Mal eine etwas zynische Frage: Haben Landesverfassungsgerichte eigentlich irgendeine praktische Bedeutung? Jedes Land hat eines (nach Art. 99 GG könnten die Länder diese Funktion zwar ans BVerfG outsourcen und sich ein eigenes Landesverfassungsgericht sparen, aber kein Land tut dies), aber ich habe als außenstehender Beobachter den Eindruck, dass die im Wesentlichen als Gelegenheit für eine prestigereiche aber wenig arbeitsintensive Nebentätigkeit für Richter, Professoren (oder, siehe Juli Zeh, Schriftstellern) dienen. Aber praxisrelevante Rechtsprechung kommt doch von denen nicht, und kaum jemand wendet sich an die. Oder liege ich da falsch?
Und mal grundsätzlicher: Was können die? Können die beispielsweise aus landesverfassungsrechtlichen Gründen ein Urteil eines ordentlichen Gerichts aufheben? Einerseits sind die ordentlichen Gerichte (bis auf den BGH) ja Landesgerichte, weshalb ich vermute, dass sie es können, und meines Wissens gibt es dafür durchaus Präzedenzfälle; aber andererseits wenden die Instanzengerichte ja ganz überwiegend Bundesrecht (BGB, StGB usw.) an, weshalb es föderalimustheoretisch doch merkwürdig klingt, dass esm möglich sein soll, dass ein bundesrechtlich richtiges Urteil aus Gründen der Landesverfassung aufgehoben wird.
Landesverfassungsgerichte
Moderator: Verwaltung
- Schnitte
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"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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surcam
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Ja, haben sie. Sie übernehmen die landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten und entlasten damit auch das BVerfG. Als letztes Land richtete Schleswig-Holstein ein Landesverfassungsgericht ein. Von der Tätigkeit kann man sich ein Bild in den "Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE)" machen, mittlerweile mit 35 Bänden, wovon der letzte gut 600 Seiten Entscheidungen enthält.
Die Bedeutung aus der "normalen" Instanzgerichtsbarkeit betrachtet ist tatsächlich eher überschaubar. Insbesondere jedoch Organstreit- und abstrakte Normenkontrollverfahren sowie kommunale Verfassungsbeschwerden kommen häufiger vor. Da die Landesverfassungsgerichte häufig schneller sind, als das BVerfG können diese manchmal auch alle Länder und den Bund betreffende verfassungsrechtliche Probleme argumentativ vor- und aufbereiten, vgl. etwa die landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Schuldenbremse.
Im Detail hängt die Bedeutung jedoch von der jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Zuständigkeiten ab.
Die Bedeutung aus der "normalen" Instanzgerichtsbarkeit betrachtet ist tatsächlich eher überschaubar. Insbesondere jedoch Organstreit- und abstrakte Normenkontrollverfahren sowie kommunale Verfassungsbeschwerden kommen häufiger vor. Da die Landesverfassungsgerichte häufig schneller sind, als das BVerfG können diese manchmal auch alle Länder und den Bund betreffende verfassungsrechtliche Probleme argumentativ vor- und aufbereiten, vgl. etwa die landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Schuldenbremse.
Im Detail hängt die Bedeutung jedoch von der jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Zuständigkeiten ab.
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Gürteltier
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In Bayern ist das LVerfG durch die Popularklage relativ attraktiv. Bei dieser kann jede Gesetzesnorm unter dem Bundesrecht angegriffen werden (Landesparlamentsgesetz, Satzungen, RVOen) und gibt es keine richtige Antragsbefugnis. Damit kann man zB Bebauungspläne auch nach Bestandskraft nach § 214 f. BauGB noch auf grobe Fehler (“Willkür”) im Abwägungsprozess angreifen. Wie oft das wirklich passiert und wie lange der Bumms dann aber dauert - gute Frage.
Ansonsten hat das Gericht im Rahmen der Landesgesetze ja durchaus spannende Bereiche, über die es befinden kann - zB das Polizeiaufgabengesetz.
Ansonsten hat das Gericht im Rahmen der Landesgesetze ja durchaus spannende Bereiche, über die es befinden kann - zB das Polizeiaufgabengesetz.
- Strich
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Sachsens LVerfG hatte damals seinen großen Moment, als es um das SächsNSG ging. Da war richtig was los, alle haben darauf gewartet ^^ Und dann kam auch ne Bereichsausnahme für inhabergeführte Eckkneipen. Ansonsten kriegst du als Bürger nichts von mit.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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KMR
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Gerade diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen zum Referendariat und Verhalten gegen die FDGO ging doch durch alle Medien und ist zur Zeit wieder Thema, nachdem das OVG Bautzen unter Bezugnahme darauf erneut einen Bewerber mit extremistischer Vergangenheit zum Referendariat zugelassen hat, nachdem das VG Dresden die Entscheidung des LVerfG - zugegeben contra legem - missachtet bzw. ignoriert hat trotz Gesetzeskraft.
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/in ... 095_IV.pdf
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OJ1988
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Ich meine auch, dass diese ganzen landesrechtlichen CoronaVO dort rauf und runter liefen, insbes. im Eilrechtsverfahren.