Normverwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 17:23 Strich, da bist du aber hier ganz nah an der Argumentation des LG Naumburgs im Görgülü-Verfahren… ^^

An Recht und Gesetz ist selbst die Justiz gebunden.
Ich konnte das LG Naumburg gerade nicht finden. Naumburg an der Saale kann ja nicht gemeint gewesen sein. Da gibts nur ein OLG.

Wenn ich mal unterstelle, dass du das OLG meintest, was soll uns dein Beitrag sagen? Ich bin ja wohl mit der härteste Verfechter der Bindung an Recht und Gesetz.
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 18:45
Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 17:23 Strich, da bist du aber hier ganz nah an der Argumentation des LG Naumburgs im Görgülü-Verfahren… ^^

An Recht und Gesetz ist selbst die Justiz gebunden.
Ich konnte das LG Naumburg gerade nicht finden. Naumburg an der Saale kann ja nicht gemeint gewesen sein. Da gibts nur ein OLG.

Wenn ich mal unterstelle, dass du das OLG meintest, was soll uns dein Beitrag sagen? Ich bin ja wohl mit der härteste Verfechter der Bindung an Recht und Gesetz.
Tatsächlich ist es das OLG - touché.

Das OLG argumentierte, es sei selbst nicht a die EMRK gebunden, sondern nur die BRD. In dem Fall hat das BVerfG entschieden, dass (auch) die EMRK Teil von Recht und Gesetz ist, a die (auch) die Judikative gebunden ist.

Wenn du nun sagst, dass du dich nur a das GG, aber nicht das Europarecht gebunden fühlst, welches aber konkrete völkerrechtliche Pflichten (etwa: den Anwendungsvorrang) mit sich bringt, dann ist das eine vorsichtige Parallele.
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Beitrag von Strich »

::roll:
Es ist so anstrengend, wirklich. Ich verstehe diese Art zu diskutieren kaum. Also schon, weil ich wahrscheinlich auch ab und an so drauf bin. Aber im Ernst? Wo habe ich gesagt, ich fühle mich nicht an das Europarecht gebunden? Der Ausgangspunkt war doch sehr klar benannt. Es ging um den Kollisionsfall: Ich nehme an ein Gesetz sei verfassungswidrig, ich muss nach Art 100 GG vorlegen. Halte ich das selbe Gesetz für europarechtswidrig, kann ich es selbst unangewendet lassen. Das halte ich nicht für überzeugend.

Nirgendwo ging es darum, Europarecht nicht anzuwenden? Wie kommst du darauf? Oder wirfst du mir vor, die Verfassung nicht anzuwenden, weil ich noch nie nach Art 100 GG vorgelegt habe? (als Analogon zu: ich hab noch nie ein Gesetz wegen Europarechtswidrigkeit unangewendet gelassen, woraus du ja abzuleiten scheinst(?) dass ich Europarecht nicht anwende).

Die Frage ist also: Was passiert, wenn ich Verfassungsrecht/Europarecht anwende und dann zu dem Ergebnis der Rechtswidrigkeit komme? m.E. ist die Frage für beide gleich zu entscheiden: Ich muss irgendwem vorlegen, weil ich über Art 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden bin.
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Beitrag von Gürteltier »

Das wollte ich dir auch nicht unterstellen, ich glaube, du liest mein posting viel direkter und aggressiver als es gemeint ist - aber du moniertest ja zuvor, quasi, dass ein “so weiter Anwendungsvorrang nirgendwo im GG steht”. Er ist aber nunmal Inhalt des Europarechts und der Verträge, wie der EuGH diese auslegt (auch eine “weite” Auslegung von rechtlichen Regelungen ist der nationalen Rechtsordnung nicht fremd!). Und hieran ist das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung naturgemäß gebunden. Deshalb irritiert mich erstmal der Grundansatz. Dass man das de lege ferenda persönlich anders sieht, ist unbenommen. Auch das ist jetzt aber nichts europarechtlich Spezifisches.

Du darfst doch außerdem nur (ohne Weiteres) die nationale Norm unangewendet lassen, wenn ein acte clair oder éclairé vorliegt. Ansonsten muss das letztinstanzliche Gericht vorlegen und das nicht-letztinstanzliche Gesicht muss eine Ermessensentscheidung über die (Nicht-)Vorlage treffen. Überdies ist eine Vorlage für das nicht-letztinstanzliche Gericht nicht ausgeschlossen - sie ist eben nur grds. fakultativ.

Mir ist nicht so klar, wieso das jetzt so ganz anders sein soll als bei nationalen Normen. Der Art. 100 GG ist ja gerade die “Ausnahme” und ist logisch nicht zwingend.
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 23:30 Die Frage ist also: Was passiert, wenn ich Verfassungsrecht/Europarecht anwende und dann zu dem Ergebnis der Rechtswidrigkeit komme? m.E. ist die Frage für beide gleich zu entscheiden: Ich muss irgendwem vorlegen, weil ich über Art 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden bin.
Das kann man rechtspolitisch so sehen und für vernünftig halten, aber das ist halt nicht die Rechtslage de lege lata. Da gilt das, was du geschrieben hast: Vorlagepflicht bei Verfassungswidrigkeit eines nationalen Gesetzes (Rechtsquelle hierfür: Art. 100 GG); keine Vorlagepflicht bei Europarechtswidrigkeit eines nationalen Gesetzes (wenn du dafür eine Rechtsquelle suchst, kann ich dir EuGH-Entscheidungen anbieten; ein Beispiel dafür ist Ciola); Vorlagepflicht auch der unterinstanzlichen Gerichte bei Europarechtswidrigkeit von Europarecht (also Verstoß gegen höherrangiges Europarecht) (Rechtsquelle: Foto-Frost).

Das ist die Rechtslage, an die auch der deutsche Richter gebunden ist. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG ist das nicht, weil diese Prinzipien ja selbst Teil des deutschen Rechts sind. Verfassungsrechtlich ist das alles abgesichert über Art. 23 GG: Selbst wenn man das im Wortlaut der Norm nicht finden mag, so ist es doch so, dass zu der Zeit, als der heutige Art. 23 GG eingeführt wurde, der Anwendungsvorrang des Europarechts längst etabliert war. Die Normgeschichte des Art. 23 GG zeigt also deutlich, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber damit nicht die Beteiligung Deutschlands an irgendeiner abstrakten EU meinte, sondern an der konkret existierenden EU, mitsamt Anwendungsvorrang des Europarechts.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 23:49 Du darfst doch außerdem nur (ohne Weiteres) die nationale Norm unangewendet lassen, wenn ein acte clair oder éclairé vorliegt.
Ich glaube nicht, dass das stimmt. Acte clair/éclairé ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (die sich bei letztinstanzlichen Gerichten aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, bei unterinstanzlichen Gerichten aus Foto-Frost, wenn sie von der Rechtswidrigkeit eines Unionsrechtsakts ausgehen wollen). Da aber bei der Nichtanwendung von europarechtswidrigem nationalem Recht keine Vorlagepflicht gilt, gibt es dort auch keinen Raum für eine Ausnahme von der Vorlagepflicht nach der acte-clair/éclairé-Doktrin.
(Wobei aber natürlich niemanden den unterinstanzlichen nationalen Richter davon abhalten wird, bei seiner Ermessensentscheidung über Vorlage oder Nichtvorlage Erwägungen anzustellen, die der acte-clair/éclairé-Doktrin sehr nahe kommen.)
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn ich doch aber als Gericht unsicher bin, ob ein Norm des EU-Rechts unmittelbar anwendbar ist, dann muss ich ja vorlegen (das ist ja der Fall der Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Norm mit dem Europarecht).

Ist hingegen “klar”, dass eine Norm des Europarechts unmittelbare Anwendung findet, dann hast du recht - als Gericht werde ich die nationale Norm dann einfach unangewendet lassen. Die Definition der unmittelbaren Anwendbarkeit (hinreichend bestimmt und unbedingt formuliert) ist dann ja aber auch (quasi) identisch mit dem Acte clair: Nur eine eindeutige Rechtsfolge ist aus der Norm ableitbar. Natürlich kann es sein, dass man den Begriff hier nicht benutzt, aber an sich ist das für mich bedeutungsindentisch. Oder habe ich einen Denkfehler? :)
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Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 10:07
Strich hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 23:30 Die Frage ist also: Was passiert, wenn ich Verfassungsrecht/Europarecht anwende und dann zu dem Ergebnis der Rechtswidrigkeit komme? m.E. ist die Frage für beide gleich zu entscheiden: Ich muss irgendwem vorlegen, weil ich über Art 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden bin.
Das kann man rechtspolitisch so sehen und für vernünftig halten, aber das ist halt nicht die Rechtslage de lege lata. Da gilt das, was du geschrieben hast: Vorlagepflicht bei Verfassungswidrigkeit eines nationalen Gesetzes (Rechtsquelle hierfür: Art. 100 GG); keine Vorlagepflicht bei Europarechtswidrigkeit eines nationalen Gesetzes (wenn du dafür eine Rechtsquelle suchst, kann ich dir EuGH-Entscheidungen anbieten; ein Beispiel dafür ist Ciola); Vorlagepflicht auch der unterinstanzlichen Gerichte bei Europarechtswidrigkeit von Europarecht (also Verstoß gegen höherrangiges Europarecht) (Rechtsquelle: Foto-Frost).

Das ist die Rechtslage, an die auch der deutsche Richter gebunden ist. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG ist das nicht, weil diese Prinzipien ja selbst Teil des deutschen Rechts sind. Verfassungsrechtlich ist das alles abgesichert über Art. 23 GG: Selbst wenn man das im Wortlaut der Norm nicht finden mag, so ist es doch so, dass zu der Zeit, als der heutige Art. 23 GG eingeführt wurde, der Anwendungsvorrang des Europarechts längst etabliert war. Die Normgeschichte des Art. 23 GG zeigt also deutlich, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber damit nicht die Beteiligung Deutschlands an irgendeiner abstrakten EU meinte, sondern an der konkret existierenden EU, mitsamt Anwendungsvorrang des Europarechts.
Naja es wäre schon theoretisch möglich, dem BVerfG nach Art 100 GG vorzulegen, weil ein Gesetz unter Verstoß gegen Art 23 GG anzuwenden wäre (weil europarechtswidrig). Ich sage nur, dass ich es vor dem Hintergrund von Art 20 Abs. 3 GG problematisch finde, wenn ein supranationaler Gesetzgeber mir mehr Macht über Gesetze einräumen können soll, als dieselbe Verfassung, die das legitimiert. Das ist auch demokratietheoretisch mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt aufgrund der nur Experten einigermaßen klaren Legitimationskette hin zu den Institutionen der EU schwer verienbar. In Art 20 Abs. 1 GG ergibt sich auch der Bundesstaat und daraus, dass das Land Sachsen-Anhalt halt beim Bund mitmacht (wie halt der Bund bei der EU). Wir leiten daraus ganz sicher aber auch nicht her, dass ein Anwendungsvorrang des Bundes soweit ginge, dass ich nach Gusto Landesrecht unangewendet lassen kann, weil, ist ja sonst nicht effektiv oder so. M.E. muss diese besondere Normnichtanwendungskompetenz verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelt werden. Sie geht so sehr an den Kern des Demokratieprinzips und des Rechtsstaates, dass irgendein hineinlesen in Art 23 GG mal so gar nichts ist; unterstellt es hält tatsächlich vor Art 79 Abs. 3 GG. Das wird aber wohl noch gehen, auch wenn das nicht so unproblematisch ist.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 14. Dezember 2025, 23:49 Das wollte ich dir auch nicht unterstellen, ich glaube, du liest mein posting viel direkter und aggressiver als es gemeint ist - aber du moniertest ja zuvor, quasi, dass ein “so weiter Anwendungsvorrang nirgendwo im GG steht”. Er ist aber nunmal Inhalt des Europarechts und der Verträge, wie der EuGH diese auslegt (auch eine “weite” Auslegung von rechtlichen Regelungen ist der nationalen Rechtsordnung nicht fremd!). Und hieran ist das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung naturgemäß gebunden. Deshalb irritiert mich erstmal der Grundansatz. Dass man das de lege ferenda persönlich anders sieht, ist unbenommen. Auch das ist jetzt aber nichts europarechtlich Spezifisches.

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Mir ist nicht so klar, wieso das jetzt so ganz anders sein soll als bei nationalen Normen. Der Art. 100 GG ist ja gerade die “Ausnahme” und ist logisch nicht zwingend.
Sagen wir, ich war gestern etwas dünnheutig. Alles gut von meiner Seite, tut mir leid.
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 11:42 Ich sage nur, dass ich es vor dem Hintergrund von Art 20 Abs. 3 GG problematisch finde, wenn ein supranationaler Gesetzgeber mir mehr Macht über Gesetze einräumen können soll, als dieselbe Verfassung, die das legitimiert. Das ist auch demokratietheoretisch mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt aufgrund der nur Experten einigermaßen klaren Legitimationskette hin zu den Institutionen der EU schwer verienbar.
Wenn es den Art. 100 GG nicht gäbe, würden wir ganz selbstverständlich das tun, was die Amerikaner auch tun, nämlich davon ausgehen, dass auch der unterinstanzliche Richter ein verfassungswidriges Gesetz unangewendet lassen kann (und muss). Und genau das würden wir aus Art. 20 Abs. 3 GG herleiten, weil wir sagen würden, dass der einfache Gesetzgeber sich nicht über die Verfasung hinwegsetzen kann und das Rechtstaatsprinzip es daher gebietet, dass die Gerichte verfassungswidrigen Gesetzen keine Geltung verschaffen. Nun haben wir aber einen Art. 100 GG, der eine Beschränkung der Kompetenz der unterinstanzlichen Gerichte darstellt. Diese Beschränkung gilt aber schon von ihrem Wortlaut her halt nicht für Europarechtswidrigkeit (würde der Wortlaut auch die Europarechtswidrigkeit erfassen, so wäre Art. 100 GG selbst insoweit europarechtswidrig und daher unanwendbar, weil eben die Rechtsprechung des EuGH bei der Nichtanwendungskopetenz der unterinstanzlichen Gerichte keine Vorlagepflicht vorsieht).
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Beitrag von Schnitte »

Und vor allem kann man hier keine Extrawürste für einzelne Mitgliedstaaten braten. Wenn man eine stark integrierte supranationale Organisation wie die EU will, muss man einen weitreichenden Anwendungsvorrang anerkennen. Das ganze System klappt nicht, wenn einzelne Staaten aus innerstaatlichen Gründen aus dem Recht, das für die anderen gilt, von Fall zu Fall aussteigen könnten.
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Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 12:36
Strich hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 11:42 Ich sage nur, dass ich es vor dem Hintergrund von Art 20 Abs. 3 GG problematisch finde, wenn ein supranationaler Gesetzgeber mir mehr Macht über Gesetze einräumen können soll, als dieselbe Verfassung, die das legitimiert. Das ist auch demokratietheoretisch mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt aufgrund der nur Experten einigermaßen klaren Legitimationskette hin zu den Institutionen der EU schwer verienbar.
Wenn es den Art. 100 GG nicht gäbe, würden wir ganz selbstverständlich das tun, was die Amerikaner auch tun, nämlich davon ausgehen, dass auch der unterinstanzliche Richter ein verfassungswidriges Gesetz unangewendet lassen kann (und muss). ...
An Art 20 Abs. 3 GG vorbei? Ich glaube kaum. Es wäre wohl eher wie in GB vor Einführung des dortigen Supreme Courts: Muss dann halt auf parlametarischer Ebene gelöst werden.
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 22:02
Schnitte hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 12:36
Strich hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 11:42 Ich sage nur, dass ich es vor dem Hintergrund von Art 20 Abs. 3 GG problematisch finde, wenn ein supranationaler Gesetzgeber mir mehr Macht über Gesetze einräumen können soll, als dieselbe Verfassung, die das legitimiert. Das ist auch demokratietheoretisch mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt aufgrund der nur Experten einigermaßen klaren Legitimationskette hin zu den Institutionen der EU schwer verienbar.
Wenn es den Art. 100 GG nicht gäbe, würden wir ganz selbstverständlich das tun, was die Amerikaner auch tun, nämlich davon ausgehen, dass auch der unterinstanzliche Richter ein verfassungswidriges Gesetz unangewendet lassen kann (und muss). ...
An Art 20 Abs. 3 GG vorbei? Ich glaube kaum. Es wäre wohl eher wie in GB vor Einführung des dortigen Supreme Courts: Muss dann halt auf parlametarischer Ebene gelöst werden.
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Beitrag von Strich »

Stimmt. Insoweit wäre es bei uns in der Tat genau umgekehrt.
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Montag 15. Dezember 2025, 22:02 An Art 20 Abs. 3 GG vorbei? Ich glaube kaum.
Wie von Gürteltier und mir weiter oben gesagt: Ich glaube nicht, dass eine Normvrwerfung durch den Fachrichter gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen würde. Im Gegenteil, es folgt aus Art. 20 Abs. 3: Vorrang der Verfassung vor einfachem Gesetzesrecht als Teil des Rechtstaatsprinzips.
Es wäre wohl eher wie in GB vor Einführung des dortigen Supreme Courts: Muss dann halt auf parlametarischer Ebene gelöst werden.
Ist dort bis heute so, britische Richter (auch der Supreme Court) haben keine Befugnis, Parlamentsgesetze zu verwerfen oder unangewendet zu lassen. Zumindest ist das der eherne Grundsatz, der bis heute gilt; in der Praxis schaffen es britische Richter bisweilen, das auf anderem Weg zu lösen. Dann wird ein Gesetz, das sie wegen Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien (die wir verfassungsrechtlich nennen würden) überhaupt nicht mögen, zwar nicht verworfen, aber doch so eng ausgelegt, dass kaum ein Anwendungsbereich bleibt.
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