Zutreffendes Rechtsgebiet tatsächlich Verkehrsrecht?
Moderator: Verwaltung
-
KoRNer
- Newbie

- Beiträge: 3
- Registriert: Freitag 12. Dezember 2025, 10:44
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Hallo liebe Rechtsinteressierte,
ich habe eine augenscheinlich ganz einfache Frage, zuvor muss ich jedoch kurz die Eckdaten des Sachverhalts nennen.
Es geht um den Rechtsstreit zwischen einer Kfz-Werkstatt und einem Kunden. Der Kunde will die Rechnung der am Fahrzeug durchgeführten Reparatur nicht zahlen, da es sich um Schwarzarbeit handelt. Die Werkstatt ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen, also ist der Werkvertrag nichtig. Die Werkstatt verweigert die Herausgabe des Kundenfahrzeugs, bevor dieser die Rechnung nicht zahlt - Stichwort Unternehmerpfand. Soweit klare Sache: Entscheident wird sein: War es Schwarzarbeit und ist der Werkvertrag nichtig? Diese Frage muss jedoch das Amtsgericht klären.
Es kommt nun aber für die Rechtsschutzversicherung des Kunden zunächst darauf an, in welchem Rechtgebiet der Fall angesiedelt ist.
Trifft es tatsächlich zu, dass es sich hier um Verkehrsrecht handelt? Damit wäre die Verkehrsrechtsschutzversicherung zuständig; andernfalls wohl die Privatrechtsschutzversicherung.
Kann das jemand bestätigen, oder auch verneinen und das korrekte Rechtsgebiet benennen?
Das wäre sehr hilfreich...Vielen lieben Dank.
ich habe eine augenscheinlich ganz einfache Frage, zuvor muss ich jedoch kurz die Eckdaten des Sachverhalts nennen.
Es geht um den Rechtsstreit zwischen einer Kfz-Werkstatt und einem Kunden. Der Kunde will die Rechnung der am Fahrzeug durchgeführten Reparatur nicht zahlen, da es sich um Schwarzarbeit handelt. Die Werkstatt ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen, also ist der Werkvertrag nichtig. Die Werkstatt verweigert die Herausgabe des Kundenfahrzeugs, bevor dieser die Rechnung nicht zahlt - Stichwort Unternehmerpfand. Soweit klare Sache: Entscheident wird sein: War es Schwarzarbeit und ist der Werkvertrag nichtig? Diese Frage muss jedoch das Amtsgericht klären.
Es kommt nun aber für die Rechtsschutzversicherung des Kunden zunächst darauf an, in welchem Rechtgebiet der Fall angesiedelt ist.
Trifft es tatsächlich zu, dass es sich hier um Verkehrsrecht handelt? Damit wäre die Verkehrsrechtsschutzversicherung zuständig; andernfalls wohl die Privatrechtsschutzversicherung.
Kann das jemand bestätigen, oder auch verneinen und das korrekte Rechtsgebiet benennen?
Das wäre sehr hilfreich...Vielen lieben Dank.
Zuletzt geändert von KoRNer am Freitag 12. Dezember 2025, 12:38, insgesamt 1-mal geändert.
-
Julia
- Moderatorin

- Beiträge: 2543
- Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Das eine schließt das andere nicht aus, hier aber Privatrechtsschutz.
Mögen mir die Praktiker*innen widersprechen, wenn die Antwort aus dem Elfenbeinturm Quatsch ist
Mögen mir die Praktiker*innen widersprechen, wenn die Antwort aus dem Elfenbeinturm Quatsch ist
-
KoRNer
- Newbie

- Beiträge: 3
- Registriert: Freitag 12. Dezember 2025, 10:44
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Das war auch mein erster Gedanke; Privatrechtsschutz.
Jedoch meinte deren Mitarbeiter am Telefon, dass man in diesem Fall eben nicht leisten würde, da es sich um Verkehrsrecht handle, da es ja letztlich um ein Kfz gehe.
Ich wollte jetzt mal nicht unterstellen, dass der Versicherungsmitarbeiter lediglich vorgibt, nicht leisten zu müssen, sondern bin davon ausgegangen, dass es zutrifft, was er sagt.
Nur war eben die Argumentation aus meiner Sicht leider wenig nachvollziehbar, dass es sich automatisch um Verkehrsrecht handelt, sobald ein Kfz hier der Streitgegenstand ist. Daher stelle ich diese Frage hier im Forum und erhoffe mir eine Antwort, die für mich besser nachvollziehbar machen würde, um welches Rechtsgebiet es hier tatsächlich geht, und bestenfalls auch noch, warum es eben gerade dieses Rechtsgebiet ist.
Jedoch meinte deren Mitarbeiter am Telefon, dass man in diesem Fall eben nicht leisten würde, da es sich um Verkehrsrecht handle, da es ja letztlich um ein Kfz gehe.
Ich wollte jetzt mal nicht unterstellen, dass der Versicherungsmitarbeiter lediglich vorgibt, nicht leisten zu müssen, sondern bin davon ausgegangen, dass es zutrifft, was er sagt.
Nur war eben die Argumentation aus meiner Sicht leider wenig nachvollziehbar, dass es sich automatisch um Verkehrsrecht handelt, sobald ein Kfz hier der Streitgegenstand ist. Daher stelle ich diese Frage hier im Forum und erhoffe mir eine Antwort, die für mich besser nachvollziehbar machen würde, um welches Rechtsgebiet es hier tatsächlich geht, und bestenfalls auch noch, warum es eben gerade dieses Rechtsgebiet ist.
- Schnitte
- Super Mega Power User

- Beiträge: 4717
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Das ist ganz ordinäres Vertragsrecht, die Tatsache, dass der Vertrag hier die Reparatur eines Autos zum Gegenstand hat, ändert daran nichts. Im Ergebnis also Privatrechtsschutz. Wäre bei jedem anderen Vertragsgegenstand nicht anders, es ist ja keine Straßenverkehrssituation, um die es hier geht. Ich würde hier dem Versicherungsmitarbeiter zwar nicht gerade unterstellen, dass er sich um die Leistung drücken muss; wahrscheinlich spricht da einfach nur der Instinkt "wenn's um Autos geht, dann Verkehrsrecht". Aber in dieser Allgemeinheit würde ich das nicht sehen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
-
GetMeOut
- Fleissige(r) Schreiber(in)

- Beiträge: 251
- Registriert: Sonntag 4. März 2018, 16:40
- Ausbildungslevel: RA
RSV-Sachbearbeiter sind a) nicht die hellsten Kerzen und b) haben sie je nach Versicherung wohl interne KPIs, um nicht zu viele Deckungszusagen zu gewähren.KoRNer hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 12:34 Das war auch mein erster Gedanke; Privatrechtsschutz.
Jedoch meinte deren Mitarbeiter am Telefon, dass man in diesem Fall eben nicht leisten würde, da es sich um Verkehrsrecht handle, da es ja letztlich um ein Kfz gehe.
Ich wollte jetzt mal nicht unterstellen, dass der Versicherungsmitarbeiter lediglich vorgibt, nicht leisten zu müssen, sondern bin davon ausgegangen, dass es zutrifft, was er sagt.
Gut erinnern kann ich mich an einen rechtsschutzversicherten Mandanten vor einigen Jahren, dessen Deckungsanfrage (bei einem der Billiganbieter) in einer völlig eindeutigen Sache wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt wurde. Die Zusage gab es erst nach hiesigem Stichentscheid - und der anschließende Rechtsstreit verlief ebenso positiv. Der Sachbearbeiter besaß dann sogar noch die Dreistigkeit und meinte, dass die Kosten für den Stichentscheid als Kosten des Rechtsstreits der Gegenseite hätten auferlegt werden müssen. Meinem Mandanten wurden die Kosten des Stichentscheids erst nach Klagedrohung erstattet.
(Ich fange besser aber nicht ab, mich über RSVs zu sehr auszulassen. Die Buden sind einfach furchtbar.)
Das ist in dieser Pauschalität natürlich Quatsch.KoRNer hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 12:34 Nur war eben die Argumentation aus meiner Sicht leider wenig nachvollziehbar, dass es sich automatisch um Verkehrsrecht handelt, sobald ein Kfz hier der Streitgegenstand ist. Daher stelle ich diese Frage hier im Forum und erhoffe mir eine Antwort, die für mich besser nachvollziehbar machen würde, um welches Rechtsgebiet es hier tatsächlich geht, und bestenfalls auch noch, warum es eben gerade dieses Rechtsgebiet ist.![]()
- Schnitte
- Super Mega Power User

- Beiträge: 4717
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Man stelle sich vor, deine Erbtante vermacht dir testamentarisch ein Auto, und da kommt es zum Streit mit den Kindern der Erbtante. Gehst du zum Fachanwalt für Verkehrsrecht odert für Erbrecht?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
- Strich
- Mega Power User

- Beiträge: 2825
- Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
- Ausbildungslevel: Anderes
Arzthaftung natürlich. Die Tante könnte immerhin noch leben!
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
-
Gürteltier
- Power User

- Beiträge: 719
- Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
- Ausbildungslevel: RRef
Klingt verkehr(t)
-
KoRNer
- Newbie

- Beiträge: 3
- Registriert: Freitag 12. Dezember 2025, 10:44
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Vielen lieben Dank für Eure Antworten - also klare Sache: Vertragsrecht, mithin Zuständigkeit der Privatrechtsschutzversciherung. Gut, gut.