Ist emotionale Manipulation – ganz ohne Drohungen – schon strafbar?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Kinsey
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Beitrag von Kinsey »

In manchen Situationen beeinflusst eine Person eine andere rein emotional: durch Schuldgefühle, übertriebenes Charmeverhalten oder das Ausnutzen von Vertrauen und Einsamkeit. Es gibt keine direkten Drohungen, keine Gewalt und oft nicht einmal klare Lügen. Trotzdem fühlt sich die betroffene Person später ausgenutzt oder gedrängt, etwas zu tun, was sie eigentlich nicht wollte.

Das führt zu einer interessanten Frage im Strafrecht:
Kann reine emotionale Manipulation – ohne ausdrückliche Drohung – als strafbares Verhalten gelten?
Oder bleibt so etwas eher im Bereich von Moral, Psychologie und Zivilrecht?

In einigen Rechtsordnungen gibt es bereits Ansätze, z. B. bei „coercive control“ oder beim Ausnutzen besonderer Schutzbedürftigkeit. Dennoch bleibt die Grenze zwischen erlaubter Einflussnahme und strafbarer Manipulation sehr unscharf.

Ich möchte hier gern darüber diskutieren, wie weit das Strafrecht gehen sollte:
Sollte das Gesetz Menschen stärker vor emotionalem Druck schützen, oder würde das zu weit in private Beziehungen eingreifen?
Dein Gehirn ist nicht kaputt – es ist einzigartig gebaut für Dinge, die andere nicht sehen können. Mein neurodivergenter Score bei 78.
Julia
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Beitrag von Julia »

Strafrecht ist ultima ratio. Während solche Verhaltensweisen emotional und sozial auf niedrig(st)er Stufe stehen, gehören sie mE nicht mit dem Strafrecht verfolgt. Die Schwellen des aktuellen Strafrechts sind da ausreichend, wenn es also zu zB finanziellen Schäden führt oder die Schwelle des § 238 StGB überschreitet. Daher mE: soziale Ächtung ja, klar, strafrechtlich nicht angebracht.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Das sehe ich anders, weil das Rechtsgut der Körperverletzung auch die psychische Integrität schützt. Das so zu verstehen, entspricht auch dem wohl inzwischen einheitlichen herrschenden Verständnis der körperlichen Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Gesundheit von Körper und Seele). Dass entsprechende Einwirkungen nicht die ultima-ratio- Schwelle überschreiten können, sehe ich nicht. § 238 I Nr. 2 StGB stellt ja sogar unter Strafe, wenn der Täter versucht über Dritte Kontakt "herzustellen versucht". Diese Handlung vermittelt ja eine rein psychisch vermittelte Kausalität, wenn das Opfer dann aus Angst motiviert einschneidend die eigene Lebensführung erheblich ändert. Das Problem ist ein anderes mE nach und zwar, dass man solche Kausalverläufe schlichtweg nicht beweisen kann. Gut, man könnte auch diese befremdliche Dogmatik anwenden, die der BGH mal zur Produkthaftung entwickelt hat, aber das überzeugt auch nicht. Insofern könnte man aber dennoch eine Versuchsstrafbarkeit begründen, weil es auf den Erfolg hier ja gar nicht ankommt, aber auch das halte ich für nicht richtig. Also selbst wenn man das abbilden kann, im Einzelfall, sehe ich in solchen Sachverhalten kein Fall des Strafrechts.

Generell denke ich, dass solche psychisch-vermittelten Kausalverläufe immer die Frage der Verantwortungssphäre aufreißt: Nimmt man jetzt gegenständlich deine toxische Beziehung her, dann blendet ein gewisses Schwarz-Weiß-Denken aus, dass auch das Opfer in diesem Zusammenhang selbstgefährdende Handlungen vornehmen kann, indem es z.B. in der Beziehung verbleibt. Wenn ein Opfer emotional abhängig wird, dann trägt das Opfer auch persönliche Bedingungen in sich, sodass solche Einwirkungen auf dann auf fruchtbaren Boden treffen können. Das bedeutet, ob solche Einwirkungshandlungen erfolgreich sind, hängt grundsätzlich mehr von der Opferpersönlichkeit ab. Stell dir mal vor, dass das "Opfer" die Manipulationsversuche erkennt und sich nur dem Anschein nach dem Täterwillen beugt, weil es darüber hinwegblickt aus Liebe. Soll das ein untauglicher Versuch sein und vor allem ein Kausalverlauf, den der Täter beherrschen könnte? Sowas kann man der Bevölkerung nicht verkaufen.
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Beitrag von GetMeOut »

Kinsey hat geschrieben: Samstag 6. Dezember 2025, 14:53 In manchen Situationen beeinflusst eine Person eine andere rein emotional: durch Schuldgefühle, übertriebenes Charmeverhalten oder das Ausnutzen von Vertrauen und Einsamkeit. Es gibt keine direkten Drohungen, keine Gewalt und oft nicht einmal klare Lügen. Trotzdem fühlt sich die betroffene Person später ausgenutzt oder gedrängt, etwas zu tun, was sie eigentlich nicht wollte. (...)
Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechts, aufgrund mangelnder Resilienz verletzte Gefühle zu schützen. Jeder eigenverantwortliche Mensch ist dazu aufgefordert, für einen solchen Schutz selbst zu sorgen und sich ggf. vor vermeintlichen Manipulationen - was auch immer man darunter verstehen will - abzuschirmen.
Julia
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Beitrag von Julia »

Das ist ja gerade das Problem mit psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 223: Solange die Folge nicht somatisiert ist, wirst du in Probleme mit dem Wortlaut der (immerhin amtlichen) Überschrift Körerverletzung kommen. Das halte ich für rechtspolitisch auch problematisch, siehe Mobbing etc., ändert aber jedenfalls nichts an der herrschenden Rechtslage. Dafür bräuchtest du eine Gesetzesänderung, wobei du dann auch bei Einbeziehung psychischer Folgen in erhebliche Bestimmtheitsprobleme kommen würdest, wenn unterhalb der Schwelle somatischer oder jedenfalls medizinisch sicher feststellbarer psychischer Folgen ein Schutz eröffnet werden soll.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Da keimt in mir noch die Frage auf, ob von einer Person wie Berg (Vorname Andrea) eine Gefahr ausgeht, wenn sie z.B. darüber berichtet:

"Du hast mich tausend mal belogen
Du hast mich tausend mal verletzt
Ich bin mit Dir so hoch geflogen,
doch der Himmel war besetzt
Du warst der Wind in meinen Flügeln
Hab so oft mit Dir gelacht
Ich würd es wieder tun mit Dir heute Nacht
(Berg, Andrea, Du hast mich 1000 mal belogen)".

Solche Texte halte ich für nicht unbedenklich im Hinblick auf die bereits erwähnte mangelnde Resilienz von bestimmten Bevölkerungsgruppen.
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Beitrag von Gürteltier »

Es gibt Sachverhalte, die sind mE einfach nicht sinnvoll rechtlich zu regeln. Das fängt damit an, dass manche unbewusste Prozesse gar nicht objektivierbar oder greifbar sind. Da einen sinnvollen Tatnachweis zu führen ist meist auch unmöglich. Es gibt bestimmte Verhaltensweisen, die muss man einfach entweder zwischenmenschlich klären oder durch das gesellschaftliche Werturteil.

ZB emotionale Manipulation wird einfach nicht den Anforderungen des § 240 StGB gerecht. Wenn mich jemand vier mal das Selbe fragt und ich mache es dann, dann fühle ich mich danach vielleicht doof - aber mein Wille wurde eben nicht gebeugt. Die Kategorie erscheint mir außerdem uferlos - manchmal gebe ich Trinkgeld nur aus sozialer Erwartung heraus - das passt ja auch da rein.

Ich will das aber nicht zu klein reden; sowas kann einen bei der richtigen/falschen Person im richtigen/falschen Moment schon ganz schön angreifen. Aber das reicht ja irgendwie nicht?

Ähnlich ist es wohl bei “psychischer Gewalt”. Nach allem, was man so weiß, kann das über längeren Zeitraum zu echten Traumata führen - aber wie will man das erfassen, beweisen, eine Kausalkette ziehen? Und wo ist da die Grenze zur Sozialadäquanz - wir haben ja irgendwie quasi ein Recht dazu, [Wort wollen wir hier nicht hören] zu sein.

(Als Beispiel: Es gab doch mal diesen einen ~40-jährigen verheirateten CDU-Politiker, der eine Affäre mit einer 16-jährigen hatte oder sowas in die Richtung, meine ich. Auf den ersten Blick ist an dem gesamten Sachverhalt nichts Strafbares und sicher kommt es auch auf die Details an; es stellen sich aber sicher viele Fragen hier. Aber dieser “Fall” wurde eben “jenseits” des Strafrechts gelöst - vermutlich mit Folgen in seiner Ehe und in Bezug auf sein politisches Mandat.)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Kinsey hat geschrieben: Samstag 6. Dezember 2025, 14:53 Ich möchte hier gern darüber diskutieren, wie weit das Strafrecht gehen sollte:
Sollte das Gesetz Menschen stärker vor emotionalem Druck schützen, oder würde das zu weit in private Beziehungen eingreifen?
Das Problem ist m.E. nicht, dass mit einer solchen Strafbarkeit zu sehr in private Beziehungen eingegriffen würde. Das Problem ist vielmehr, dass man die Strafbarkeit eines Beschuldigten (und dabei immer im Hinterkopf behalten, dass die Anwendung des Strafrechts das stärkste Schwert ist, das der Staat gegen einen Einzelnen einsetzen kann!) nicht von den bloßen Gefühlen einer anderen Person abhängig machen sollte, die dann rein subjektiv durch diese von niemandem nachprüfbaren Gefühle einseitig über Strafbarkeit entscheidet. Oder, um es platt auszudrücken: Mir gehen sehr viele Personen, denen ich im beruflichen oder privaten Alltag so begegne, gehörig auf den Zeiger, aber das gibt mir kein Recht, zu erklären, sie hätten meine Gefühle verletzt und müssten deshalb bestraft werden.
Zuletzt geändert von Schnitte am Dienstag 9. Dezember 2025, 14:16, insgesamt 1-mal geändert.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von KMR »

Julia hat geschrieben: Sonntag 7. Dezember 2025, 08:38 Strafrecht ist ultima ratio. Während solche Verhaltensweisen emotional und sozial auf niedrig(st)er Stufe stehen, gehören sie mE nicht mit dem Strafrecht verfolgt. Die Schwellen des aktuellen Strafrechts sind da ausreichend, wenn es also zu zB finanziellen Schäden führt oder die Schwelle des § 238 StGB überschreitet. Daher mE: soziale Ächtung ja, klar, strafrechtlich nicht angebracht.
Treffend beschrieben.

Gerade die von dir angesprochene soziale Ächtung greift m.E. heutzutage zu wenig bzw. nicht in Ballungsgebieten, Großstädten. Auf dem Lande, wo je nach Ort noch jeder jeden kennt, funktioniert sie mitunter ausgesprochen gut bzw. ausgeprägt und kann für einen Betroffenen/Beschuldigten teils schlimmer sein als eine Strafandrohung selbst durch Ausschluss aus der Gemeinschaft / kollektive Missbilligung und Ächtung.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Nur zur Diskussion:

Mir fällt gerade etwas ein, wenn man das Rechtsgut wechselt:

Wie wäre es denn mit Beleidigung? Wer einen anderen erfolgreich manipuliert, missachtet auf jeden Fall die Bedürfnisse des anderen. Es kommt ja auch nicht darauf an, ob das Opfer selbst die Beleidigung als solche erfasst und sie kann auch konkludent begangen werden.

Das existiert ähnlich sogar und zwar in § 181a StGB. Das geschützte Rechtsgut ist hier das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten, die vor einer Ausbeutungslage geschützt werden soll (vgl. BGHSt 42, 179 (184)). Im Falle des § 181a I Nr. 1 StGB geht es ja um die gezielte Herstellung eines solchen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses. Interessant ist hier auch: (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt. Jedenfalls soll der Tatbestand nicht erfüllt sein, wenn sich das Opfer selbst aus der Beziehung lösen "könnte". Das kann man in diesem Zusammenhang schon als den neuralgischen Punkt sehen.

Zurück zur Beleidigung: Nun ist es so, dass wenn schwere Fälle vorliegen, dass sich die Opfer entwürdigt fühlen. Das ist nicht nur ein Gefühl, sondern trifft im Kern sogar die Würde. Würde setzt ja gerade die Selbstbestimmung voraus. Genau diese wird ja auch angegriffen, denn darum geht es ja. Passt das?
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Beitrag von Julia »

Ohne vertieft darüber nachzudenken, hätte ich da so meine Probleme mit, einerseits mit dem Wortlaut (ist eine Manipulation wirklich das gleiche wie eine Beleidigung) und andererseits, wenn auch geringer, mit der Ratio der Norm (bei gleicher Begründung wie beim Wortlaut). Mit entsprechender Begründung hielte ich es aber ggfs. für vertretbar. Aber ohne nähere Gedanken grad dazu, sorry :D
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn der bestrafungswütige Strafrechtler nicht weiter weiß, zaubert er doch immer die Beleidigung aus dem Hut? Als es um die Strafbarkeit des Upskirting ging, warfen ja auch einige § 185 StGB in den Ring.

Bei dem Tatbestand bedarf es aber übrigens auch eines objektiven Tatbestands. Bei unklaren, nur “Gefühle” auslösenden Handlungen, stellt sich hier im Übrigen das selbe hier schon mehrfach skizzierte Problem.
Julia
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Beitrag von Julia »

Ey, bestrafungswütig sind idR nur die Praktiker! Im Elfenbeinturm sind wir relativ umgänglich, möchte ich behaupten ;)
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Beitrag von GetMeOut »

FKN993 hat geschrieben: Dienstag 9. Dezember 2025, 07:45 Wie wäre es denn mit Beleidigung? Wer einen anderen erfolgreich manipuliert, missachtet auf jeden Fall die Bedürfnisse des anderen. Es kommt ja auch nicht darauf an, ob das Opfer selbst die Beleidigung als solche erfasst und sie kann auch konkludent begangen werden.
Unserer gesamter Alltag beruht auf Manipulation. Rhetorik, Marketing, Webdesign, Produktplatzierung im Supermarkt, die kurz- oder langfristige Partnersuche usw. Menschen sollen dazu gebracht, etwas zu tun oder zu denken, was vorher nicht der Fall war. Manipulation ist schlicht geschickte Überzeugung, und diese kann natürlich völlig legitim sein.

"Manipulation" ist als strafrechtliche Handlung daher genauso ungeeignet wie "Gefühle" als Schutzgut. Für ein einigermaßen liberales Strafrecht brauchen wir hinreichend bestimmte Handlungen (Gewalt, Drohung, Täuschung etc.) und ebensolche Rechtsgüter.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Beispiel hierzu aus meinem Urlaub:

Es kennt ja vermutlich jeder diese Zeichnung eines Nashorns von Albrecht Dürer? Deutscher Künstler, in Nürnberg angefertigt.

Naja, die Portugiesen sehen darin ein Lissabonner Werk - schließlich hat der Künstler ein Nashorn, welches in Lissabon gesehen und vor Ort von jemandem beschrieben wurde, nur nach der brieflichen Darstellung gezeichnet.

Als ganz klar: Nix mit Albrecht Dürer oder so - auf das Souvenir kommt fett drunter: Lissabon, anno 15XX…

Ich will sagen: Framing ist bei allem dabei, das ist im
Kern, wenn man es negativ framet(!) auch Manipulation.
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