Warum sind Anwaltsschriftsätze so schlecht?

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Moderator: Verwaltung

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich habe mal mit Absicht eine eher provokante Überschrift gewählt, aber es beschäftigt mich schon.

Der Schriftsatz ist natürlich nicht nur für das Gericht da, man will vor allem den Mandanten glücklich stimmen. Ich führe auch die besonders skurrilen Passagen auf Mandantenwünsche zurück.

Aber: Das ist ja dennoch kein Grund, den Schriftsatz so zu gestalten, dass man es dem Leser extra schwer macht. Oder aber, dass man eine Berufungsbegründung schreibt, bei der man sich schon fragt, ob die überhaupt selbst mit Wohlwollen die Mindestanforderungen erfüllt (inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil, Verständlichkeit aus sich heraus und Angreifen konkreter, tragender Erwägungen des Urteils).

Mir ist klar: Die Anwaltschaft ist überarbeitet und man hat nicht von jedem Rechtsgebiet Ahnung. Und es ist nachvollziehbar, dass man auch mal der Gegenseite ein wenig Kontra bietet - das macht sicher auch mal Spaß.

Bisweilen nimmt das aber Überhand. Und ich will gar nicht davon anfange, was angeblich alles ein “Sachvortrag” sein soll.
KMR
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Beitrag von KMR »

Dazu gibt es etliche Fäden auch hier im Forum. Es ist als hätten manche Anwälte das nie gelernt oder zu lernen versucht. Vielleicht ist das auch ein Symptom dessen, das RA eben jeder werden kann der mit es gerade so 2x zum Bestehen geschafft hat und das eben bei Richtern regelmäßig höhere bis deutlich höhere Voraussetzungen gibt (landesabhängig).

Rechts- und Tatsachenvortrag wird wild gemischt. Daten sind dann teilweise jeden Absatz wieder anders und man versteht überhaupt nichts mehr von der Chronologie oder ob und wann jetzt Verzug eingetreten sein mag, wann die Leistung denn fällig war. Das Sachlichkeitsgebot nach § 43a III BRAO existiert quasi nicht gegenüber dem Kollegen.

An anderer Stelle wurde es schon mal geschrieben, der richtig strukturierte Anwaltsschriftsatz kann als Blaupause für die begehrte Entscheidung gelten. Aus irgendeinem Grund orientieren sich aber viele Anwälte nicht daran.

Ich hatte während der RA-Station ein Verfahren (mit mittlerem sechsstelligem Streitwert!) bei dem der Klägeranwalt es nicht mal geschafft hat einen zulässigen Antrag zu formulieren und dazu als erstes ein Hinweis erging, das es sich nicht mal unter Auslegung ermitteln lässt, was er eigentlich will. Die gesamte Klagebegründung war in sich widersprüchlich.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 An anderer Stelle wurde es schon mal geschrieben, der richtig strukturierte Anwaltsschriftsatz kann als Blaupause für die begehrte Entscheidung gelten. Aus irgendeinem Grund orientieren sich aber viele Anwälte nicht daran.
So auch mein Verständnis ;) Mein Ausbilder (Anwalt) meinte dann zu mir, meine Rechtsausführungen (mit Obersatz, Definition) wären viel zu theoretisch, langatmig und die Kammer “wisse das ja eh”.

Dass man damit im Übrigen sogar auch mal subtil “manipulieren” kann (man kann ja vielleicht mal eine einem nicht so genehme Rechtsprechungslinie der Rechtsprechung eher weglassen oder etwas rustikaler umformulieren bzw. bei “diffuser OLG-Rechtsprechungsgemengelage” eben nur die zitieren, die einem gerade etwas bringen), scheint auch nicht so bekannt zu sein.

Eventuell würde bei so einem Vorgehen der jeweilige Anwalt aber auch mal den geltend gemachten Anspruch durchprüfen. Das könnte aber dazu führen, dass man vom Urteil deutlich weniger überrascht würde…
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 21. Januar 2026, 12:19, insgesamt 1-mal geändert.
GetMeOut
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Beitrag von GetMeOut »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:32 Der Schriftsatz ist natürlich nicht nur für das Gericht da, man will vor allem den Mandanten glücklich stimmen.
Ein guter Schriftsatz richtet sich vor allem auch an das künftige Ich: Wenn ich einen Schriftsatz verfasse, dann immer so, dass ich mich schnell darin zurechtfinde, falls ich ihn nach 2-3 Jahren erneut benötige und mich darauf beziehen muss. Ab einer gewissen Länge sind Überschriften unverzichtbar und ein Inhaltsverzeichnis ebenso. Lange, als Bleiwüsten konzipierte Schriftsätze sind mir ein Graus.

KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 Das Sachlichkeitsgebot nach § 43a II BRAO existiert quasi nicht gegenüber dem Kollegen.
Das kenne ich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur von Anwaltsprekariat.
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:16
KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 An anderer Stelle wurde es schon mal geschrieben, der richtig strukturierte Anwaltsschriftsatz kann als Blaupause für die begehrte Entscheidung gelten. Aus irgendeinem Grund orientieren sich aber viele Anwälte nicht daran.
So auch mein Verständnis ;) Mein Ausbilder (Anwalt) meinte dann zu mir, meine Rechtsausführungen (mit Obersatz, Definition) wären viel zu theoretisch, langatmig und die Kammer “wisse das ja eh”.

Dass man damit im Übrigen sogar auch mal subtil “manipulieren” kann (man kann ja vielleicht mal eine einem nicht so genehme Rechtsprechungslinie der Rechtsprechung eher weglassen oder etwas rustikaler umformulieren bzw. bei “diffuser OLG-Rechtsprechungsgemengelage” eben nur die zitieren, die einem gerade etwas bringen), scheint auch nicht so bekannt zu sein.

Eventuell würde bei so einem Vorgehen der jeweilige Anwalt aber auch mal den geltend gemachten Anspruch durchprüfen. Das könnte aber dazu führen, dass man vom Urteil deutlich weniger überrascht würde…
Gerade wenn man gegen die st.Rspr. argumentieren muss oder herausstellen muss, warum der eigene Fall gerade nicht in die Reihe dieser Rechtsprechung gehört, sondern eben etwas anderes ist, das anders beurteilt werden muss, sind eigene Rechtsausführungen m.E. unerlässlich. So ist es gerade in solchen Verfahren, bei denen sich bspw. alles um § 138 BGB dreht, zu dem es bekanntlich extrem differenzierte Rechtsprechung gibt mit teilweise bestehehenden Vermutungsregelungen. Da ist es dann erforderlich eben eine Argumentation mit Beispielen aus der Rechtsprechung zu finden, warum die Rechtsprechung mit der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung hier gerade nicht greife (dazu gibt es wiederum bestimmte Fallgruppen).
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Beitrag von KMR »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:25
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:16
KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 An anderer Stelle wurde es schon mal geschrieben, der richtig strukturierte Anwaltsschriftsatz kann als Blaupause für die begehrte Entscheidung gelten. Aus irgendeinem Grund orientieren sich aber viele Anwälte nicht daran.
So auch mein Verständnis ;) Mein Ausbilder (Anwalt) meinte dann zu mir, meine Rechtsausführungen (mit Obersatz, Definition) wären viel zu theoretisch, langatmig und die Kammer “wisse das ja eh”.

Dass man damit im Übrigen sogar auch mal subtil “manipulieren” kann (man kann ja vielleicht mal eine einem nicht so genehme Rechtsprechungslinie der Rechtsprechung eher weglassen oder etwas rustikaler umformulieren bzw. bei “diffuser OLG-Rechtsprechungsgemengelage” eben nur die zitieren, die einem gerade etwas bringen), scheint auch nicht so bekannt zu sein.

Eventuell würde bei so einem Vorgehen der jeweilige Anwalt aber auch mal den geltend gemachten Anspruch durchprüfen. Das könnte aber dazu führen, dass man vom Urteil deutlich weniger überrascht würde…
Gerade wenn man gegen die st.Rspr. argumentieren muss oder herausstellen muss, warum der eigene Fall gerade nicht in die Reihe dieser Rechtsprechung gehört, sondern eben etwas anderes ist, das anders beurteilt werden muss, sind eigene Rechtsausführungen m.E. unerlässlich. So ist es gerade in solchen Verfahren, bei denen sich bspw. alles um § 138 BGB dreht, zu dem es bekanntlich extrem differenzierte Rechtsprechung gibt mit teilweise bestehehenden Vermutungsregelungen. Da ist es dann erforderlich eben eine Argumentation mit Beispielen aus der Rechtsprechung zu finden, warum die Rechtsprechung mit der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung hier gerade nicht greife (dazu gibt es wiederum bestimmte Fallgruppen).
GetMeOut hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:19

KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 Das Sachlichkeitsgebot nach § 43a II BRAO existiert quasi nicht gegenüber dem Kollegen.
Das kenne ich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur von Anwaltsprekariat.

Das will ich nicht bestreiten; der Schriftsatz ließ mich jedenfalls direkt einen gewissen Eindruck über diesen Berufsträger haben. Der Begriff des Anwaltsprekariates ist mir neu, aber treffend.
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:16
KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 An anderer Stelle wurde es schon mal geschrieben, der richtig strukturierte Anwaltsschriftsatz kann als Blaupause für die begehrte Entscheidung gelten. Aus irgendeinem Grund orientieren sich aber viele Anwälte nicht daran.
So auch mein Verständnis ;) Mein Ausbilder (Anwalt) meinte dann zu mir, meine Rechtsausführungen (mit Obersatz, Definition) wären viel zu theoretisch, langatmig und die Kammer “wisse das ja eh”.

Dass man damit im Übrigen sogar auch mal subtil “manipulieren” kann (man kann ja vielleicht mal eine einem nicht so genehme Rechtsprechungslinie der Rechtsprechung eher weglassen oder etwas rustikaler umformulieren bzw. bei “diffuser OLG-Rechtsprechungsgemengelage” eben nur die zitieren, die einem gerade etwas bringen), scheint auch nicht so bekannt zu sein.

Eventuell würde bei so einem Vorgehen der jeweilige Anwalt aber auch mal den geltend gemachten Anspruch durchprüfen. Das könnte aber dazu führen, dass man vom Urteil deutlich weniger überrascht würde…
Gerade wenn man gegen die st.Rspr. argumentieren muss oder herausstellen muss, warum der eigene Fall gerade nicht in die Reihe dieser Rechtsprechung gehört, sondern eben etwas anderes ist, das anders beurteilt werden muss, sind eigene Rechtsausführungen m.E. unerlässlich. So ist es gerade in solchen Verfahren, bei denen sich bspw. alles um § 138 BGB dreht, zu dem es bekanntlich extrem differenzierte Rechtsprechung gibt mit teilweise bestehehenden Vermutungsregelungen. Da ist es dann erforderlich eben eine Argumentation mit Beispielen aus der Rechtsprechung zu finden, warum die Rechtsprechung mit der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung hier gerade nicht greife (dazu gibt es wiederum bestimmte Fallgruppen).
GetMeOut hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 12:19

KMR hat geschrieben: Mittwoch 21. Januar 2026, 11:48 Das Sachlichkeitsgebot nach § 43a II BRAO existiert quasi nicht gegenüber dem Kollegen.
Das kenne ich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur von Anwaltsprekariat.

Das will ich nicht bestreiten; der Schriftsatz ließ mich jedenfalls direkt einen gewissen Eindruck über diesen Berufsträger haben. Der Begriff des Anwaltsprekariates ist mir neu, aber treffend.
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Beitrag von GetMeOut »

Gepöbelt wird anscheinend aber auch im Kapitalmarktrecht.
Ein Wirecard-Anlegeranwalt bekommt Besuch vom Staatsschutz – inklusive Gefährderansprache. Der ungewöhnliche Vorwurf: Mit seinen Schriftsätzen störe er die Rechtsordnung
Der Anwalt aus dem niedersächsischen Salzhausen bei Lüneburg, der früher mal für die Mordkommission arbeitete und ein großer Schachfan ist, neigt zu ausschweifenden Anträgen und Stellungnahmen. Mitunter finden sich darin Analogien zu bekannten Schachpartien oder historischen Schlachten.
https://www.capital.de/wirtschaft-polit ... 58036.html
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Beitrag von Gürteltier »

Da findet er ja aber in der Justiz evtl. mit Joshua einen Freund (also in Bezug auf die Bezugnahme von historischen/mythologischen Schlachten etc. - nicht das Pöbeln).

Ich will ja gar nicht fragen, aber was muss ich in Schriftsätze schreiben, um die Rechtsordnung zu gefährden - und wo kann ich das lernen?
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 22. Januar 2026, 19:00 Ich will ja gar nicht fragen, aber was muss ich in Schriftsätze schreiben, um die Rechtsordnung zu gefährden - und wo kann ich das lernen?
Wie wäre es mit so etwas? (gefährdend wohl weniger)
BFH, Beschl. v. 28.11.2019 - II B 49/19, BeckRS 2019, 34988 Rn. 2, 7 hat geschrieben: Die Beschwerde ist unzulässig.[...]Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO ist offensichtlich nicht gewahrt.[...] Die Beschwerdebegründung gleicht eher einer familiengeschichtlichen Abhandlung als einer juristischen Beschwerdebegründung. Dabei werden Fragen erörtert, die ersichtlich mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben. Es erscheint kaum vorstellbar, dass eine i.S. des § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähige Person diesen Schriftsatz verfasst hat.
Schön auch:
BGH, Beschl. v. 31.03.2010 - 2 StR 21/10, BeckRS 2010, 10341 hat geschrieben: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hätte der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung und im Fall 10 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Die verhängten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht
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Beitrag von Gürteltier »

Da musste ich spontan wieder an diesen Fall der letzten Tage denken:
BGH hat geschrieben: Diese Einlassung erachtet das Berufungsgericht "in Anbetracht der Gesamtumstände" als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte nämlich eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten.
(https://openjur.de/u/2540203.html)
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