Mandantenbegehren Anwaltsklausur Niedersachsen

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KMR
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Beitrag von KMR »

Wir haben zwischenzeitlich noch ein Skript der Rechtsanwaltskammer erhalten. Darin wird auch geschrieben, dass man nur dann diesen Prüfungspunkt bringen sollte, wenn das Mandantenbegehren unklar ist; der Prüfungspunkt soll aber konsequent entfallen, wenn sich das Mandantenbgehren eindeutig aus dem Aktenauszug ergibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass es vielfach sonst bei diesem Prüfungspunkt dazu komme, dass lediglich der Sachverhalt wiedergegeben werde oder anderweitig unglückliche Ausführungen erfolgen, die zum einen Zeit kosteten als auch Punkte kosten könnten, wenn die in dem Prüfungspunkt angekündigte Auslegung des Mandantenbegehrens misslinge bzw. die mit einem solchen Prüfungspunkt verbundene Erwartungshaltung enttäuscht werde. Sofern man das Mandantenbegehren unbedingt nennen wolle, solle man sich auf eine Darstellung in einem Einleitungssatz beschränken.

EDIT: Danke Joshua für den Hinweis auf das Beispiel in der Lösung der Musterklausur. Das scheint der Darstellung mitels Einleitungssatzes zu entsprechen nur ohne gesonderte Überschrift oder Bezeichnung als Mandantenbegehren oder ähnliches. Das hilft für die weitere Vorgehensweise bzw. gibt einen Anhaltspunkt.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

KMR hat geschrieben: Sonntag 3. August 2025, 21:12 Wir haben zwischenzeitlich noch ein Skript der Rechtsanwaltskammer erhalten. Darin wird auch geschrieben, dass man nur dann diesen Prüfungspunkt bringen sollte, wenn das Mandantenbegehren unklar ist; der Prüfungspunkt soll aber konsequent entfallen, wenn sich das Mandantenbgehren eindeutig aus dem Aktenauszug ergibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass es vielfach sonst bei diesem Prüfungspunkt dazu komme, dass lediglich der Sachverhalt wiedergegeben werde oder anderweitig unglückliche Ausführungen erfolgen, die zum einen Zeit kosteten als auch Punkte kosten könnten, wenn die in dem Prüfungspunkt angekündigte Auslegung des Mandantenbegehrens misslinge bzw. die mit einem solchen Prüfungspunkt verbundene Erwartungshaltung enttäuscht werde. Sofern man das Mandantenbegehren unbedingt nennen wolle, solle man sich auf eine Darstellung in einem Einleitungssatz beschränken.

EDIT: Danke Joshua für den Hinweis auf das Beispiel in der Lösung der Musterklausur. Das scheint der Darstellung mitels Einleitungssatzes zu entsprechen nur ohne gesonderte Überschrift oder Bezeichnung als Mandantenbegehren oder ähnliches. Das hilft für die weitere Vorgehensweise bzw. gibt einen Anhaltspunkt.
Wie gesagt: Die Examenskorrektoren scheinen das anders zu sehen.
KMR
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Beitrag von KMR »

Melde: Erste Korrektur einer Anwaltsklausur aus dem Klausurenkurs (echte Examensklausuren immer vom vorherigen Kalenderjahr, diesmal von A2 Januar 2024). Direkt bemängelt bekommen, dass kein Mandantenbegehren aufgeführt war (sondern nur in der Art wie von Joshua verlinkt) und es war ausdrücklich gesondert aufgeführt in der Lösungsskizze, die die Korrektorin angeheftet hat.

Sofern das eben tatsächlich den offiziellen Lösungshinweisen des LJPA entspricht, an der Stelle wirklich ein großes Lob an TK darüber aufzuklären. Es ist an der Stelle schlicht töricht, dass die Rechtsanwaltskammer ein insoweit falsches Skript verbreiten lässt. Vielleicht glaub ich da zu viel an die Kompetenz einer Kammer, aber die kooperieren doch dazu mit dem OLG und sicherlich auch mit dem LJPA... - schlicht unverständlich.

Im Übrigen gilt das gleiche zum Abschnitt im Kaiserskript zu Zweckmäßigkeitserwägungen, dass man da schon recht ausführlich es möglichst halten sollte. Das war richtig und wurde begrüßt. In der AG wurde es genau anders gesagt. Eine Farce.

Zweckmäßigkeitserwägungen erinnern mich etwas an das B-Gutachten bei der StA Klausur. Alles hinschreiben, was irgendwie sinnig erscheint und nicht rein materiell ist.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich bin nicht in NS im Ref, finde es aber auch krass, wie schlecht das kommuniziert wird.

Bei mir in Bayern ist so etwas häufig damit zu begründen, dass es praktisch keine Anwälte gibt, die Klausuren korrigieren. Bei unseren Anwalts-AGs schien es mir immer sinnvoll, lieber die Finger in die Ohren zu stecken, wenn “Examenstipps” gegeben wurden. Leider ist es wohl schwer, kompetente Kollegen aufzutreiben…

Es ist wohl sinnvoll, die Originallösungen und Korrekturskizzen, soweit man dran kommt, genauer zu analysieren.

Ein Parallelbeispiel: In allen Skizzen mit Mandantenschreiben sind im bayerischen Examen die Punkte Briefkopf, Betreff, Anrede (soweit nachvollziehbar) und “Dank” vorhanden. Es ist ausdrücklich in einem Satz der nochmalige Dank für die Mandatierung auszusprechen. Dafür gibt’s dann auch immer einen Haken auf den Skizzenbögen, was natürlich schön aussieht.

Beigebracht bekommt man diese Besonderheit aber irgendwie nicht…
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 17. September 2025, 17:39 Melde: Erste Korrektur einer Anwaltsklausur aus dem Klausurenkurs (echte Examensklausuren immer vom vorherigen Kalenderjahr, diesmal von A2 Januar 2024). Direkt bemängelt bekommen, dass kein Mandantenbegehren aufgeführt war (sondern nur in der Art wie von Joshua verlinkt) und es war ausdrücklich gesondert aufgeführt in der Lösungsskizze, die die Korrektorin angeheftet hat.

Sofern das eben tatsächlich den offiziellen Lösungshinweisen des LJPA entspricht, an der Stelle wirklich ein großes Lob an TK darüber aufzuklären. Es ist an der Stelle schlicht töricht, dass die Rechtsanwaltskammer ein insoweit falsches Skript verbreiten lässt. Vielleicht glaub ich da zu viel an die Kompetenz einer Kammer, aber die kooperieren doch dazu mit dem OLG und sicherlich auch mit dem LJPA... - schlicht unverständlich.

Im Übrigen gilt das gleiche zum Abschnitt im Kaiserskript zu Zweckmäßigkeitserwägungen, dass man da schon recht ausführlich es möglichst halten sollte. Das war richtig und wurde begrüßt. In der AG wurde es genau anders gesagt. Eine Farce.

Zweckmäßigkeitserwägungen erinnern mich etwas an das B-Gutachten bei der StA Klausur. Alles hinschreiben, was irgendwie sinnig erscheint und nicht rein materiell ist.
Danke für das Feedback. Daher schreibe ich das ja auch so deutlich im Skript und benennen das ganz ausführlich auch im RA-Onlinekurs.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 17. September 2025, 20:28 Ich bin nicht in NS im Ref, finde es aber auch krass, wie schlecht das kommuniziert wird.

Bei mir in Bayern ist so etwas häufig damit zu begründen, dass es praktisch keine Anwälte gibt, die Klausuren korrigieren. Bei unseren Anwalts-AGs schien es mir immer sinnvoll, lieber die Finger in die Ohren zu stecken, wenn “Examenstipps” gegeben wurden. Leider ist es wohl schwer, kompetente Kollegen aufzutreiben…

Es ist wohl sinnvoll, die Originallösungen und Korrekturskizzen, soweit man dran kommt, genauer zu analysieren.

Ein Parallelbeispiel: In allen Skizzen mit Mandantenschreiben sind im bayerischen Examen die Punkte Briefkopf, Betreff, Anrede (soweit nachvollziehbar) und “Dank” vorhanden. Es ist ausdrücklich in einem Satz der nochmalige Dank für die Mandatierung auszusprechen. Dafür gibt’s dann auch immer einen Haken auf den Skizzenbögen, was natürlich schön aussieht.

Beigebracht bekommt man diese Besonderheit aber irgendwie nicht…
Gürteltier: In Bayern brauchst du bei den Klausuren mit "bayerischem Aufbau" idR kein Mandantenbegehren darzustellen, du machst ja den Schriftsatz oben und danach Schreiben an Mdt und/oder Hilfsgutachten. Steht auch alles im Skript.
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Beitrag von Gürteltier »

Ja, mir ist das bewusst, mein Post enthielt keine Frage. Ich dachte nur, es ist eventuell hilfreich darauf hinzuweisen, dass man aus Originallösungen ein Gefühl für den von den Prüfern erwarteten Aufbau bekommt und dass bei uns die RA-AGs ebenfalls wenig hilfreich waren (Letzteres kann man auch als zurückhaltenden “rant” bezeichen; in der Ausbildung hat sich der Berufsstand selbst bisher leider einfach nicht so positiv dargestellt, was ich schade finde…).

Selbst, wenn man mit dieser “Analyse” nur ein Häkchen an einer irrelevanten Stelle mehr hat oder ein Stirnrunzeln weniger, ist das sicherlich unbewusst vorteilhaft. Beim hier diskutierten Fall ist es ja aber noch krasser, weil ja ein erwarteter “Mini-Schwerpunkt” nicht gelehrt, aber erwartet wird.

Der Begriff “bayerischer Aufbau” ist übrigens leider bereits für die Prüfung polizeilicher Primärmaßnahmen belegt.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Aber du weißt ja, was man im Kontext der RA-Klausur im ZR unter dem Begriff "bayerischer Aufbau" meint, gell?
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Beitrag von Gürteltier »

Ich habe es aus dem Gesamtkontext schätzungsweise induziert, schließlich kenne ich nur “meine” Form der Aufgabenstellung.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Falls du etwas tiefergehend reinwillst als nur eine schätzungsweise Induktion: In Bayern ist der Schriftsatz in der Anwaltsklausur das wichtigste und zentrale Produkt, das den größten Teil der Klausur ausmacht. Was da nicht reinpasst, kommt in ein Hilfsgutachten oder Schreiben an den Mandanten. Einen separaten, vor dem Schrifsatz anzufertigenden Punkt "Mandantenbegehren" gibt es nicht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 17:36 Falls du etwas tiefergehend reinwillst als nur eine schätzungsweise Induktion: In Bayern ist der Schriftsatz in der Anwaltsklausur das wichtigste und zentrale Produkt, das den größten Teil der Klausur ausmacht. Was da nicht reinpasst, kommt in ein Hilfsgutachten oder Schreiben an den Mandanten. Einen separaten, vor dem Schrifsatz anzufertigenden Punkt "Mandantenbegehren" gibt es nicht.
Ich bin Ref in Bayern. Ich habe induziert, dass das wohl alles komplett anders läuft im Rest der Republik :D
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 21:33
Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 17:36 Falls du etwas tiefergehend reinwillst als nur eine schätzungsweise Induktion: In Bayern ist der Schriftsatz in der Anwaltsklausur das wichtigste und zentrale Produkt, das den größten Teil der Klausur ausmacht. Was da nicht reinpasst, kommt in ein Hilfsgutachten oder Schreiben an den Mandanten. Einen separaten, vor dem Schrifsatz anzufertigenden Punkt "Mandantenbegehren" gibt es nicht.
Ich bin Ref in Bayern. Ich habe induziert, dass das wohl alles komplett anders läuft im Rest der Republik :D
Verständlich - ob der Freistaat zum Rest der Republik gehört ist schließlich hoch umstritten (a.A. abwegig: der Rest der Republik) *zwinker*
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 21:36 Verständlich - ob der Freistaat zum Rest der Republik gehört ist schließlich hoch umstritten (a.A. abwegig: der Rest der Republik) *zwinker*
Ich bin aber auch nur ein zugezogener Preuße
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 21:33
Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 25. September 2025, 17:36 Falls du etwas tiefergehend reinwillst als nur eine schätzungsweise Induktion: In Bayern ist der Schriftsatz in der Anwaltsklausur das wichtigste und zentrale Produkt, das den größten Teil der Klausur ausmacht. Was da nicht reinpasst, kommt in ein Hilfsgutachten oder Schreiben an den Mandanten. Einen separaten, vor dem Schrifsatz anzufertigenden Punkt "Mandantenbegehren" gibt es nicht.
Ich bin Ref in Bayern. Ich habe induziert, dass das wohl alles komplett anders läuft im Rest der Republik :D
Nein, nicht komplett anders. Ihr habt nur idR eine unterschiedliche Reihenfolge bei der RA-Klausur, die Themen sind dieselben wie außerhalb von Bayern. Nur der Aufbau ist anders, nicht der Prüfungsstoff!
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Beitrag von Torsten Kaiser »

KMR, wenn du das warst: Ich habe deine Nachricht erhalten, ein Kollege hat dir geschrieben. Es ist erschreckend, was euch in den AGs in Nds anscheinend gesagt wird. Das ist MEILENWEIT von der Examensrealität entfernt.
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