Das Zitat passt nicht zu dem, was ich sage. Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Dass ein Anerkenntnis iSd § 212 mgl. sein soll, zeigte ja deine vorherige Fundstelle. Aber jetzt die Subsumtion unter den Fall/die gutachterliche Prüfung:batman hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 12:11"Das Anerkenntnis [Anm.: i.S.v. § 212 BGB] braucht nicht den Vorgaben der §§ 780, 781 zu genügen. Sowohl ein deklaratorisches als auch ein formloses oder schlüssiges Anerkenntnis genügen." (BeckOGK/Meller-Hannich BGB § 212 Rn. 4; ähnlich Staudinger/Jacoby BGB § 212 Rn. 6).Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 09:28 Oh, naja, dann ist ja wenig gewonnen, oder? Also wenn ein Anspruch, den ich nicht beweisen kann, nicht verjährt…
Anspruch entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar.
Als Kläger muss ich erstmal die Entstehung beweisen, was hier nach der Fallschilderung des Threaderstellers nicht/schwer möglich ist (erhebliche Tatsachen wurden vom Bekl bestritten); was bringt mir die Erleichterung “auf Stufe 3” der Prüfung? Der Anspruch kann meinetwegen bis zum Nimmerleinstag nicht verjähren, wenn ich aber nicht “bis dahin” komme, habe ich wenig davon, oder? Oder reden wir völlig aneinander vorbei?

