Einbürgerung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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007AO
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Beitrag von 007AO »

Guten Tag,

ich bin neu im Forum und hoffe, die Regeln richtig verstanden zu haben und sie einzuhalten.

Folgender Musterfall:

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) darf eine Einbürgerung bei Vorstrafen grundsätzlich nicht erfolgen.

Wie verhält es sich jedoch bei Einstellungen gegen Auflagen? Insbesondere bei Delikten, die moralisch besonders schwerwiegend sind, z.B. Sexualdelikten?

Ich bedanke mich im Voraus.
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