Hallo zusammen,
ich wiederhole gerade das materielle ÖR mithilfe des Kaiserksriptes. Jetzt heißt es im Abschnitt zum Gewerberecht, dass bei einigen Gewerben auch raumbezogene Anforderungen gestellt weden (z.B.: Spielhallen, Privatkrankenanstalten). Dort entfalte eine dafür erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung. Fehlt eine Baugenehmigung, sind die baurechtlichen Fragen im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Heißt das:
a) Ich prüfe dann inzident auch, ob das baurechtlich ein genehmigungsbedürftiges und genehmigungsfähiges Vorhaben darstellt (bspw. die Errichtung einer oder die Nutzung als Spiehalle)?
b) Unterscheidet sich das dann aber insofern dennoch von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, dass die Erteilung der Erlaubnis nach GewO in diesen Fällen zwar die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit und Bejahung dersolchen voraussetzt, die Erteilung selbst aber nicht die Baugenehmigung beinhaltet?
Ergänzend noch eine andere Frage:
Bsp: A betreibt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und hat auch die notwendige Erlaubnis. Die Behörde widerruft jetzt die Erlaubnis. A erhebt dagegen Klage.
Reicht jetzt allein eine Anfechtungsklage (Aufhebung des aufhebenden VAs) oder muss er dies mit einem Verpflichtungsantrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis kombinieren? Prozessual müsste das dann über § 113 IV VwGO laufen, oder?
Die widerrufende Erlaubnis lebt schließlich nicht mit der Aufhebung des Aufhebungs-VA wieder auf, oder?
GewR/BauR
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KMR
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Ich bin kein Experte auf dem Gebiet, versuche mich aber an einer Antwort unter Zugrundelegung von allgemeinem Verwaltungsrechtswissen und natürlich des Gesetzestextes, der in meinem Bundesland sagt, dass die Spielhallenerlaubnis u.a. zu versagen sei, wenn "die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen".
Genehmigungsbedürftigkeit wohl kaum, denn wenn das Bauvorhaben freigestellt ist oder aus sonstigen Gründen keine Baugenehmigung braucht, dann kann das ja nicht gegen die Spielhalle sprechen. Ich würde sagen, inzident ist aber das materielle Bauordnungsrecht zu prüfen. Das kann über die Genehmigungsfähigkeit im Sinn des Bauantrags hinausgehen, wenn etwa das Vorhaben unter ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren fällt, in dem nicht alle Anforderungen zu prüfen sind. Ich würde sagen, solche sind dann für die Spielhallenerlaubnis trotzdem zu erfüllen.KMR hat geschrieben: Donnerstag 15. Januar 2026, 16:50 a) Ich prüfe dann inzident auch, ob das baurechtlich ein genehmigungsbedürftiges und genehmigungsfähiges Vorhaben darstellt (bspw. die Errichtung einer oder die Nutzung als Spiehalle)?
Würde ich so sehen. Die Baugenehmigung wird dadurch nicht ersetzt. Ist ja auch eine völlig andere Behörde, die die Spielhallenerlaubnis erteilt (Gewerbeaufsicht, wenn ich mich nicht täusche).b) Unterscheidet sich das dann aber insofern dennoch von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, dass die Erteilung der Erlaubnis nach GewO in diesen Fällen zwar die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit und Bejahung dersolchen voraussetzt, die Erteilung selbst aber nicht die Baugenehmigung beinhaltet?
Da würde ich nur Anfechtungsklage erheben und argumentieren, dass mit Aufhebung des Widerrufs (durch das Gericht) die widerrufene Erlaubnis wieder auflebt. Ansonsten würde ja beispielsweise, wenn sich in der Zwischenzeit die gesetzlichen Anforderungen verschärft haben, dem Inhaber der Erlaubnis der ganze Bestandsschutz seiner vorhandenen Alterlaubnis flöten gehen.Ergänzend noch eine andere Frage:
Bsp: A betreibt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und hat auch die notwendige Erlaubnis. Die Behörde widerruft jetzt die Erlaubnis. A erhebt dagegen Klage.
Reicht jetzt allein eine Anfechtungsklage (Aufhebung des aufhebenden VAs) oder muss er dies mit einem Verpflichtungsantrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis kombinieren? Prozessual müsste das dann über § 113 IV VwGO laufen, oder?
Die widerrufende Erlaubnis lebt schließlich nicht mit der Aufhebung des Aufhebungs-VA wieder auf, oder?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)