Folgender Fall: A hat bei Eigentümer E ein Buch ausgeliehen. Dieses hat der A verloren. B findet es und verkauft es an C.
Vorab: Es ist klar, dass C kein Eigentum erworben hat.
Frage 1: Bezüglich des Herausgabeanspruchs des Eigentümers E gegen den C. Kann E das die Herausgabe an sich verlangen oder nur an den Entleiher A? Oder hat er ein Wahlrecht diesbezüglich? Ich bitte um die Angabe der konkreten Normen. Ich dachte an § 986 I S. 2 BGB und damit, dass der E die Herausgabe nur an den A verlangen kann (angenommen, der A will dies auch). Es hat mich nur verwirrt, dass dort steht "Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt...", was für mich suggeriert, dass der mittelbare Besitzer in diesem Fall den Besitz freiwillig an einen Dritten weitergibt. In meinem Fall wäre es ja nicht freiwillig.
Frage 2: Handelt es sich im Verhältnis zwischen B und C hinsichtlich des Kaufvertrages um einen Rechtsmangel nach § 435 BGB oder liegt hier ein Fall der Unmöglichkeit vor (nehmen wir an, dass E den Verkauf nicht genehmigt)? Wenn also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, könnte der C ja das gezahlte Geld nur über § 326 IV BGB zurückverlangen.
Danke!
Herausgabeanspruch des Eigentümers, wenn Entleiher die Sache verliert
Moderator: Verwaltung
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lililulu
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GetMeOut
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Die Fragen riechen ein wenig nach Hausarbeit (kleiner Schein?). Antworten dazu kannst du leicht in jedem Kommentar zu § 986 bzw. § 435 BGB recherchieren.
- Schnitte
- Super Mega Power User

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Der Fall ist durchaus interessant, aber auch mir riecht er, zumal in Kombination mit anderen jüngeren Fragen zum selben Themenbereich, doch sehr nach Hausarbeit.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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