Urteilsstil / Struktur Entscheidungsgründe / Formulierung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
KMR
Power User
Power User
Beiträge: 420
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Hallo zusammen,

ich habe mehrere Fragen zur Formulierung der Entscheidungsgründe, dabei geht mir mehr um die Klausur als um die Praxis an dieser Stelle.

1.)
Jedenfalls hier ist es üblich, dass man im Rahmen der Zulässigkeit jedenfalls sachliche und örtliche Zuständigkeit kurz angeben soll. Wie mache ich das nun richtig von der Formulierung her?

Ich starte logischerweise mit dem großen Ergebnis:
Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

Sollte man dann entsprechend unter I. nochmal mit dem Ergebnis beginnen, dass "Die Klage ist zulässig" ggf. auch "Die Klage ist zulässig, da das LG Hintertupfingen sachlich und örtlich zuständig ist." Oder ist es an der Stelle vorzugswürdig einfach die anzusprechenden Zulässigkeitsaspekte (Zuständigkeit und im Übrigen andere Zulässigkeitsfragen wie Feststellungsinteresse, unbezifferter Antrag, ggf. subj./obj. Klagehäufung etc.). Die selbe Frage stellt sich dann bei der Begründetheit. Sollte man dann entsprechend unter II. nochmal mit die "Die Klage ist begründet."/"Die Klage ist begründet, weil der Kläger gegen den Bekl. einen Anspruch [...]." hat beginnen oder direkt damit beginnen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf XY aus § ... hat.

2.)
Wie ausführlich die jeweiligen Tatbestandsmerkmale behandeln im Urteil? Zumindest ein Korrektor im hiesigen Klausurenkurs (VRiLG) pflegt ausführlich die Randbemerkung "kürzer", "kürzer" zu verwenden. In § 313 III ZPO steht insoweit auch "kurze" Zusammenfassung. Darf man daraus schließen, dass man nur dort wirklich vollständig ordentlich im Urteilsstil arbeitet (iSv Ergebnis/Obersatz(ggf. Definition)/Subsumtion), wo es entweder auf streitige Tatsachen ankommt und damit auf eine Beweiswürdigung oder es entweder rechtlich grundsätzlich komplexer ist?

Genügt es damit im Übrigen teilweise wirklich nur eine Art feststellender Satz. In einer Verkehrsunfallklausur hatte besagter Korrektor und Prüfer es als ausreichend und richtig erachtet, dass man hinsichtlich des Tatbestandes des § 7 I StVG genügen lässt zu schreiben wie: "Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 1 PflVG zum Ersatz der aus dem Unfall entstanden Schäden verpflichtet, da diese beim Betrieb des XY (Fahrzeug) dessen Halterin die B1 ist und das bei der B2 haftpflichtversichert ist, entstanden sind."

Als Partei würde ich das auch für ausreichend halten, wenn offensichtlich §§ 7 II, 8 StVG nicht vorliegen und auch keine der Parteien in irgendeiner Art etwas - weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht - vorträgt, dass Zweifel am Vorliegen des § 7 I StVG bestehen lässt. Ich bin da aber immer im Klausurkontext gespalten zwischen § 313 III ZPO vs. ausreichend begründet / korrigierbar. Man neigt teils zum Drang Wissen oder Verständnis präsentieren zu wollen und wenn auch nur durch dutzende Nebensätze, Attribute oder Appositionen.

3.)
Gibt es womöglich einen Trick (formulierungsmäßig) zu vermeiden, dass man nach seiner Subsumtion eine Art Ergebnissatz schreibt. Das Problem ergibt sich vor allem bei größeren Subsumtionen bzw. rechtlichen Ausführungen und Argumentationen. Es ist als wolle man nachdem man Ergebnis und Begründung geliefert hat, so als Resümée den Schlusssatz schreiben, der aber wohl tunlichst zu vermeiden ist. Ist das etwas das man einfach "lassen" sollte oder gibt es da einen Tipp für? Als Vergleich: Um "Zwar... aber " Sätze zu vermeiden (credo "Keine Rosen für den Verlierer") wurde zu Formulierungen der Art "Es kann dahinstehen, ob [...]. Denn .... "

4.)
Analogien im Urteil begründen iSv unter die Voraussetzungen subsumieren (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage) oder - gerade bei "üblichen" Analogien wie §§ 263, 267 ZPO für die Parteiänderungen/beitritte - einfach nutzen, da insoweit anerkannt und das Kürze-Gebot des § 313 III ZPO gilt?

5.)
Letzte Frage: Urteil gliedern iSv Gliederungsebenen (Römische Zahlen, arabische Zahlen). Ich finde das grundsätzlich ganz nett, um etwas Struktur reinzubringen. Zumindest zwischen Zulässigkeit/Begründetheit/prozessuale Nebenentscheidungen und auch zwischen unterschiedlichen Punkten im Rahmen der Zulässigkeit und der Begründetheit (gerade bei mehreren einschlägigen und jeweils anzusprechenden Anspruchsgrundlagen und/oder Nebenforderungen)

Zu diesen Fragen steht auch nichts bzw quasi nichts in den üblichen Lehrbüchern oder in Aufsätzen, sondern allenfalls wie der Urteilsstil funktioniert. Das ist mir aber durchaus bewusst. Es geht mir vielmehr darum, dass man beim Gutachtenstil über die Jahre das Gefühl dafür entwickelt hat, was man kurz fassen kann und auch wie usw. Beim Urteilsstil und gerade auch bei der praxisgerechten Abfassung eines Urteil hat man da weniger Übung (auch wenn ich quasi jede Übungsklausur bislang mitgeschrieben habe).
Gürteltier
Power User
Power User
Beiträge: 713
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von Gürteltier »

Das jetzt natürlich aus der unbedarften Referendarsperspektive:

Zum Schlusssatz: Man muss sich einfach dran gewöhnen, dass man gefühlt plötzlich und (wegen Absatzes) “im Nichts” und beim letzten Detail endet. Ist letztlich einfach eine Gewöhnungssache. Man kommt aber auch einfach rein und gewöhnt sich dran.

Besonders toll finde ich da immer das Ende der Klausur - bei uns kommt dann in den meisten Fällen einfach direkt die Unterschrift.

Zur Kürze noch: Evtl. gibt es da sogar Unterschiede zwischen den Fachrichtungen zu beachten - die Prüfungen der VG-Urteile wirken auf mich zB deutlich gutachterlicher (vom Umfang her). Die Zivilrechtler machen dagegen den - von dir beschriebenen - kurzen Prozess. Im Zweifel sollte aber etwas Ausführlichkeit, insbesondere beim aufgeworfenen “Problem” (sieht man ja am Aktenauszug) eher nicht schaden. Zu viel ist sicher niemals wirklich-wirklich schlimm.

Bei den restlichen Stilfragen meine ich sind die Meinungen so verschieden, dass es auch wieder nicht so wichtig ist. Habe da schon fast alles gesehen als Lösungen. Tendenziell würde ich dir empfehlen, erprobte “kurze” Phrasen, die nicht beanstandet wurden, einfach weiter zu verwenden. Solange du gut durch die Klausur kommst, juckt es vermutlich nicht sooo sehr, wie das jetzt genau formuliert ist.
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8366
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von batman »

Bereits einleitend festgestelltes sollte nicht wiederholt werden, nur weil Du die nächste Gliederungsebene erreichtst.

Unproblematisches ist in den Entscheidungsgründen kurz festzustellen. Die Klausur ist in der Regel darauf angelegt, dass sie zu den zentralen Problemen (aber eben nur dort) eine ausführliche Begründung erfordert.

Unbedingt Gliederungsziffern (keine Überschriften!), nicht exzessiv, aber für die grobe Struktur. Kannst Du in jedem BGH-Urteil sehen.
Antworten