Hinsichtlich der Rechtsnatur der Maßnahmen aufgrund von Standardbefugnisnormen des POG frage ich mich, wie genau diese von der Vollstreckung abzugrenzen sind. Ich hätte dafür konkret eine Beispielsbefugnisnorm: In § 10 Abs. 2 S. 3 POG (Rheinland-Pfalz) zur Identitätsfeststellung heißt es: “Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.”
Wenn also die Polizei jemanden gestützt auf § 10 II S. 3 POG festhält, handelt es sich dann dabei um die Vollstreckung im Sofortvollzug, wobei die hypothetische Grundverfügung den Betroffenen zu einer Identitätsfeststellung verpflichten würde oder handelt es sich einfach um einen Realakt, der nicht als Vollstreckung zu prüfen ist?
Mein Verständnisproblem stammt daraus, dass der Grundsatz gestützt auf die polizeirechtliche Generalklausel (§ 9 I POG RLP) ja folgender ist: Die Polizei kann bei konkreter Gefahr die notwendigen Maßnahmen treffen. Wegen des VHMK-Grundsatzes hat sie dabei grundsätzlich zunächst eine Grundverfügung gerichtet auf Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erlassen und diese dann gegebenenfalls vollstrecken (im gestreckten oder, wenn nicht anders möglich, im gekürzten Verfahren). Aber wenn es eine Standardbefugnisnorm gibt, die im Wortlaut ein bestimmtes Vorgehen vorgibt (wie zB der § 10 II S. 3 POG RLP, s. oben), wie soll man da dann das Vorgehen der Polizei prüfen? Kann das dann überhaupt vollstreckt werden nach §§ 62 ff. LVwVG RLP?
Um die Frage zusammenzufassen: Wann liegt ein Realakt der Gefahrenabwehrbehörde vor, der nicht als Vollstreckung (im Sofortvollzug) zu prüfen ist und wann eine Vollstreckungsmaßnahme. Wenn jemand dafür auch noch Quellen aus Lehrbüchern oder Kommentaren hat, würde ich das sehr schätzen.
Danke!
Rechtsnatur polizeirechtlicher Standardmaßnahmen
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kf007
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Gürteltier
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Das Thema (iwS) ist mE ein unschönes Wespennest, das die Praxis gekonnt ignoriert/umschifft/nicht dogmatisch aufarbeitet. Im Ergebnis ist das nämlich alles nicht sooo wirklich wichtig.
Ich kenne das rheinland-pfälzische Polizeirecht nicht und will hier entsprechend nichts Falsches sagen - also schweige ich lieber mal ^^.
Aber mal ganz allgemein: Gibt es in Rheinland-Pfalz die rechtliche Konstruktion der unmittelbaren Ausführung?
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Aber mal ganz allgemein: Gibt es in Rheinland-Pfalz die rechtliche Konstruktion der unmittelbaren Ausführung?
- Strich
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Bähhhh unmittelbare Ausführung vs. Sofortvollzug. Klassiker. Ich hoffe mal, dass das in RP nicht existiert ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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kf007
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Ja, das gibt es in Rheinland-Pfalz.Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 08:48 Das Thema (iwS) ist mE ein unschönes Wespennest, das die Praxis gekonnt ignoriert/umschifft/nicht dogmatisch aufarbeitet. Im Ergebnis ist das nämlich alles nicht sooo wirklich wichtig.
Ich kenne das rheinland-pfälzische Polizeirecht nicht und will hier entsprechend nichts Falsches sagen - also schweige ich lieber mal ^^.
Aber mal ganz allgemein: Gibt es in Rheinland-Pfalz die rechtliche Konstruktion der unmittelbaren Ausführung?
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Gürteltier
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Also das Schöne ist, dass das ja nichts unmittelbar in den jeweiligen Polizeigesetzen Geregeltes ist.
Meine Empfehlung wäre es: Finde mit Lehrbüchern/Kommentaren zu *deinem* Polizeigesetz raus, was so die hM der Rspr. in deinem Bundesland ist/wie insbesondere die Standardkonstellationen gelöst werden. (Weil es hilft dir nicht viel, wenn ich dir jetzt - eventuell auch noch falsch eingeprägt - darlege, wie es der BayVGH macht - oder?
)
Die Zusammenfassung kannst du dir das kurz irgendwo zusammenfassen und vor (potentiellen) Polizeirechtsklausuren immer mal kurz nochmal anschauen. Damit bist du dann eh schon mal besser vorbereitet als die allermeisten anderen Kandidaten, die dann ewig darüber nachsinnieren.
Meine Empfehlung wäre es: Finde mit Lehrbüchern/Kommentaren zu *deinem* Polizeigesetz raus, was so die hM der Rspr. in deinem Bundesland ist/wie insbesondere die Standardkonstellationen gelöst werden. (Weil es hilft dir nicht viel, wenn ich dir jetzt - eventuell auch noch falsch eingeprägt - darlege, wie es der BayVGH macht - oder?
Die Zusammenfassung kannst du dir das kurz irgendwo zusammenfassen und vor (potentiellen) Polizeirechtsklausuren immer mal kurz nochmal anschauen. Damit bist du dann eh schon mal besser vorbereitet als die allermeisten anderen Kandidaten, die dann ewig darüber nachsinnieren.
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kf007
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Alles klar, danke