Schadensberechnung nach der Differenzhypothese bei fehlender Nutzbarkeit einer vom Mieter zu renovierenden Immobilie?
Moderator: Verwaltung
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littlejudge
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Vielleicht meinst du die Rentabilitätsvermutung bei Aufwendungen?
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Bei Vermögensschäden erfolgt die Berechnung nach der Differenzhypothese (§ 249 BGB), also durch Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Die Rentabilitätsvermutung besagt: Verfolgt der Gläubiger mit der geschuldeten Leistung einen wirtschaftlichen Zweck, wird widerleglich vermutet, dass sich seine getätigten Aufwendungen rentiert hätten, weil er mindestens einen Gewinn in gleicher Höhe erzielt hätte. Solche Aufwendungen können daher als entgangener Gewinn gem. § 252 S. 1 BGB ersetzt und im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung geltend gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund ließe sich argumentieren, dass sich die Aufwendungen des M aufgrund der günstigen Miete für eine Gewerbeimmobilie voraussichtlich rentiert hätten.
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Bei Vermögensschäden erfolgt die Berechnung nach der Differenzhypothese (§ 249 BGB), also durch Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Die Rentabilitätsvermutung besagt: Verfolgt der Gläubiger mit der geschuldeten Leistung einen wirtschaftlichen Zweck, wird widerleglich vermutet, dass sich seine getätigten Aufwendungen rentiert hätten, weil er mindestens einen Gewinn in gleicher Höhe erzielt hätte. Solche Aufwendungen können daher als entgangener Gewinn gem. § 252 S. 1 BGB ersetzt und im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung geltend gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund ließe sich argumentieren, dass sich die Aufwendungen des M aufgrund der günstigen Miete für eine Gewerbeimmobilie voraussichtlich rentiert hätten.
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Gürteltier
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Das würde ich auf jeden Fall mal in Betracht ziehen. Die Rentabilitätsvermutung ist m.E. unstr anerkannt (hier ist immer nur wichtig, dass wir eine unternehmerische und keine bloße private Vertragsbeziehung brauchen - das hätten wir ja hier). Klingt mE also erstmal ganz gut. (Gegenstimmen gerne her!)
Ich hänge jetzt selber gerade beim lockeren Überlegen noch an den folgenden Stellen fest:
- Für § 284 BGB brauche ich eine Haftung für SE sdL (~Erfüllungsinteresse) - den kann man hier wohl durchaus argumentativ auf 311a/283 BGB stützen — wie steht diese Schadensposition dann aber im Verhältnis zur Haftung aus c.i.c. (meinem Verständnis nach gerichtet auf das Negativinteresse) — Edit: Dazu wohl MüKo, 311a, Rn. 17, wonach bei § 311a BGB die c.i.c.-Haftung “gesperrt” ist; damit sind wir also als relevante AGL mE momentan bei §§ 311a/283 oder 536a sowie 284 BGB
- Wie ordne ich hier rechtlich ein, dass die Aufwendungen hier - nach dem SV und dem Willen der Partei - quasi eine “Ersatzfunktion” für den Mietzins haben (Wie wirkt sich das auf mein Ergebnis aus? Wo - wenn denn überhaupt - wäre es anders, wenn der Anspruchsteller das Ganze “einfach so” investiert hätte?)
Ich hänge jetzt selber gerade beim lockeren Überlegen noch an den folgenden Stellen fest:
- Für § 284 BGB brauche ich eine Haftung für SE sdL (~Erfüllungsinteresse) - den kann man hier wohl durchaus argumentativ auf 311a/283 BGB stützen — wie steht diese Schadensposition dann aber im Verhältnis zur Haftung aus c.i.c. (meinem Verständnis nach gerichtet auf das Negativinteresse) — Edit: Dazu wohl MüKo, 311a, Rn. 17, wonach bei § 311a BGB die c.i.c.-Haftung “gesperrt” ist; damit sind wir also als relevante AGL mE momentan bei §§ 311a/283 oder 536a sowie 284 BGB
- Wie ordne ich hier rechtlich ein, dass die Aufwendungen hier - nach dem SV und dem Willen der Partei - quasi eine “Ersatzfunktion” für den Mietzins haben (Wie wirkt sich das auf mein Ergebnis aus? Wo - wenn denn überhaupt - wäre es anders, wenn der Anspruchsteller das Ganze “einfach so” investiert hätte?)
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Sind das wirklich Aufwendungen?
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Gürteltier
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KMR
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Jein. Die Rechtsprechung ist schließlich noch zum alten Schuldrecht ergangen, das überhaupt keinen Aufwendungsersatzanspruch wie § 284 BGB kannte. Dementsprechend ist es jedenfalls im Schrifttum nicht unumstritten, ob die Rentabilitätsvermutung noch anwendbar ist, nachdem der SchuldR-ModG-Gesetzgeber den § 284 BGB geschaffen hat. Die Rechtsprechung sieht das freilich als gegeben an. Daher ist das im Assessorexamen kein Problem. Ich nahm anhand der Fallgestaltung im Eingangspost an, es geht um das Referendarsexamen.Gürteltier hat geschrieben: Samstag 15. November 2025, 21:13 Das würde ich auf jeden Fall mal in Betracht ziehen. Die Rentabilitätsvermutung ist m.E. unstr anerkannt (hier ist immer nur wichtig, dass wir eine unternehmerische und keine bloße private Vertragsbeziehung brauchen - das hätten wir ja hier). Klingt mE also erstmal ganz gut. (Gegenstimmen gerne her!)
Zudem kann man beim Thema der "frustrierten Aufwendungen" im Bereich der Ersatzfähigkeit des Schadens, bei dem eben auch zu prüfen ist, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, gut auf den § 651n II BGB eingehen. Das Pauschalreisevertragsrecht kennt gerade eine eigene Vorschrift die Ersatzfähigkeit für frustrierte Aufwendungen anordnet, woraus sich ergibt, dass diese pauschal eben sonst nicht ersatzfähig sind, es sei denn es greifen ausnahmsweise die Grundsätze der Rentabiltitsävermutung (nach der Rechtsprechung ohne Weiteres weiterhin anwendbar; im Schrifttum umstr.).
Ferner muss man - wenngleich hier nicht relevant - aufpassen mit § 284 BGB am Anfang "anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung". Das ist insbesondere dort relevant, wo der Gläubiger sowohl Schäden als auch Aufwendungen ersetzt haben will. Auch in diesen Fällen kann das ausschließlich mithilfe der Rentabilitätsvermutung funktionieren, wodurch die Aufwendungen mittels eines Schadensersatzanspruches ersetzt verlangt werden können.
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Gürteltier
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Dass es dieses Verhältnis im 1. Examen zu diskutieren gilt - da stimme ich dir zu. Wie schon angedeutet würde ich das insgesamt aufbauend auf dem Begriff des Schadens machen (ausgehend vom - zu weiten - wirtschaftlichen Schadensbegriff).
Da das am Ende des Gutachtens kommt, ist es auch egal, wofür man sich entscheidet. Bei uns wird auch im 1. Examen viel von Praktikern korrigiert, die wollen alle sicher die R.-Vermutung hören. Argumentativ hast du ja schon einiges dagegen “in den Ring” geworfen. Im Gutachten würd man dann ja eh alle AGLs ansprechen. Alles, was hier rund um den § 284 BGB angerissen wurde, ist natürlich ein “Klassiker” und das sollte man drauf haben! Steht auch alles knapp im Grüneberg @OP (freilich ohne dogmatische Argumente). Edit: Ich entsinne mich, dass es hier eine tolle Darstellung in Wandt/Gesetzliche Schuldverhältnisse im Teil zum Schadensrecht gibt.
Das “anstelle” hat mE aber auch noch eine weitere Relevanz im Prüfungsaufbau: § 284 BGB setzt eine Haftung für SE sdL dem Grunde nach (also ohne das TBM “Schaden”) voraus; bei der Unmöglichkeit ist das natürlich (eher) witzlos, aber bei einer Schlechtleistung oä bedarf es meinem Verständnis nach grds der Fristsetzung des § 281 BGB.
Da das am Ende des Gutachtens kommt, ist es auch egal, wofür man sich entscheidet. Bei uns wird auch im 1. Examen viel von Praktikern korrigiert, die wollen alle sicher die R.-Vermutung hören. Argumentativ hast du ja schon einiges dagegen “in den Ring” geworfen. Im Gutachten würd man dann ja eh alle AGLs ansprechen. Alles, was hier rund um den § 284 BGB angerissen wurde, ist natürlich ein “Klassiker” und das sollte man drauf haben! Steht auch alles knapp im Grüneberg @OP (freilich ohne dogmatische Argumente). Edit: Ich entsinne mich, dass es hier eine tolle Darstellung in Wandt/Gesetzliche Schuldverhältnisse im Teil zum Schadensrecht gibt.
Das “anstelle” hat mE aber auch noch eine weitere Relevanz im Prüfungsaufbau: § 284 BGB setzt eine Haftung für SE sdL dem Grunde nach (also ohne das TBM “Schaden”) voraus; bei der Unmöglichkeit ist das natürlich (eher) witzlos, aber bei einer Schlechtleistung oä bedarf es meinem Verständnis nach grds der Fristsetzung des § 281 BGB.
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Der Wandt ist wirklich gut.Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 16. November 2025, 16:43 Edit: Ich entsinne mich, dass es hier eine tolle Darstellung in Wandt/Gesetzliche Schuldverhältnisse im Teil zum Schadensrecht gibt.
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KMR
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Letzteres ist in der Tat so. § 284 BGB setzt voraus, dass man grundsätzlich eben einen SE sdL geltend machen kann, was im Fall des § 281 BGB entweder die Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit erfordert.Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 16. November 2025, 16:43 Das “anstelle” hat mE aber auch noch eine weitere Relevanz im Prüfungsaufbau: § 284 BGB setzt eine Haftung für SE sdL dem Grunde nach (also ohne das TBM “Schaden”) voraus; bei der Unmöglichkeit ist das natürlich (eher) witzlos, aber bei einer Schlechtleistung oä bedarf es meinem Verständnis nach grds der Fristsetzung des § 281 BGB.
§ 284 BGB ist im Übrigen insofern wiederum weiter als die Rentabilitätsvermutung, dass letztere neben den bereits benannten Faktoren, dass sich die getätigten Aufwendungen in Gewinn realisiert haben müssen sollen, auch voraussetzt, dass die getätiten Aufwendungen ein vermögenswertes Gut darstellen. Das ist bei der Arbeitskraft beispielsweise nicht der Fall, die man dadurch auch nicht ersetzt verlangen kann. Bei § 284 BGB hingegen werden neben wirtschaftlichen auch rein ideelle Zwecke erfasst.
Der Teil im Looschelders BT zum Schadensrecht ist auch ganz solide meiner Erinnerung nach, zumindest für's Studium ausreichend.
Zuletzt geändert von KMR am Sonntag 16. November 2025, 18:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Gürteltier
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Zudem erfasst § 284 BGB wegen des offenen Wortlauts Luxusaufwendungen. Als Beispiel wurden dann immer - das wird FKN gefallen - die Goldfelgen genannt
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Dieses Ergebnis fand ich auch schon immer unbefriedigend übrigens. Aber naja, die Rspr. ignoriert ja ohnehin einen Großteil der §§en der §§ 280 ff. BGB (etwa § 282 BGB). Man mag fast meinen, man wollte sich auf die neuen Regelungen bloß nicht einlassen…
Dieses Ergebnis fand ich auch schon immer unbefriedigend übrigens. Aber naja, die Rspr. ignoriert ja ohnehin einen Großteil der §§en der §§ 280 ff. BGB (etwa § 282 BGB). Man mag fast meinen, man wollte sich auf die neuen Regelungen bloß nicht einlassen…