Wir befinden uns im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Ändert sich nach Eintritt der Bestandskraft von GrundVA, Androhung (und ggf. Festsetzung) die Rechtslage und fällt der Rechtsverstoß nachträglich weg, der zum Erlass der VAe geführt hat, ist ungeklärt, wie dieser Einwand geltend gemacht wird.
Beispiel: Ein Schießstand war im Naturschutzgebiet rechtswidrig. Die Beseitigungsverfügung nebst Ersatzvornahmeandrohung sind bestandskräftig. Kurz bevor das Beseitigungsunternehmen beauftragt wird, wird die Verordnung, auf der das Naturschutzgebiet beruht, ersatzlos aufgehoben. Der Schießstand darf (materiell-rechtlich) dort nun betrieben werden.
Zwar liegen alle Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Aber es könnte nachträglich ein Vollstreckungshindernis entstanden sein. Denn nach § 15 Abs. 3 VwVG ist der Vollzug einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Der Zweckerreichung steht es gleich, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann oder weggefallen ist, z.B. weil ein öffentliches Interesse an der Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht mehr besteht.
Im Zivilprozess werden solche nach Rechtskraft des Urteils entstandenen Einwände durch die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht. Eine analoge Anwendung bei VAen wird aber abgelehnt, da die Klagearten der VwG0 vorrangig sind und den Rückgriff auf die ZPO sperren. Da anstelle des Urteils der VA im Verwaltungsverfahren als Titel dient, kann der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde beantragen, bzw. Verpflichtungsklage darauf erheben, die Vollstreckung durch VA für unzulässig erklären zu lassen.
Ich frage mich nun, woraus sich der Anspruch für die Verpflichtungsklage ergibt bzw. wie so eine Konstellation aussieht und deren Prüfung, da ich nicht verstehe, warum man die Verpflichtungsklage wählt.
nachträglich eingetretene Vollstreckungshindernisse - Verwaltungsvollstreckung
Moderator: Verwaltung
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kf007
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KMR
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VG Meiningen, Urt. v. 16.12.2015 - 5 K 279/13 Me
https://openjur.de/u/2329401.html
Rn. 22:
"Einwendungen gegen einen durch einen Verwaltungsakt titulierten Anspruch im Vollstreckungsverfahren können nämlich nach allgemeiner Ansicht nicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden, weil im Verwaltungsprozessrecht insoweit keine über das Zivilprozessrecht zu schließende Regelungslücke besteht (vgl. Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 167 Rdnr. 64 ff). Vielmehr steht dem Betroffenen neben der Anfechtung des Grundverwaltungsaktes, sei es bezogen auf die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrags, sei es bezogen auf ein insoweit ergangenes Leistungsgebot, das Verpflichtungsbegehren gegenüber der den Grundverwaltungsakt erlassenden Behörde mit dem Ziel offen, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Diese allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. Pietzner a.a.O. § 167 Rdnr. 69) finden ihren Niederschlag auch im Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG): Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Damit ist der Betroffene in erster Linie auf die Anfechtung gegen den Verwaltungsakt verwiesen. Für nachträgliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch bietet - in Anlehnung an § 767 Abs. 2 ZPO - § 31 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG begrenzten Schutz. Danach sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Sind diese Grenzen überwunden, greift § 29 Abs. 1 Nr. 3 a) ThürVwZVG, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, sobald die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts erloschen ist. Nachdem der Kläger hier in erster Linie nach Erlass des Kostenbescheids entstandene Einwendungen geltend macht, kann er sein Begehren statthaft auf den Erlass eines die Vollstreckung wegen Unzulässigkeit einstellenden Bescheides richten."
Hilft das womöglich bereits? Aus "[...]Vollstreckung einzustellen ist[..]" ergibt sich ein Anspruch. Dass es ein Verwaltungsakt ist, kann man sicherlich auch auf eine Art actus contrarius Gedanke iwS stützen.
https://openjur.de/u/2329401.html
Rn. 22:
"Einwendungen gegen einen durch einen Verwaltungsakt titulierten Anspruch im Vollstreckungsverfahren können nämlich nach allgemeiner Ansicht nicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden, weil im Verwaltungsprozessrecht insoweit keine über das Zivilprozessrecht zu schließende Regelungslücke besteht (vgl. Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 167 Rdnr. 64 ff). Vielmehr steht dem Betroffenen neben der Anfechtung des Grundverwaltungsaktes, sei es bezogen auf die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrags, sei es bezogen auf ein insoweit ergangenes Leistungsgebot, das Verpflichtungsbegehren gegenüber der den Grundverwaltungsakt erlassenden Behörde mit dem Ziel offen, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Diese allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. Pietzner a.a.O. § 167 Rdnr. 69) finden ihren Niederschlag auch im Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG): Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Damit ist der Betroffene in erster Linie auf die Anfechtung gegen den Verwaltungsakt verwiesen. Für nachträgliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch bietet - in Anlehnung an § 767 Abs. 2 ZPO - § 31 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG begrenzten Schutz. Danach sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Sind diese Grenzen überwunden, greift § 29 Abs. 1 Nr. 3 a) ThürVwZVG, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, sobald die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts erloschen ist. Nachdem der Kläger hier in erster Linie nach Erlass des Kostenbescheids entstandene Einwendungen geltend macht, kann er sein Begehren statthaft auf den Erlass eines die Vollstreckung wegen Unzulässigkeit einstellenden Bescheides richten."
Hilft das womöglich bereits? Aus "[...]Vollstreckung einzustellen ist[..]" ergibt sich ein Anspruch. Dass es ein Verwaltungsakt ist, kann man sicherlich auch auf eine Art actus contrarius Gedanke iwS stützen.
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Gürteltier
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Wieso klage ich nicht einfach auf Erlass einer aufhebenden Entscheidung nach 48 f. VwVfG? (Dann müsste man aber eine Ermessensreduktion auf null annehmen.) Das hätte ja aber dann genau die selbe Folge, da der bestandskräftige VA wegfiele.
Oder übersehe ich was?
Interessant wäre noch, wie ich Vollstreckungsschutz erlange. Die ZPO sieht den ja speziell geregelt vor, in der VwGO ließe sich an einen Antrag nach § 123 VwGO denken.
Oder übersehe ich was?
Interessant wäre noch, wie ich Vollstreckungsschutz erlange. Die ZPO sieht den ja speziell geregelt vor, in der VwGO ließe sich an einen Antrag nach § 123 VwGO denken.
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KMR
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Zum einen hast du es bereits richtig erkannt, dass § 48 f. VwVfG Ermessensvorschriften sind und daher nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf Widerruf besteht (der VA war bei Erlass schließlich rechtmäßig). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Zwangsgeldfestsetzung einen eigenen Verwaltungsakt darstellt, der nicht einfach verschwindet, nur weil der Grund-VA widerrufen wird.Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 6. Januar 2026, 20:47 Wieso klage ich nicht einfach auf Erlass einer aufhebenden Entscheidung nach 48 f. VwVfG? (Dann müsste man aber eine Ermessensreduktion auf null annehmen.) Das hätte ja aber dann genau die selbe Folge, da der bestandskräftige VA wegfiele.
Oder übersehe ich was?
Interessant wäre noch, wie ich Vollstreckungsschutz erlange. Die ZPO sieht den ja speziell geregelt vor, in der VwGO ließe sich an einen Antrag nach § 123 VwGO denken.
Diese ganze Ermessensproblematik ist nicht notwendig, wenn es bereits eben einen (echten) Anspruch auf Vollstreckungseinstellung im Verwaltungsvollstreckungsrecht gibt, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Aus dem Umkehrschluss zu § 123 V VwGO ergibt sich bekanntlich, dass in Verpflichtungssituationen in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren statthaft ist. Insoweit wird wohl um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen ähnlich wie in § 776 ZPO neue Vollstreckungsmaßregeln unzulässig; mit der Hauptsacheentscheidung ergeht dann zugleich die Wirkung, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben sind. Solch eine Differenzierung sieht auch der zitierte § 29 ThürVwZVG vor.
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Gürteltier
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In dem von dir, KMR, zitierten Urteil geht es um eine Zahlungsverpflichtung. Der Kläger hatte aufgerechnet - also tatsächlich einfach 1:1 die Konstellation des § 767 ZPO.
Mich würde jetzt vor allem mal @kf007 interessieren, woher das Beispiel mit dem Schießstand kommt? Gibt es dazu evtl eine Quelle oder Entscheidung?
Mich würde jetzt vor allem mal @kf007 interessieren, woher das Beispiel mit dem Schießstand kommt? Gibt es dazu evtl eine Quelle oder Entscheidung?