische Verordnungen mit ihren Grund- und Ausnahmetatbeständen, die wiederum auf Anhänge verweisen und durch delegierte Rechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards ergänzt werden, ein Maß an Unübersichtlichkeit erreicht, das die genaue Rechtweite der strafbewehrten Verbote für den Normadressaten kaum noch erkennen lässt (zu Einzelheiten → Rn. 58 f.)"

Naja, wenigstens bin ich nicht allein, der sich da anstellt.
Dann geht es dir aber weniger um die Bestimmtheit der Norm als mehr um die Verständlichkeit. Das ist aber gerade im Kapitalmarkt- und und sowohl dem Banksaufsichtsrecht als auch dem privaten Bankrecht bzw. Zahlungsdiensterecht, das zunehmend europäisisiert ist, eine grundsätzliches Problem mit dutzenden Definitionen und Unterdefinitionen in irgendwelchen DelVO. Zusätzlich noch EBA, EZB und Bafin-Schreiben. Das nationale Recht regelt zunehmendst nur noch Zuständigkeiten oder eben Straf- und Bußgeldvorschriften.
BeckOK WpHR/Kämpfer/Travers, 17. Ed. 1.7.2025, WpHG § 119 Rn. 19, beck-online:
"Die in § 119 normierten Straftatbestände sind aufgrund der Regelungstechnik (→ Rn. 13 ff.) unter Verwendung teilweise mehrstufiger und dynamischer, kaskadenförmiger Verweisungen verfassungsrechtlich problematisch im Hinblick auf das nationale Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Dies gilt auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 49 Abs. 1 GRCh (Assmann/Schneider/Mülbert/Spoerr Vor §§ 119–126 Rn. 44; Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR-HdB/Gehrmann Kap. 11 Rn. 11). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und unverbindlicher Indikatoren (→ Rn. 17) erschwert es dem Normadressaten zusätzlich, die Grenze der Strafbarkeit zu bestimmen (Assmann/Schneider/Mülbert/Spoerr Vor §§ 119–126 Rn. 33)."

@KMR
Ich finde nicht ganz unproblematisch, dass das Bestimmtheitsgebot (Stichwort: Bestimmbarkeit) etwas zu sehr in die Richtung des Rechtsanwenders ausgelegt wird. Den grundsätzlichen Sinn und Zweck erkennt man ja nun erstmal darin, dass der Bürger erahnen kann, was für ein Strafbarkeitsrisiko droht. Das soll er selbst ableiten können. Und ob das immer so möglich ist, das sehe ich wie Gürteltier, würde ich bezweifeln. Wenn man allgemein auf die Auslegbarkeit abstellt, dann ist das tatsächlich nicht unproblematisch. Denkt man von der Schutzrichtung weiter in Richtung Bürger, dann wird er darüber mittelbar geschützt, dass der für ihn zuständige Rechtsanwender es kann. Kann nachvollziehen, dass man es generell mit den Anforderungen auch nicht überziehen will, weil sonst vermutlich ständig irgendwelche Bedenken angetragen würden, aber man darf halt auch nicht völlig außer Acht lassen, dass es im Wesentlichen und unmittelbar darum geht, dass der Bürger erkennen kann, was ihm bei Zuwiderhandlung ggf. droht. Daraus bildet sich ja der individuelle Schuldvorwurf. Der BGH sagte mal, dass der Täter deswegen bestraft würde, weil der Täter sich im Zeitpunkt der Begehung sich zwischen "dem Recht" und "dem Unrecht" "falsch" entschieden habe. Von einer solchen falschen Entscheidung kann ich aber nur sprechen, wenn er wirklich registriert hat, was eigentlich gegenständlich strafbar ist. Ich behaupte einfach mal, dass es schon viele Verurteilungen gegeben hat, dessen tragender Vorwurf vom Täter aber überhaupt nicht erfasst wurde; beziehungsweise selbst verstanden wurde.
Oder soll man mehr in die Richtung gehen, dass der jeweilige Kreis der Adressaten schon weiß, was Sache ist? Der WpHG-Täter wird sicher ein anderer Typus Mensch sein als der typische Tankstellenräuber.
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Beitrag von Gürteltier »

FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 01:09
Oder soll man mehr in die Richtung gehen, dass der jeweilige Kreis der Adressaten schon weiß, was Sache ist? Der WpHG-Täter wird sicher ein anderer Typus Mensch sein als der typische Tankstellenräuber.
Mit Typen haben wir im deutschen Strafrecht eher nicht so gute Erfahrungen gemacht, oder?
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Beitrag von Strich »

Das habe ich mir auch gedacht ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 11:48
FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 01:09
Oder soll man mehr in die Richtung gehen, dass der jeweilige Kreis der Adressaten schon weiß, was Sache ist? Der WpHG-Täter wird sicher ein anderer Typus Mensch sein als der typische Tankstellenräuber.
Mit Typen haben wir im deutschen Strafrecht eher nicht so gute Erfahrungen gemacht, oder?
autsch^^
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Beitrag von GetMeOut »

Julia hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 13:48 Ich bin übrigens ein bisschen überrascht, dass hier noch gar keine Diskussion zur Causa Putzke./.Bott/Anwaltskammer/Rest der Welt ausgebrochen ist... Wo ist das Drama?
In den USA ist mehr Lametta, siehe Kim Kardahsian und ihr gescheitertes bar exam, was sie auch auf ChatGPT zurückführt. Keine Ahnung, ob sie das ernst meint oder einfach ein guter Troll ist. Aber so geht Drama, Baby!

Ganz interessant finde ich immerhin aber ihren Weg zum kalifornischen bar exam. Nicht über die Uni, sondern über die Praxis.
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Beitrag von KMR »

@FKN993

Das Nebenstrafrecht entstammt Fachgesetzen und sanktioniert Verstöße gegen diese. Es betrifft damit eben gerade Personen, die diesem Fachgebiet auch angehören und denen die Vorschrift damit jedenfalls bekannt sein sollen und müssen. Zudem ist es jedenfalls im Recht des Kapitalmarktrechts so, dass es weitgehende Belehrungspflichten usw. gibt für Unternehmensangehörige etc. zu diesen Themen. Ich habe eine Station bei einem Finanzinstitut absolviert und zu Beginn gibt es ein gutes Dutzend an Belehrungspflichten zu Insiderrecht, Geldwäsche usw.
Auch der Deutsche Presserat gibt eigene Leitlinien für die Finanzmarktberichterstattung heraus und sensibilisiert darin die Journalisten für die auch sie betreffenden Regeln wie die unbefugte Offenlegung von Insiderinformationen, Marktmanipulation usw.
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Beitrag von Gürteltier »

GetMeOut hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 19:23
Julia hat geschrieben: Dienstag 11. November 2025, 13:48 Ich bin übrigens ein bisschen überrascht, dass hier noch gar keine Diskussion zur Causa Putzke./.Bott/Anwaltskammer/Rest der Welt ausgebrochen ist... Wo ist das Drama?
In den USA ist mehr Lametta, siehe Kim Kardahsian und ihr gescheitertes bar exam, was sie auch auf ChatGPT zurückführt. Keine Ahnung, ob sie das ernst meint oder einfach ein guter Troll ist. Aber so geht Drama, Baby!

Ganz interessant finde ich immerhin aber ihren Weg zum kalifornischen bar exam. Nicht über die Uni, sondern über die Praxis.
Einschränkend hat meine Recherche aber ergeben: In Kalifornien besteht zwar die Möglichkeit, das erfolgreiche Ablegen der Prüfung gelingt wohl aber zu einem großen Teil nur den Absolventen der (staatlich anerkannten) Law Schools. Insoweit ist “Kim” wohl auch ganz im Mittelfeld - der Großteil der Teilnehmer der “alternativen” Vorbereitungsprogramme scheitert wohl tendenziell. Warum man bei dem vorhandenen Reichtum, wo wohl im Zweifel auch einfach ein entsprechender Dozent einer Uni o.ä. privat hätte gebucht werden können, gerade auf ChatGPT setzt… da# erschließt sich mir nicht und wirkt irgendwie nicht so smart auf mich. Witzig fand ich ja aber das “Jura Quiz Duell” zwischen ihr und Hillary Clinton.
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Beitrag von GetMeOut »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 21:29 Einschränkend hat meine Recherche aber ergeben: In Kalifornien besteht zwar die Möglichkeit, das erfolgreiche Ablegen der Prüfung gelingt wohl aber zu einem großen Teil nur den Absolventen der (staatlich anerkannten) Law Schools. Insoweit ist “Kim” wohl auch ganz im Mittelfeld - der Großteil der Teilnehmer der “alternativen” Vorbereitungsprogramme scheitert wohl tendenziell. Warum man bei dem vorhandenen Reichtum, wo wohl im Zweifel auch einfach ein entsprechender Dozent einer Uni o.ä. privat hätte gebucht werden können, gerade auf ChatGPT setzt… da# erschließt sich mir nicht und wirkt irgendwie nicht so smart auf mich. Witzig fand ich ja aber das “Jura Quiz Duell” zwischen ihr und Hillary Clinton.
Vor allem, weil sie unternehmerisch ja durchaus Beachtliches geleistet hat. Ich fand hierzu die Episoden des Business-Wars-Podcast zu ihrem mitgegründeten Skims-Unternehmen ganz spannend: https://open.spotify.com/episode/4QTqBX ... 72491d41b4

Das Unternehmen hat aktuell immerhin einen Wert von 5 Mrd USD und ist damit nicht mehr weit vom gegenwärtigen Börsenwert einer Zalando entfernt.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Offensichtlich ist die Person Kim Kardashian nicht dumm, sie schafft es ja, quasi alles an sich selbst und ihrem Namen, ihrem Leben und ihrer Familie absolut erfolgreich zu vermarkten. Da kann man das eigentliche “Produkt” (das sich ja nichtmal nur in ihrem Unternehmen erschöpft) persönlich noch so unverständlich finden. Übrigens finde ich es auch echt nicht schlecht, dass jemand mit einer so weiten Reichweite rechtspolitische Themen anspricht und aktivistisch tätig wird; nicht zuletzt auch dadurch, dass sie durch ihr Tun sicher viele, die ansonsten für solche Themen unerreichbar wären, erreicht. Man kann ja auch spitz sagen: Wofür braucht sie eigentlich noch die Zulassung? Aber das finde ich dann auch bisschen fies - sie soll ja ruhig ihre eigene Selbstverwirklichung + ggf. geplante weitere Projekte/Tätigkeiten selbst auswählen. Wenn sie mit ihren aktivistischen Themensetzungen (Gefängnisreform o.ä.) so erfolgreich ist, wie in ihren anderen Unternehmungen, dann wäre das ja beeindruckend und vermutlich auch tendenziell eine ordentliche Sache.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

GetMeOut hat geschrieben: Mittwoch 12. November 2025, 19:23 Ganz interessant finde ich immerhin aber ihren Weg zum kalifornischen bar exam. Nicht über die Uni, sondern über die Praxis.
Das nennt sich in Amerika “reading law” und wird nach meinem Verständnis eher aus Tradition weiterhin angeboten: Im 19. Jahrhundert war es häufig, dass Anwälte nicht studiert hatten, sondern bei einem Anwalt in die Lehre gegangen waren. Abraham Lincoln war so ein Fall. Heute ist das aber selten. Anders in England, wo es nach wie vor sehr verbreitet ist, dass Leute ohne Jurastudium Solicitor oder Barrister werden.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Julia
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Beitrag von Julia »

Stark, wie die Diskussion schnell in eine Diskussion über Blankettstraftatbestände abgerutscht ist :D
Aber ja, vielleicht ist das Thema nur unter Strafrechtler*innen so faszinierend... Anders als Drygala, der - unabhängig davon, dass er sich wohl kaum strafbar gemacht haben dürfte - jedenfalls (mal wieder) gezeigt hat, was für ein Mensch er ist...
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