Aufbau der Prüfung eines Kostenbescheides aufgrund Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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kf007
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Beitrag von kf007 »

Folgender Fall: Gegenüber A wird basierend auf der Generalklausel eine Pflicht angeordnet. Er geht dieser nicht nach und der GrundVA wird im Wege der Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren vollstreckt. Der A erhält einen Kostenbescheid für die Ersatzvornahme. Es ist anzunehmen, dass der GrundVA rechtswidrig war, aber bei der Ersatzvornahme wirksam war und auch vollstreckbar, weil er wegen § 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar war.

Wenn man hier die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids prüft, dann wäre dieser ja rechtmäßig, weil innerhalb dieser Prüfung es auf die Rechtmäßigkeit des GrundVA nicht ankommt, sondern nur, ob er wirksam und vollstreckbar war (denn man prüft ja inzident iRd RM des Kostenbescheids nur, ob die Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren rechtmäßig war, wofür es wiederum nur auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber auf dei RM des GrundVA ankommt).

Mal angenommen, der A klagt zuerst gegen den GrundVA und dieser wird aufgehoben. Damit wird der GrundVA ja ex tunc unwirksam. Damit würde auch der Kostenbescheid rechtswidrig werden, da ja die Ersatzvornahme mangels wirksamen GrundVAs nicht mehr rechtmäßig wäre.

Meine Frage aber: Wie baut man so eine Prüfung in der Klausur auf? Prüft man erst die A-Klage gegen den GrundVA und dann die A-Klage gegen den Kostenbescheid? Eine objektive Klagehäufung geht doch nicht, weil es sich ja hier dann um eine unzulässige Stufenklage handeln würde, oder? Und was, wenn der A schon gezahlt hat? Dann müsste er ja eine A-Klage gegen den Kostenbescheid erheben und im Annex dazu gemäß § 113 I S. 2 VwGO die Rückzahlung verlagen. Wie genau würde man dann da die Rechtswidrigkeit des GrundVA prüfen? Einfach zuerst die RW des GrundVA prüfen und dann iRd der A-Klage gegen den Kostenbescheid darauf verweisen?

Danke
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Beitrag von Gürteltier »

kf007 hat geschrieben: Donnerstag 8. Januar 2026, 18:22 Folgender Fall:
Immer eine starke Einleitung in ein Posting!
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Beitrag von Gürteltier »

kf007 hat geschrieben: Donnerstag 8. Januar 2026, 18:22 Eine objektive Klagehäufung geht doch nicht, weil es sich ja hier dann um eine unzulässige Stufenklage handeln würde, oder?
Wieso wäre die unzulässig?
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

kf007 hat geschrieben: Donnerstag 8. Januar 2026, 18:22 Folgender Fall: Gegenüber A wird basierend auf der Generalklausel eine Pflicht angeordnet. Er geht dieser nicht nach und der GrundVA wird im Wege der Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren vollstreckt. Der A erhält einen Kostenbescheid für die Ersatzvornahme. Es ist anzunehmen, dass der GrundVA rechtswidrig war, aber bei der Ersatzvornahme wirksam war und auch vollstreckbar, weil er wegen § 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar war.

Wenn man hier die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids prüft, dann wäre dieser ja rechtmäßig, weil innerhalb dieser Prüfung es auf die Rechtmäßigkeit des GrundVA nicht ankommt, sondern nur, ob er wirksam und vollstreckbar war (denn man prüft ja inzident iRd RM des Kostenbescheids nur, ob die Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren rechtmäßig war, wofür es wiederum nur auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber auf dei RM des GrundVA ankommt).

Mal angenommen, der A klagt zuerst gegen den GrundVA und dieser wird aufgehoben. Damit wird der GrundVA ja ex tunc unwirksam. Damit würde auch der Kostenbescheid rechtswidrig werden, da ja die Ersatzvornahme mangels wirksamen GrundVAs nicht mehr rechtmäßig wäre.

Meine Frage aber: Wie baut man so eine Prüfung in der Klausur auf? Prüft man erst die A-Klage gegen den GrundVA und dann die A-Klage gegen den Kostenbescheid? Eine objektive Klagehäufung geht doch nicht, weil es sich ja hier dann um eine unzulässige Stufenklage handeln würde, oder? Und was, wenn der A schon gezahlt hat? Dann müsste er ja eine A-Klage gegen den Kostenbescheid erheben und im Annex dazu gemäß § 113 I S. 2 VwGO die Rückzahlung verlagen. Wie genau würde man dann da die Rechtswidrigkeit des GrundVA prüfen? Einfach zuerst die RW des GrundVA prüfen und dann iRd der A-Klage gegen den Kostenbescheid darauf verweisen?

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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:00
kf007 hat geschrieben: Donnerstag 8. Januar 2026, 18:22 Eine objektive Klagehäufung geht doch nicht, weil es sich ja hier dann um eine unzulässige Stufenklage handeln würde, oder?
Wieso wäre die unzulässig?
Stufenklagen nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m.§ 254 ZPO sind nach h.M. unzulässig.
§ 113 I 2 und § 113 IV VwGO stellen insoweit gesetzlich normierte Ausnahmen dar.

Eine sehr interessante Entscheidung ist übrigens:

VG Lüneburg, Urt. v. 26.2.2015 - 2 A 190/13
-> durch Vollstreckung erledigt sich der vollstreckte VA nicht, kann weiter Gegenstand einer AK sein und damit Bestandskraft verhindert werden
-> weiter werden einige andere interessante Fragen thematisiert (u.a. ob es mit Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, dass bei der kostenmäßigen Inanspruchnahme für die Vollstreckung eines rechtswidrigen (aber wirksamen) VA quasi eine Art Intensivierung des Unrechts erfolge).

teilweise bereits im Vorfeld so entschieden durch NdsOVG, Beschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08.

----
FKN993 hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:15
kf007 hat geschrieben: Donnerstag 8. Januar 2026, 18:22 Folgender Fall: Gegenüber A wird basierend auf der Generalklausel eine Pflicht angeordnet. Er geht dieser nicht nach und der GrundVA wird im Wege der Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren vollstreckt. Der A erhält einen Kostenbescheid für die Ersatzvornahme. Es ist anzunehmen, dass der GrundVA rechtswidrig war, aber bei der Ersatzvornahme wirksam war und auch vollstreckbar, weil er wegen § 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar war.

Wenn man hier die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids prüft, dann wäre dieser ja rechtmäßig, weil innerhalb dieser Prüfung es auf die Rechtmäßigkeit des GrundVA nicht ankommt, sondern nur, ob er wirksam und vollstreckbar war (denn man prüft ja inzident iRd RM des Kostenbescheids nur, ob die Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren rechtmäßig war, wofür es wiederum nur auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber auf dei RM des GrundVA ankommt).

Mal angenommen, der A klagt zuerst gegen den GrundVA und dieser wird aufgehoben. Damit wird der GrundVA ja ex tunc unwirksam. Damit würde auch der Kostenbescheid rechtswidrig werden, da ja die Ersatzvornahme mangels wirksamen GrundVAs nicht mehr rechtmäßig wäre.

Meine Frage aber: Wie baut man so eine Prüfung in der Klausur auf? Prüft man erst die A-Klage gegen den GrundVA und dann die A-Klage gegen den Kostenbescheid? Eine objektive Klagehäufung geht doch nicht, weil es sich ja hier dann um eine unzulässige Stufenklage handeln würde, oder? Und was, wenn der A schon gezahlt hat? Dann müsste er ja eine A-Klage gegen den Kostenbescheid erheben und im Annex dazu gemäß § 113 I S. 2 VwGO die Rückzahlung verlagen. Wie genau würde man dann da die Rechtswidrigkeit des GrundVA prüfen? Einfach zuerst die RW des GrundVA prüfen und dann iRd der A-Klage gegen den Kostenbescheid darauf verweisen?

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Du bist nicht auf dem Holzweg. Stichwort: "Honigkuchenpferd". Der Punkt ist, dass § 113 I 2 VwGO im Grunde das Problem der juristischen Denksekunde überwindet. Die Norm existiert aus Gründen der Prozessökonomie.

Das ist in der Tat hier ein wichtiger Punkt, jedenfalls nach der Schilderung des TE scheint hier ein Missverständnis des § 113 I 2 VwGO vorzuliegen. § 113 I 2 VwGO ist allein eine prozessuale Ausnahmeregelung (s.o.). Die Vorschrift gewährt selbst gerade keinen Anspruch, sondern setzt einen solchen stets voraus! Deswegen ist die Formulierung "gemäß § 113 I 2 VwGO die Rückzahlung zu verlangen" bestenfalls undeutlich ausgedrückt, ansonsten schlichtweg falsch, da keine AGL.
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Beitrag von Gürteltier »

Jetzt muss ich aber nochmal nachfragen:

Der Begriff der Stufenklage aus § 254 ZPO beschreibt ja den Fall, dass man idR einen Auskunftsanspruch geltend macht (1. Stufe) und dann einen Leistungsanspruch (2. Stufe).

Die Besonderheit der Stufenklage ist schlicht, dass man den Leistungsantrag wirksam erheben kann, ohne diesen direkt beziffern zu müssen.

Was hat das mit dem Fall hier zu tun? Ist nicht vielmehr einfach nur eine eventuale Klagehäufung (“Haupt- und Hilfsantrag”) gemeint?
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:43 Jetzt muss ich aber nochmal nachfragen:

Der Begriff der Stufenklage aus § 254 ZPO beschreibt ja den Fall, dass man idR einen Auskunftsanspruch geltend macht (1. Stufe) und dann einen Leistungsanspruch (2. Stufe).

Die Besonderheit der Stufenklage ist schlicht, dass man den Leistungsantrag wirksam erheben kann, ohne diesen direkt beziffern zu müssen.

Was hat das mit dem Fall hier zu tun? Ist nicht vielmehr einfach nur eine eventuale Klagehäufung (“Haupt- und Hilfsantrag”) gemeint?
Schoch/Schneider/Riese, Rn. 81:
"Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde oder den Adressaten ist vor Eintritt seiner Bestandskraft möglich, wenn der Anfechtung des Verwaltungsaktes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund ermöglicht es § 113 Abs. 1 S. 2 dem Gericht – ebenso wie die allgemeinere Vorschrift in § 113 Abs. 4 – zugleich mit der gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichteten erfolgreichen Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 1) vor deren Rechtskraft auch über die Rückgängigmachung etwaiger Vollzugsfolgen des aufgehobenen Verwaltungsaktes zu entscheiden. Mit dieser objektiven Klagehäufung (§ 44) in Gestalt einer gesetzlich normierten besonderen Stufenklage kommt der Gesetzgeber dem Kläger aus prozessökonomischen Gründen entgegen."

So auch ausdrücklich:
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Greifswald), Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 167/08, BeckRS 2009, 137715 Rn. 27:
"Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung vorliegend nur über § 12 Abs. 1 KAG M-V als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris)."


EDIT:
§ 254 ZPO soll nicht anwendbar sein, weil dieser auf die Besonderheiten des Zivilprozesses zugeschnitten ist (dann lässt § 173 S. 1 VwGO gerade nicht die Verweisung zu).
§ 113 I 2 und § 113 IV VwGO berücksichtigen aber die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses (siehe OVG MV Entscheidung). Das heißt insbesondere, dass in der Regel sonst eben ggf. eigene Verwaltungs- oder Vorverfahren notwendig sein können (bei § 113 I 2 VwGO gerade nicht).
Die oben vom OVG MV zitierte Entscheidung des BVerwG in NVwZ 2000, 818 verdeutlicht das auch etwas mit der ansonsten bestehenden Notwendigkeit eines vorherigen Verwaltungsverfahrens vor Erhebung einer Klage.
Zuletzt geändert von KMR am Freitag 9. Januar 2026, 11:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:43 Jetzt muss ich aber nochmal nachfragen:

Der Begriff der Stufenklage aus § 254 ZPO beschreibt ja den Fall, dass man idR einen Auskunftsanspruch geltend macht (1. Stufe) und dann einen Leistungsanspruch (2. Stufe).

Die Besonderheit der Stufenklage ist schlicht, dass man den Leistungsantrag wirksam erheben kann, ohne diesen direkt beziffern zu müssen.

Was hat das mit dem Fall hier zu tun? Ist nicht vielmehr einfach nur eine eventuale Klagehäufung (“Haupt- und Hilfsantrag”) gemeint?
Wenn es schon eine Eventualklagehäufung wäre, dann eine unechte. Bei der echten Eventualklagehäufung steht der zweite Antrag ja unter der Bedingung, dass der erste erfolglos war. Im vorliegenden Fall stellst du den zweiten Antrag (Rückzahlung) nur, wenn der erste (Aufhebung des Bescheids) erfolgreich war. Das gibt's im Zivilrecht auch, ist aber nicht die klassische Situation der echten Eventualklagehäufung.

Genau das, was im Zivilrecht üblicherweise mit Stufenklage gemeint ist, ist es natürlich nicht. Aber im Zivilrecht gibt es halt auch kein Gegenstück zum VA, der erst aus dem Weg geräumt werden muss, ehe du mit einem anderen Antrag (Rückzahlung) weitermachen kann. Wenn man den Begriff "Stufenklage" in einem weiteren Sinne versteht als eine Konstellation, bei der logisch vorgelagert ein Antrag erfolgreich sein muss und dann bei Erfolg einen nachgelagerten Antrag dahinterschaltet, dann spicht m.E. nichts dagegen, den 113 I 2 VwGO als eine gesetzlich geregelte, im Interesse der Prozessökonomie eingeführte Form der Stufenklage anzusehen. Die im Zivilrecht übliche Bedeutung der Stufenklage als Auskunfts- plus Leistungsklage ist dann nur eine andere Form der Stufenklage (halt in der Praxis die häufigste).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von KMR »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:57
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:43 Jetzt muss ich aber nochmal nachfragen:

Der Begriff der Stufenklage aus § 254 ZPO beschreibt ja den Fall, dass man idR einen Auskunftsanspruch geltend macht (1. Stufe) und dann einen Leistungsanspruch (2. Stufe).

Die Besonderheit der Stufenklage ist schlicht, dass man den Leistungsantrag wirksam erheben kann, ohne diesen direkt beziffern zu müssen.

Was hat das mit dem Fall hier zu tun? Ist nicht vielmehr einfach nur eine eventuale Klagehäufung (“Haupt- und Hilfsantrag”) gemeint?
Wenn es schon eine Eventualklagehäufung wäre, dann eine unechte. Bei der echten Eventualklagehäufung steht der zweite Antrag ja unter der Bedingung, dass der erste erfolglos war. Im vorliegenden Fall stellst du den zweiten Antrag (Rückzahlung) nur, wenn der erste (Aufhebung des Bescheids) erfolgreich war. Das gibt's im Zivilrecht auch, ist aber nicht die klassische Situation der echten Eventualklagehäufung.

Genau das, was im Zivilrecht üblicherweise mit Stufenklage gemeint ist, ist es natürlich nicht. Aber im Zivilrecht gibt es halt auch kein Gegenstück zum VA, der erst aus dem Weg geräumt werden muss, ehe du mit einem anderen Antrag (Rückzahlung) weitermachen kann. Wenn man den Begriff "Stufenklage" in einem weiteren Sinne versteht als eine Konstellation, bei der logisch vorgelagert ein Antrag erfolgreich sein muss und dann bei Erfolg einen nachgelagerten Antrag dahinterschaltet, dann spicht m.E. nichts dagegen, den 113 I 2 VwGO als eine gesetzlich geregelte, im Interesse der Prozessökonomie eingeführte Form der Stufenklage anzusehen. Die im Zivilrecht übliche Bedeutung der Stufenklage als Auskunfts- plus Leistungsklage ist dann nur eine andere Form der Stufenklage (halt in der Praxis die häufigste).
Ich denke, dass das ein guter Ansatz ist.

Eine Stufenklage liegt ja im Prinzip immer vor, wenn ich unechte Hilfsanträge stelle (wenn man so will auch wenn ich echte Hilfsanträge stelle).
§ 254 ZPO meint dann eine besondere Form der Stufenklage, deren ausdrückliche Normierung erforderlich ist, weil man sonst einen unbestimmten mit § 253 II Nr. 2 ZPO nicht vereinbaren unbezifferten Leistungsantrag hätte. § 254 ZPO überwindet letzteres als Ausnahme gerade.
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 11:43 Jetzt muss ich aber nochmal nachfragen:

Der Begriff der Stufenklage aus § 254 ZPO beschreibt ja den Fall, dass man idR einen Auskunftsanspruch geltend macht (1. Stufe) und dann einen Leistungsanspruch (2. Stufe).

Die Besonderheit der Stufenklage ist schlicht, dass man den Leistungsantrag wirksam erheben kann, ohne diesen direkt beziffern zu müssen.

Was hat das mit dem Fall hier zu tun? Ist nicht vielmehr einfach nur eine eventuale Klagehäufung (“Haupt- und Hilfsantrag”) gemeint?
Man kann sagen, dass die Stufenklage in der VwGO nicht existiert.
Eine Eventualklagehäufung entspricht der Situation, dass du einen Hilfsantrag für den Fall stellst, dass der Hauptantrag nicht durchgeht. Hier muss aber der Hauptantrag durchgehen. Gleichzeitig würde eine kumulative Klagehäufung nicht funktionieren, weil im Grunde zweiselbständige Begehren vorliegen müssen. Das Gericht müsste unabhängig voneinander entscheiden können. Das ist aber hier nicht der Fall, weil der Erfolg des Begehrens auf Rückzahlung von der erfolgreichen Anfechtungsklage abhängt. Wenn es § 113 I 2 VwGO nicht gäbe, dann müsste der Kläger erst warten bis er seinen Anfechtungstenor erhält und dann dürfte er losgehen und macht seine Leistungsklage geltend. Damit das verhindert wird, gibt es § 113 I 2 VwGO.
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Beitrag von Gürteltier »

FKN993 hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 12:02 Wenn es § 113 I 2 VwGO nicht gäbe, dann müsste der Kläger erst warten bis er seinen Anfechtungstenor erhält und dann dürfte er losgehen und macht seine Leistungsklage geltend. Damit das verhindert wird, gibt es § 113 I 2 VwGO.
Soweit logisch und die Argumentation ist mir in Bezug hierauf auch bewusst.

Aber jetzt zu dieser Frage in anderem Gewand:

Die gerichtliche Praxis hebt aber wohl häufig in seinem Tenor der AK “den Bescheid” auf; wenn es nun um einen Bescheid geht, der bspw. einen belastenden GrundVA + Androhung Zwangsgeld enthält, wird wohl auch häufig in dieser Form tenoriert (so jedenfalls meiner Erinnerung nach mein AG-Ausbilder, VRiVG), obwohl man wohl eigentlich die Androhung “noch” nicht wegen Rechtswidrigkeit aufheben kann (VA besteht ja bis Anfechtungsklage entschieden). Ich meine sogar, dass auf diese “Widersprüchlichkeit”/dogmatische Unschärfe eingegangen wurde.

Ähnlich erscheint mir die hiesige Konstellation zu sein.

Darüber hinaus noch einmal praktisch zur hiesigen Konstellation: Ich muss beide VAs (GrundVA, Kostenbescheid) anfechten, weil diese sonst bestandskräftig werden. In der bayerischen Rechtsprechung ist man in Bezug auf den GrundVA da wohl etwas lockerer (und stellt zT sehr breit auf “Billigkeit”/“Kostengerechtigkeit” ab und prüft (teilweise sogar trotz Bestandskraft) die Rechtmäßigkeit des GrundVAs).

Wie erfasse ich das dann prozessual? Müsste dann nicht - was wenig prozessökonomisch ist - das Verfahren über den Kostenbescheid ausgesetzt werden?

Also irgendwie erscheint mir das erstmal alles theoretisch richtig, aber sehr unpraktikabel.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 14:14
FKN993 hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 12:02 Wenn es § 113 I 2 VwGO nicht gäbe, dann müsste der Kläger erst warten bis er seinen Anfechtungstenor erhält und dann dürfte er losgehen und macht seine Leistungsklage geltend. Damit das verhindert wird, gibt es § 113 I 2 VwGO.
Soweit logisch und die Argumentation ist mir in Bezug hierauf auch bewusst.

Aber jetzt zu dieser Frage in anderem Gewand:

Die gerichtliche Praxis hebt aber wohl häufig in seinem Tenor der AK “den Bescheid” auf; wenn es nun um einen Bescheid geht, der bspw. einen belastenden GrundVA + Androhung Zwangsgeld enthält, wird wohl auch häufig in dieser Form tenoriert (so jedenfalls meiner Erinnerung nach mein AG-Ausbilder, VRiVG), obwohl man wohl eigentlich die Androhung “noch” nicht wegen Rechtswidrigkeit aufheben kann (VA besteht ja bis Anfechtungsklage entschieden). Ich meine sogar, dass auf diese “Widersprüchlichkeit”/dogmatische Unschärfe eingegangen wurde.

Ähnlich erscheint mir die hiesige Konstellation zu sein.

Darüber hinaus noch einmal praktisch zur hiesigen Konstellation: Ich muss beide VAs (GrundVA, Kostenbescheid) anfechten, weil diese sonst bestandskräftig werden. In der bayerischen Rechtsprechung ist man in Bezug auf den GrundVA da wohl etwas lockerer (und stellt zT sehr breit auf “Billigkeit”/“Kostengerechtigkeit” ab und prüft (teilweise sogar trotz Bestandskraft) die Rechtmäßigkeit des GrundVAs).

Wie erfasse ich das dann prozessual? Müsste dann nicht - was wenig prozessökonomisch ist - das Verfahren über den Kostenbescheid ausgesetzt werden?

Also irgendwie erscheint mir das erstmal alles theoretisch richtig, aber sehr unpraktikabel.
1.) Dass in der Praxis teilweise - entgegen dem Wortlaut von § 113 I 1 VwGO - lediglich von Bescheid anstelle des konkreten Verwaltungsaktes gesprochen wird, ist in der Tat misslich. Insoweit wurde uns jedenfalls von Seiten der AG-Referenten aus der Ministerialverwaltung einerseits mitgeteilt, dass man eben in der Praxis nicht wirklich unterscheide, andererseits von anderen wiederum, dass Bescheid und Verwaltungsakt eben nicht das gleiche ist; ein Bescheid kann mehrere Verwaltungsakte enthalten gegen die ggf. unterschiedliche Klagearten, oder sogar Rechtsbehelfe, statthaft sind.

2.) Zu der von dir angeführten Praxis der bayrischen Gerichte wegen des Aspektes der Kostengerechtigkeit kann ich auf die oben zitierte Entscheidung des VG Lüneburg verweisen, dass das eben - m.E. durchaus überzeugend - für schlichtweg nicht mit der Gesetzessystematik vereinbar hält.

3.) Was meinst du mit dem letzten Punkt? (ab "Wie erfasse ich das dann prozessual?")
Dass man sinnvollerweise Grund-VA und Kostenbescheid anfechten sollte, wenn tatsächlich getrennte Bescheide erfolgt sind und für beide die Rechtsbehelfsfristen noch nicht abgelaufen sind, ist wohl keine bayrische Besonderheit, sondern grundsätzlich so. Die alleinige Anfechtung der Kostenbescheides wird sonst schlichtweg nicht gelingen, weil die Vollstreckung rechtmäßig erfolgt ist.
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Beitrag von Gürteltier »

@KMR und zu 3.): Naja, ich meine unsere Konstellation. GrundVA und Kostenbescheid sind in der Welt, GrundVA ist rechtswidrig. Betroffener will das Geld nicht zahlen.

Ich muss beide VAs anfechten, da sonst beide in Bestandskraft erwachsen. Der Kostenbescheid wäre aber nach dem jetzigen Stand der Diskussion nach dem “strengen Dogma” (keine “Kostengerechtigkeit”) rechtmäßig (solange nicht über die “parallel” laufende Anfechtungsklage des GrundVAs entschieden ist).

Es müsste dann die Klage gegen den Kostenbescheid abgewiesen werden - es sei denn, es würde “zufällig” zuerst über den GrundVA entschieden. (Praktisch kann man es natürlich so lösen - das hat dann aber nichts mehr mit Dogmatik zu tun.)

Die Lsg die ich hierzu kenne: Wie gesagt, einerseits die absolute Kostengerechtigkeit (GrundVA wird immer geprüft) oder aber man nimmt Kostengerechtigkeit/Konnexität zum Primärakt an, der Primärakt muss aber rechtzeitig angefochten werden, damit er nicht formell bestandskräftig wird.

In dem zweiten Fall wären beide Klagen erfolgreich und könnten auch zusammen entschieden werden.
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Beitrag von Schnitte »

Hat man in diesem Fall nicht sogar drei Anträge? Aufhebung des Grund-VA, Aufhebung des Kostenbescheids und (als Rückgängigmachung der Vollziehung des Kostenbescheids) Rückzahlung über 113 I 2?
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Schnitte hat geschrieben: Freitag 9. Januar 2026, 21:38 Hat man in diesem Fall nicht sogar drei Anträge? Aufhebung des Grund-VA, Aufhebung des Kostenbescheids und (als Rückgängigmachung der Vollziehung des Kostenbescheids) Rückzahlung über 113 I 2?
Stimmt eigentlich, oder nicht? Bekommen wir das noch irgendwie aufgelöst?
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