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Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Urs Blank
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Beitrag von Urs Blank »

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ ... c5243626c7

Mündliche Urteilsbegründung „unter Tränen“: Für ein Ablehnungsgesuch ist es zu diesem Zeitpunkt natürlich zu spät. Aber ob noch gesetzlicher Richter ist, wer so von seinen Emotionen vereinnahmt wird - diese Frage hätte sich die Vorsitzende vielleicht einfach selbst stellen müssen.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 99?hl=true

Das Urteil verschlägt einem schon die Sprache
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das Urteil wurde doch vom BGH aufgehoben und der Angeklagte wurde heute freigesprochen?
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 25. November 2025, 21:49 Das Urteil wurde doch vom BGH aufgehoben und der Angeklagte wurde heute freigesprochen?
Ja, aber sowas darf einfach nicht passieren. Ich habe diesen „Bericht“ komplett gelesen. Die können froh sein, dass das nicht so eine Welle gemacht hat.
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Beitrag von Gürteltier »

Meinst du die Telefonierfreudigkeit der Vorsitzenden?
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Strich
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Beitrag von Strich »

Den Tränen nahe und Entschuldigung? also Freispruch erster Klasse? Ansonsten wäre es irgendwie komisch. Also nicht die Entschuldigung an sich, sondern die Kombination.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von FKN993 »

https://www.youtube.com/watch?v=dBoJYzDfJ_c

Freispruch im Eiskeller-Prozess | Adeyemi zu Unrecht verurteilt? - Strafrecht Live
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das Problem ist doch hausgemacht. Dass es in strafrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht keine zweite Tatsacheninstanz gibt, ist eine glasklare gesetzgeberische Entscheidung. Dadurch, dass gerade dort besonders eingriffsintensive Entscheidungen getroffen werden, habe ich das noch nie verstanden. Der “ökonomische”/“zeitliche” etc. Aspekt ist mir bewusst, aber nunja. Im Baurecht lassen wir den Kram ja auch Jahre durch Instanzen wabern.
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Urs Blank
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Beitrag von Urs Blank »

Nur ist im Baurecht niemand in Untersuchungshaft…

Eine zweite Tatsacheninstanz lässt sich mE rechtfertigen, wenn die erste Instanz auf Erledigung „quick & dirty“ angelegt ist, wie das Strafverfahren am Amtsgericht. Die peinliche Beachtung der StPO spielt dort oft keine so große Rolle, aber in der Regel sind alle mit dem Ergebnis zufrieden. Falls nicht, gibt es die zweite Runde vor der kleinen Strafkammer.

Ein Strafverfahren vor der großen Strafkammer ist dagegen von vornherein aufwändiger angelegt (viele würden sagen: inzwischen oft zu aufwändig), etwa was den Umfang der Beweisaufnahme angeht. Eine zweite Tatsacheninstanz würde hier keinen Mehrwert bringen. Langwierige Wirtschaftsstrafverfahren beispielsweise einfach noch einmal in zweiter Instanz zu „wiederholen“ - das ist weder sinnvoll, noch wäre es praktisch überhaupt möglich.
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batman
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Beitrag von batman »

Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 27. November 2025, 07:59 Nur ist im Baurecht niemand in Untersuchungshaft…
Alles schon erlebt ;)
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 27. November 2025, 07:18 Das Problem ist doch hausgemacht. Dass es in strafrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht keine zweite Tatsacheninstanz gibt, ist eine glasklare gesetzgeberische Entscheidung. Der “ökonomische”/“zeitliche” etc. Aspekt ist mir bewusst, aber nunja.
Entscheidend ist auch das demographische Problem, was dem jetzt entgegenstünde. Denk mal ein paar Jahre weiter: Das größte Problem der Justiz insgesamt steht uns noch erst bevor und zwar die ganz große Pensionierungswelle. Man hat den ganzen Verein kaputtgespart und für Nachwuchs hat man sich - irgendwie auch nachvollziehbar - nicht interessiert. Und dahingehend muss unter dem Aspekt von Angebot und Nachfrage auch beachtet werden, ob es dann überhaupt attraktiv ist in den Staatsdienst zu gehen. Die Gehälter in den Kanzleien werden tendenziell steigen und dann vertieft sich die Lage durch die Konkurrenzsituation noch. Also wer soll das machen?

Anders eingestiegen: Mein Vater wollte z.B. damals nicht, dass ich nicht Jura studiere. Grund: Mit uns könnte man ja die Straße pflastern. Ach, wirklich? Die Chancen sind jedenfalls exzellent heute. Denke sogar, dass meine und deine Generation da wirklich aufatmen kann.

Aber weitergedacht: Die Generation, die jetzt aus der Schule kommt: Ist für die ein Jurastudium noch attraktiv? Man darf auch nicht vergessen, was der ganze Spaß kostet. Über meine Ausgangsbedingungen konnte ich einfach nur dankbar sein; einfach, weil ich in gewissen Hinsichten mir gar keine Gedanken/Sorgen machen musste. Ich habe ja mitbekommen, was das für andere bedeutet, wenn es am Geld fehlt und dass es ohne Nebenjob teilweise gar nicht geht. Für mich fast unvorstellbar. Habe jedenfalls größten Respekt vor denen, die das durchgezogen haben und nebenbei noch gearbeitet wurde. Aber nicht nur das: Ich glaube, dass sich die Leistungsbereitschaft und auch Mentalität in den jüngeren Generationen unter uns auch etwas verändert hat. Was will man da machen? Will man das Studium leichter und durchlässiger machen? Jura bleibt Jura. Das geht für mich ohnehin auch nur begrenzt, wenn man am Volljuristensystem festhalten will.

Vielleicht kann man die Bachelorabsolventen noch irgendwie einbinden mit Aufbausachen. Als Trostpreis wurde der nicht eingeführt, sondern, weil man sie nach meiner Theorie auch noch brauchen wird.
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Beitrag von Gürteltier »

Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 27. November 2025, 07:59 Nur ist im Baurecht niemand in Untersuchungshaft…

Eine zweite Tatsacheninstanz lässt sich mE rechtfertigen, wenn die erste Instanz auf Erledigung „quick & dirty“ angelegt ist, wie das Strafverfahren am Amtsgericht. Die peinliche Beachtung der StPO spielt dort oft keine so große Rolle, aber in der Regel sind alle mit dem Ergebnis zufrieden. Falls nicht, gibt es die zweite Runde vor der kleinen Strafkammer.

Ein Strafverfahren vor der großen Strafkammer ist dagegen von vornherein aufwändiger angelegt (viele würden sagen: inzwischen oft zu aufwändig), etwa was den Umfang der Beweisaufnahme angeht. Eine zweite Tatsacheninstanz würde hier keinen Mehrwert bringen. Langwierige Wirtschaftsstrafverfahren beispielsweise einfach noch einmal in zweiter Instanz zu „wiederholen“ - das ist weder sinnvoll, noch wäre es praktisch überhaupt möglich.
Korrekt, stimme komplett zu. Vor allem sitzen im Schwurgericht auch 5 Richer/-innen.

Wenn die sich aber zu sehr auf den/die BE verlassen, dann passiert vlt sowas.

Ist das ein Einzelfall? Vermutlich. Muss man das dann hinnehmen? Vielleicht … ??
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

batman hat geschrieben: Donnerstag 27. November 2025, 08:51
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 27. November 2025, 07:59 Nur ist im Baurecht niemand in Untersuchungshaft…
Alles schon erlebt ;)
Hatte mal eine ZPO-Verhandlung mit Partei zugeschaltet (§ 128a ZPO) aus der JVA…
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Strich
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Beitrag von Strich »

Der Block Prozess wird doch verfilmt. Regie von Schierach. Jetzt ""Ex""-Mossad Sicherheitsmitarbeiter vernommen und Infos durchgestochen. Verrückt.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... tenentwurf)

Ich habe mal eine Frage zu § 177 Abs. 8 StGB: Nun hat der DAV ja recht damit, dass man das bereits subsumieren kann und es eben eine Frage mehr eine Strafzumessung ist, um darauf schuldangemessen zu reagieren.

Dann habe ich ein anderen Beitrag mit dem Vorschlag gelesen, dass man doch einfach § 224 I Nr. 1 StGB entsprechend in § 177 Abs. 8 StGB schreiben könnte. Das klingt ja auf den ersten Blick stimmig finde ich. Aber trifft das im Kern wirklich zu?

Bzgl. Strafzumessung zu Abs. 7 und 8 heißt es aber, dass im Wesentlichen die Intensität und das Ausmaß der Gefährdung zu berücksichtigen seien (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 177 Rn. 213, beck-online).

Tatbestand des § 177 Abs. 8 StGB:

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

/

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Mein Ausgangspunkt: Man kann ja KO-Tropfen sowohl unter § 177 Abs. 5 Nr. 1 als Form der Gewaltanwendung subsumieren als auch tatsächlich unter § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB (kann auch im Vorfeld vom Täter ausgenutzt werden). Ebenso ginge noch die Variante des Nötigungsmittels gem. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB.

Wenn man aber den § 177 Abs. 8 StGB vor dem Hintergrund der gesteigerten Intensität oder Gefährdung lesen muss, dann ist die Situation ja gar nicht mit § 224 StGB vergleichbar. Hier: Täter setzt KO-Tropfen ein, um schafft damit eine Lage der Wehrlosigkeit, die er dann einfach ausnutzt. Die strafverschärfenden Umstände wirken aber bei § 177 Abs. 8 StGB zum einen während der Tat und nicht im Vorfeld und zweitens schafft der Täte mit der Verabreichung von KO-Tropfen doch sogar die gegenteilige Lage, denn durch die Betäubung des Opfers wehrt es sich ja nicht und weil es das nicht tut, sinkt doch das Eskalationsrisiko, was ja gerade von § 177 Abs. 8 StGB abstrahiert erfasst werden soll. Also denke ich, dass die Gleichstellung gar nicht funktioniert. Stimmt das, oder habe ich da einen Denkfehler?
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