Vorgerichtlichen Anerkennen eines Anspruchs - prozessuales Bestreiten
Moderator: Verwaltung
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Kobold
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Hallo zusammen,
ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch.
Wie verhält es sich, wenn im vorgerichtlichen Schriftverkehr ein Anspruch zugestanden (hier Kaution) wird und mit diesem aufgerechnet, später im Prozess, aber der Anspruch gänzlich bestritten wird?
Der Mieter trägt in meinem Beispielsfall die Beweislast, die Kaution bezahlt zu haben, kann dies aber nicht beweisen. Der Vermieter verrechnete die Kaution vorgerichtlich mit SE Ansprüchen - bestreitet im Prozess aber nun, dass sie generell einmal bestanden hat.
ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch.
Wie verhält es sich, wenn im vorgerichtlichen Schriftverkehr ein Anspruch zugestanden (hier Kaution) wird und mit diesem aufgerechnet, später im Prozess, aber der Anspruch gänzlich bestritten wird?
Der Mieter trägt in meinem Beispielsfall die Beweislast, die Kaution bezahlt zu haben, kann dies aber nicht beweisen. Der Vermieter verrechnete die Kaution vorgerichtlich mit SE Ansprüchen - bestreitet im Prozess aber nun, dass sie generell einmal bestanden hat.
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Gürteltier
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In diesem konkreten Fall kannst du doch einfach das “Verrechnen” vortragen - dieser Vorgang ist zwischen den Parteien ja auch unstr.
Da das BGB erstmal per se vom Wortlaut her keine Verrechnung kennt, ist nun die Herkulesaufgabe, diese Verrechnung materiell-rechtlich mit einem Sinngehalt zu füllen; idealerweise zu deinen Gunsten - (Primär-)Aufrechnung? Schuldanerkenntnis? Etc.
Da das BGB erstmal per se vom Wortlaut her keine Verrechnung kennt, ist nun die Herkulesaufgabe, diese Verrechnung materiell-rechtlich mit einem Sinngehalt zu füllen; idealerweise zu deinen Gunsten - (Primär-)Aufrechnung? Schuldanerkenntnis? Etc.
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Torsten Kaiser
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Deklaratorisches Schuldanerkenntnis (konkludent) durch den Vermieter.
- Schnitte
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Problem ist da halt das Schriftformerfordernis nach § 781 BGB, weshalb ein nur konkludentes Anerkenntnis oft formwidrig sein wird. Die Frage ist dann, ob man in eine schriftliche Aufrechnungserklärung ein (dann auch schriftliches) Schuldanerkenntnis reinlesen kann. Was schwer wird, da die Aufrechnung eine einseitige Gestaltungserklärung ist, das Anerkenntnis aber ein Vertrag.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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KMR
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Da müsste man dann ggf. überlegen und prüfen, ob hier § 782 BGB weiterhilft. Bei Kaufleuten kann ggf. auch § 350 HGB greifen.Schnitte hat geschrieben: Montag 8. Dezember 2025, 13:02 Problem ist da halt das Schriftformerfordernis nach § 781 BGB, weshalb ein nur konkludentes Anerkenntnis oft formwidrig sein wird. Die Frage ist dann, ob man in eine schriftliche Aufrechnungserklärung ein (dann auch schriftliches) Schuldanerkenntnis reinlesen kann. Was schwer wird, da die Aufrechnung eine einseitige Gestaltungserklärung ist, das Anerkenntnis aber ein Vertrag.
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Torsten Kaiser
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Brudi, das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist formfrei möglich.
- batman
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"Ist die Aufrechnung unwirksam, weil es z.B. an einer wirksamen oder zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung fehlt, kann in einer „Aufrechnungserklärung“ aus objektiver Empfängerperspektive immerhin ein Anerkenntnis der unbestrittenen Hauptforderung liegen." (BeckOGK/Skamel BGB § 388 Rn. 11 unter Verweis auf u.a. BGH, NJW 2012, 3633 Rn. 30)
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Gürteltier
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So ein konkretes/deklaratorisches SA wäre natürlich gut aus Sicht des Threaderstellers; dem kann der Gegner auch anders als beim abstrakten SA nicht einmal die Einrede der Bereicherung entgegenhalten (auch wenn die meisten Anwälte die wohl nichtmal kennen sollten).
@batman: Bezieht sich deine Fundstelle aber nicht auf ein abstraktes SA? Bzw. ist das nicht leider sogar unklar?
@batman: Bezieht sich deine Fundstelle aber nicht auf ein abstraktes SA? Bzw. ist das nicht leider sogar unklar?
- batman
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Genauer gesagt auf ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 BGB.Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 08:17 Bezieht sich deine Fundstelle aber nicht auf ein abstraktes SA? Bzw. ist das nicht leider sogar unklar?
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Gürteltier
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Oh, naja, dann ist ja wenig gewonnen, oder? Also wenn ein Anspruch, den ich nicht beweisen kann, nicht verjährt…
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Torsten Kaiser
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Ein Anerkenntnis iSv § 212 BGB kann auch eine normales deklaratorisches Anerkenntnis sein. Dies dürfte hier der Fall sein. Wer aufrechnet, erklärt damit zumindest konkludent etwas. Der Fall ist jetzt nicht soooo komplex.
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Gürteltier
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Das es das sein *kann*, ist unbenommen. Das Problem ist doch aber, dass es eine Auslegung einer konkludenten Erklärung (übrigens wurde von *Verrechnung* gesprochen, evtl. verändert das den Erklärungsgehalt auch nochmal - muss aber nicht, keine Ahnung).
Die Frage, Torsten Kaiser, ist doch eher: Ist das, was du hier sagst, 100%ig (oder 95%ig wenigstens) etabliert oder sieht das dann jedes Gericht anders?
Übrigens kann ja auch eine Aufrechnung mal
ins Leere gehen, meine ich. Wenn man mit jeder Aufrechnung direkt anerkennt… weiß ich nicht - wieso prüfe ich dann überhaupt noch die Gegenseitigkeit - wurde ja konkludent anerkannt? Sonst würde ja die außergerichtliche Aufrechnung mit der primären Prozessaufrechnung gleichgestellt.
Ich kenne mich bei diesem Thema aber nicht so aus.
Die Frage, Torsten Kaiser, ist doch eher: Ist das, was du hier sagst, 100%ig (oder 95%ig wenigstens) etabliert oder sieht das dann jedes Gericht anders?
Übrigens kann ja auch eine Aufrechnung mal
ins Leere gehen, meine ich. Wenn man mit jeder Aufrechnung direkt anerkennt… weiß ich nicht - wieso prüfe ich dann überhaupt noch die Gegenseitigkeit - wurde ja konkludent anerkannt? Sonst würde ja die außergerichtliche Aufrechnung mit der primären Prozessaufrechnung gleichgestellt.
Ich kenne mich bei diesem Thema aber nicht so aus.
- Schnitte
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Ich bin auch kein Experte auf diesem Gebiet, aber es kommt mir wertungsmäßig doch komisch vor, dass ein nur konkludent erklärtes und dabei formfreies Anerkenntnis in großem Umfang Einwendungen abschneiden soll, so dass ich das Bestehen der Forderung dann gerichtlich nicht mehr bestreiten können soll. Es wird doch oft vorkommen, dass der Streit erst später entsteht. Solange der Streit nicht ausgebrochen ist, sagen die Leute viel, was sie hinterher, vor Gericht, dann womöglich nicht mehr "so meinen". Man denke nur an all die kleinlauten Schuldeingeständnisse unmittelbar nach Verkehrsunfällen. Da gibt es eine ausgiebige Rechtsprechung, wann hier ein Schuldanerkenntnis vorliegt und wann nicht. Bei großzügiger Auslegung konkludenter Anerkenntnisse wären die ja so häufig, dass die Gerichte nicht mehr viel an Beweisen zu erheben hätten.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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- batman
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"Das Anerkenntnis [Anm.: i.S.v. § 212 BGB] braucht nicht den Vorgaben der §§ 780, 781 zu genügen. Sowohl ein deklaratorisches als auch ein formloses oder schlüssiges Anerkenntnis genügen." (BeckOGK/Meller-Hannich BGB § 212 Rn. 4; ähnlich Staudinger/Jacoby BGB § 212 Rn. 6).Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 09:28 Oh, naja, dann ist ja wenig gewonnen, oder? Also wenn ein Anspruch, den ich nicht beweisen kann, nicht verjährt…
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Torsten Kaiser
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Das müsste man recherchieren bzw. ist ja eine Frage des Einzelfalls. Ich würde sagen, dass eine Aufrechnungserklärung ohne Hinzutreten weiterer Umstände wohl noch nicht ein deklartorisches Schuldanerkenntnis ist. Aber das wäre der Hebel.