folgende Situation:
Der Kläger hat eine berechtigte Forderung von 500 €,
findet aber keinen Anwalt, Streitwert wohl zu gering.
Der Kläger schickt an das inhabergeführte Geschäft eine Mahnung,
der Inhaber reagiert berechtigterweise nicht, da die GmbH Vertragspartner ist.
Der Kläger reicht selbst die Klage ein, glücklicherweise an die GmbH.
Der gegnerische Anwalt beantragt die Klageabweisung, da die Mahnung an die Privatperson ging.
Das Gericht lehnt ab und führt eine Parteierweiterung durch:
a) Privatperson
b) GmbH
Der Kläger gewinnt den Prozess, wird aber teilweise an den Prozesskosten beteiligt:
a) Zahlungspflicht 80 €
b) Anspruch 60 €
Der Kläger überweist umgehend in 2023 dann 20 €, stellt aus Unkenntnis keinen Kostenfestsetzungsantrag.
Ein Jahr später kommt eine Zahlungsaufforderung über 80 €, der Kläger reagiert aber nicht.
Nach fast einem weiteren Jahr kommt dann eine Zwangsvollstreckung über 140 €,
es ist aber kein Kostenaufriss beigefügt.
Die zweimalige Anfrage nach einem Kostennachweis per Email an den GV bleibt unbeantwortet.
Tatsächlich erscheint der GV zum Termin, die Zahlung wird verweigert und wiederholt ein Kostennachweis gefordert.
Der GV erwidert, er habe Besseres zu tun, als stundenlang Emails zu beantworten.
Somit wird die VAK eingereicht.
Begründung:
Kostennachweis fehlt und offensichtlich beträgt die Grundforderung 80 € statt 60 € .
Der Anwalt legt eine büroeigene Tabelle vor, in der natürlich die Zahlung der 20 € aus 2023
enthalten ist.
Konsolidierend wird dann eine Gebühr von 20 € für eine Vermögensauskunft in 2025 aufgeführt.
Die Aufforderung, die Vermögensauskunft aufzuzeigen und/oder den Kostenaufriss der 140 €
endlich auszuhändigen finden keine Beachtung.
Das Gericht empfiehlt, die VAK zurückzunehmen.
Der Kläger nimmt die VAK nicht zurück,
erwähnt nochmals die Irritation der Zahlungsaufforderung über 80 € in 2024,
in der dann ja schon die Gebühren für die Vermögensauskunft aus 2025 enthalten sein mussten.
Das Gericht sah das anders, einzeilige Begründung:
"Die Gegenseite hat einen eindeutigen Beweis erbracht"
Ansonsten keine weiteren Einlassungen.
Ich meine, das ist schon ein interessanter Fall,
ansonsten einfach löschen.


