Vorgerichtlichen Anerkennen eines Anspruchs - prozessuales Bestreiten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

batman hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 12:11
Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 09:28 Oh, naja, dann ist ja wenig gewonnen, oder? Also wenn ein Anspruch, den ich nicht beweisen kann, nicht verjährt…
"Das Anerkenntnis [Anm.: i.S.v. § 212 BGB] braucht nicht den Vorgaben der §§ 780, 781 zu genügen. Sowohl ein deklaratorisches als auch ein formloses oder schlüssiges Anerkenntnis genügen." (BeckOGK/Meller-Hannich BGB § 212 Rn. 4; ähnlich Staudinger/​Jacoby BGB § 212 Rn. 6).
Das Zitat passt nicht zu dem, was ich sage. Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Dass ein Anerkenntnis iSd § 212 mgl. sein soll, zeigte ja deine vorherige Fundstelle. Aber jetzt die Subsumtion unter den Fall/die gutachterliche Prüfung:

Anspruch entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar.

Als Kläger muss ich erstmal die Entstehung beweisen, was hier nach der Fallschilderung des Threaderstellers nicht/schwer möglich ist (erhebliche Tatsachen wurden vom Bekl bestritten); was bringt mir die Erleichterung “auf Stufe 3” der Prüfung? Der Anspruch kann meinetwegen bis zum Nimmerleinstag nicht verjähren, wenn ich aber nicht “bis dahin” komme, habe ich wenig davon, oder? Oder reden wir völlig aneinander vorbei?
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 13:34 Das müsste man recherchieren bzw. ist ja eine Frage des Einzelfalls. Ich würde sagen, dass eine Aufrechnungserklärung ohne Hinzutreten weiterer Umstände wohl noch nicht ein deklartorisches Schuldanerkenntnis ist. Aber das wäre der Hebel.
Danke dir für die Klarstellung, genau so war auch mein Bauchgefühl. Als Anwalt würde ich also hierzu umfassen vortragen und möglichst wohlige Ausführungen in rechtlicher Hinsicht anbringen, um mit beidem zusammen dem Gericht viel Stoff für eine Auslegung zu liefern.
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batman
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Beitrag von batman »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 17:56Oder reden wir völlig aneinander vorbei?
Gut möglich. Es geht im Kern nicht um § 212 oder § 781 BGB, sondern um die Frage, wie die Aufrechnungserklärung des (Hauptforderung-)Schuldners ggf. ausgelegt werden kann und welche Folgen dies um Prozess (um die Hauptforderung) hat. Dafür liefern die Erläuterungen zu den genannten Vorschriften m.E. jedenfalls Anhaltspunkte.
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