Für untergesetzliches Recht hat jedes Fachgericht eine Verwerfungskompetenz. § 47 VwGO bietet eine zusätzliche Verfahrensart, aber es kann jedes Gericht in einem Verfahren, in dem eine untergesetzliche Norm von Bedeutung ist, die Rechtmäßigkeit dieser Norm inzident prüfen und sie ggf. unangewendet lassen. Die Funktion des Art. 100 GG ist es, eine Ausnahme von diesem Grundsatz für formelle Gesetze aufzustellen.FKN993 hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 11:10 Es ist eine andere Kompetenz (Prüfungskompetenz). Für untergesetzliches Recht existiert aber eine des OVG, vgl. § 47 VwGO.
Normverwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts
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Holt mich halt so gar nicht ab, weil ich an das vom Bundestag erlassene Gesetz gebunden bin, Art 20 Abs. 3 GG. Solange die EU selbst nur durch das Grundgesetz legitimiert ist, wüsste ich nicht, warum Art 23 GG über Art 20 Abs. 3 GG stehen sollte.Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 12:42 Der EuGH sagt das, und er leitet es aus dem effet utile des Europarechts her. Logisch zwingend ist es nicht, aber es ist halt ständige Rechtsprechung. Wobei man ihm aber dahingehend zustimmen muss, dass de Konzeption des Europarechts als eigenständige Rechtsordnung mit eigener Normenhierarchie doch dafür spricht: Wenn das Europarecht eine solche eigenständige Rechtsordnung ist, mit Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht, dann sollte die Lage aus europarechtlicher Perspektive nicht davon abhängen, welchen Rang die nationale Norm in ihrer Rechtsordnung hat.
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Der Anwendungsvorrang des Europarechts ergibt sich ja aus dem Europarecht selbst, dem Deutschland zugestimmt hat das daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu beachten ist.
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Das ist halt dennoch recht wenig überzeugend, dass ein Recht außerhalb des Verfassungsrechts sich selbst über das Verfassungsrecht stellen kann oder können soll und dies allein durch Art. 23 GG legitimiert sein soll, der, anders als Art. 20 III GG, gerade kein unabänderliches Kernprinzip des Grundgesetzes darstellt (vgl. Art. 79 III GG). Der EuGH ist aber bekanntlich ohnehin maximal europarechtsfreundlich (vgl. PSPP-Entscheidung).Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 15:40 Der Anwendungsvorrang des Europarechts ergibt sich ja aus dem Europarecht selbst, dem Deutschland zugestimmt hat das daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu beachten ist.
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Das ist die nationale Perspektive, die das GG als Ausgangspunkt nimmt. Die europarechtliche Perspektive des EuGH leitet den Anwendungsvorrang des Europarechts aus der Autonomie des Europarechts selbst her, ohne dass Rückgriffe auf nationale Öffnungsklauseln wie Art. 23 GG eine Rolle spielen würden. Die Spannung zwischen diesen beiden völlig unterschiedlichen konzeptionellen Ansätzen ist seit langem bekannt, konnte aber in den Urteilen des BVerfG bisher immer aufgelöst oder vermieden werden.
Ich finde das mit der Normverwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz jetzt auch nicht so skandalös. Eine Welt, in der jedes Fachgericht jedes förmliche Gesetz unangewendet lassen kann, wenn es dieses (auch aus innerstaatlichen Gründen) für inkompatibel mit höherrangigem Recht hält, wäre durchaus vorstellbar; Art. 100 GG statuiert ja nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz, was zeigt, dass der Grundsatz selbst logisch schon denkbar wäre. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung würde dann eben nicht über Vorlagen an ein Verfassungsgericht gewährleistet, sondern über Rechtsmittel, die die Frage dann im Instanzenzug nach oben bringen. Notfalls, in ganz besonders dringenden Fällen, wo man merkt, dass die Frage wirklich bedeutend ist, macht man Sprungrechtsmittel vom erstinstanzlichen direkt zum höchsten Gericht, unter Übergehung der Instanzen dazwischen. So machen die Amerikaner das auch.
Ich finde das mit der Normverwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz jetzt auch nicht so skandalös. Eine Welt, in der jedes Fachgericht jedes förmliche Gesetz unangewendet lassen kann, wenn es dieses (auch aus innerstaatlichen Gründen) für inkompatibel mit höherrangigem Recht hält, wäre durchaus vorstellbar; Art. 100 GG statuiert ja nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz, was zeigt, dass der Grundsatz selbst logisch schon denkbar wäre. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung würde dann eben nicht über Vorlagen an ein Verfassungsgericht gewährleistet, sondern über Rechtsmittel, die die Frage dann im Instanzenzug nach oben bringen. Notfalls, in ganz besonders dringenden Fällen, wo man merkt, dass die Frage wirklich bedeutend ist, macht man Sprungrechtsmittel vom erstinstanzlichen direkt zum höchsten Gericht, unter Übergehung der Instanzen dazwischen. So machen die Amerikaner das auch.
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Naja vereidigt bin ich auf das Grundgesetz (und die Landesverfassungen von Thüringen und LSA) und nicht auf den AEUV. Und ich finde es einigermaßen bedenklich, wenn man annimmt, Deutschland könne seine Grundgesetzpflichten durch einfach Zustimmung zu supranationalen Verträgen suspendieren. Ich brauche also Art 23 GG (oder halt förmliche Gesetze) um "irgendwas mit Europa" machen zu können. Und: Bindung an Recht und Gesetz gilt trotzdem.Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 16:06 Das ist die nationale Perspektive, die das GG als Ausgangspunkt nimmt. Die europarechtliche Perspektive des EuGH leitet den Anwendungsvorrang des Europarechts aus der Autonomie des Europarechts selbst her, ohne dass Rückgriffe auf nationale Öffnungsklauseln wie Art. 23 GG eine Rolle spielen würden. Die Spannung zwischen diesen beiden völlig unterschiedlichen konzeptionellen Ansätzen ist seit langem bekannt, konnte aber in den Urteilen des BVerfG bisher immer aufgelöst oder vermieden werden.
Und zum Zweiten: Das BVerfG hat eben nicht mehr alles mitgemacht, was der EuGH in letzter Zeit so abgelassen hat (Solange III denke ich).
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Du bist ja aber auf ein GG vereidigt, das die Teilnahme Deutschlands an der EU selber vorsieht (heute Art. 23, früher Art. 24) und insoweit den Anwendungsvorrang des Europarechts auch akzeptiert. Entsprechende Bestimmungen gibt es auch in vielen Landesverfassungen (Thüringen: Art. 44; Sachsen-Anhalt: Art. 1). Aus deutscher Sicht steht das zwar unter dem Solange-Vorbehalt, den das Europarecht nicht anerkennt, aber "solange" der gewahrt wird, wird das Problem jedenfalls nicht schlagend. Und rein rechtstheoretisch finde ich es jetzt nicht so empörend, dass eine nationale Verfassung sagt: Die Teilnahme an der EU ist uns so wichtig, dass wir den Anwendungsvorrang des Europarechts vor nationalem Recht akzeptieren, und in dem Zusammenhang akzeptieren wir es auch, wenn nationale Richter ein von unseren Gesetzgebungsorganen erlassenes Gesetz wegen Europarechtswidrigkeit unangewendet lassen. Eben gerade weil das GG über nationalen Gesetzen (auch nationalen Parlamentsgesetzen) steht, hat das GG doch die Autorität, dem nationalen Richter die Nichtanwendung eines nationalen Gesetzes zu gestatten.
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Gibts da auch richtig problematische Kollisionsfälle? (Ich habe Europarecht wirklich nur auf dem letzten Nagel gelernt).Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 16:42 Du bist ja aber auf ein GG vereidigt, das die Teilnahme Deutschlands an der EU selber vorsieht (heute Art. 23, früher Art. 24) und insoweit den Anwendungsvorrang des Europarechts auch akzeptiert. Entsprechende Bestimmungen gibt es auch in vielen Landesverfassungen (Thüringen: Art. 44; Sachsen-Anhalt: Art. 1). Aus deutscher Sicht steht das zwar unter dem Solange-Vorbehalt, den das Europarecht nicht anerkennt, aber "solange" der gewahrt wird, wird das Problem jedenfalls nicht schlagend. Und rein rechtstheoretisch finde ich es jetzt nicht so empörend, dass eine nationale Verfassung sagt: Die Teilnahme an der EU ist uns so wichtig, dass wir den Anwendungsvorrang des Europarechts vor nationalem Recht akzeptieren, und in dem Zusammenhang akzeptieren wir es auch, wenn nationale Richter ein von unseren Gesetzgebungsorganen erlassenes Gesetz wegen Europarechtswidrigkeit unangewendet lassen. Eben gerade weil das GG über nationalen Gesetzen (auch nationalen Parlamentsgesetzen) steht, hat das GG doch die Autorität, dem nationalen Richter die Nichtanwendung eines nationalen Gesetzes zu gestatten.
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Da kommen sie wieder aus ihren Löchern, die Europafeinde.
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Der deutlichste Konfliktfall war 2020, als das BVerfG den PSPP-Beschluss der EZB (Ankauf von Staatsanleihen) für kompetenzwidrig und das Urteil des EuGH, mit dem dieser Beschluss bestätigt worden war, für "schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit ultra vires" hielt (BVerfGE 154, 17). Das ist gerade im Ausland viel beachtet worden und führte auch zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Das hat dann auch dazu geführt, dass die Bundesbank vorübergehend nicht an den Anleihekäufen teilnehmen durfte. Allerdings wurde der Konflikt meines Wissens nach dadurch beigelegt, dass die EZB eine vebesserte Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeliefert hat.FKN993 hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 21:16 Gibts da auch richtig problematische Kollisionsfälle? (Ich habe Europarecht wirklich nur auf dem letzten Nagel gelernt).
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Die Entscheidung kenne ich. Mit der Thematik habe ich mich lange beschäftigt.Schnitte hat geschrieben: Samstag 13. Dezember 2025, 09:10Der deutlichste Konfliktfall war 2020, als das BVerfG den PSPP-Beschluss der EZB (Ankauf von Staatsanleihen) für kompetenzwidrig und das Urteil des EuGH, mit dem dieser Beschluss bestätigt worden war, für "schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit ultra vires" hielt (BVerfGE 154, 17). Das ist gerade im Ausland viel beachtet worden und führte auch zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Das hat dann auch dazu geführt, dass die Bundesbank vorübergehend nicht an den Anleihekäufen teilnehmen durfte. Allerdings wurde der Konflikt meines Wissens nach dadurch beigelegt, dass die EZB eine vebesserte Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeliefert hat.FKN993 hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 21:16 Gibts da auch richtig problematische Kollisionsfälle? (Ich habe Europarecht wirklich nur auf dem letzten Nagel gelernt).
"(d) Durch die Senkung des allgemeinen Zinsniveaus ermöglicht das PSPP ferner, dass wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen weiterhin am Markt bleiben, weil sie sich mit günstigen Krediten versorgen können (vgl. Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands, 3 Jahre EZB-Wertpapierankäufe, S. 37 <30. November 2017>)."
Hans-Werner Sinn nennt die "Zombies". Es seien viele. Und das birgt die latente Gefahr, dass sich die Frage stellen könnte: Bank oder Unternehmen retten? Ein Dilemma.
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Außerdem hat die Regierung eine Erklärung abgegeben à la “das BVerfG hat das nur so gesagt” oder soSchnitte hat geschrieben: Samstag 13. Dezember 2025, 09:10Der deutlichste Konfliktfall war 2020, als das BVerfG den PSPP-Beschluss der EZB (Ankauf von Staatsanleihen) für kompetenzwidrig und das Urteil des EuGH, mit dem dieser Beschluss bestätigt worden war, für "schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit ultra vires" hielt (BVerfGE 154, 17). Das ist gerade im Ausland viel beachtet worden und führte auch zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Das hat dann auch dazu geführt, dass die Bundesbank vorübergehend nicht an den Anleihekäufen teilnehmen durfte. Allerdings wurde der Konflikt meines Wissens nach dadurch beigelegt, dass die EZB eine vebesserte Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeliefert hat.FKN993 hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 21:16 Gibts da auch richtig problematische Kollisionsfälle? (Ich habe Europarecht wirklich nur auf dem letzten Nagel gelernt).
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Da steht nirgends ein so weit gehender Anwendungsvorrang drin, dass er Art 20 Abs. 3 GG aushölen würde, was wegen Art 79 Abs. 3 GG auch gar nicht ginge.Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Dezember 2025, 16:42 Du bist ja aber auf ein GG vereidigt, das die Teilnahme Deutschlands an der EU selber vorsieht (heute Art. 23, früher Art. 24) und insoweit den Anwendungsvorrang des Europarechts auch akzeptiert. Entsprechende Bestimmungen gibt es auch in vielen Landesverfassungen (Thüringen: Art. 44; Sachsen-Anhalt: Art. 1). Aus deutscher Sicht steht das zwar unter dem Solange-Vorbehalt, den das Europarecht nicht anerkennt, aber "solange" der gewahrt wird, wird das Problem jedenfalls nicht schlagend. Und rein rechtstheoretisch finde ich es jetzt nicht so empörend, dass eine nationale Verfassung sagt: Die Teilnahme an der EU ist uns so wichtig, dass wir den Anwendungsvorrang des Europarechts vor nationalem Recht akzeptieren, und in dem Zusammenhang akzeptieren wir es auch, wenn nationale Richter ein von unseren Gesetzgebungsorganen erlassenes Gesetz wegen Europarechtswidrigkeit unangewendet lassen. Eben gerade weil das GG über nationalen Gesetzen (auch nationalen Parlamentsgesetzen) steht, hat das GG doch die Autorität, dem nationalen Richter die Nichtanwendung eines nationalen Gesetzes zu gestatten.
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Strich, da bist du aber hier ganz nah an der Argumentation des LG Naumburgs im Görgülü-Verfahren… ^^
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a.A. wohl das OLG DüsseldorfGürteltier hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 17:23 An Recht und Gesetz ist selbst die Justiz gebunden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 96405.html (besonders harte Ansage in Rn. 71 ff.)