Schlüssigkeitsprüfung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Hallo alle,

ich habe mal eine kleine Nachfrage zur Tiefe der Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines VU (Kontext ist ein wirklich kurioses VU, welches schon aus ganz anderen, glasklaren Gründen nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist).

Eine Klage ist schlüssig und kann Gegenstand eines “echten” VUs sein, wenn der als wahr zu unterstellende Tatsachenvortrag den geltend gemachten Anspruch trägt, also unter einen diesen begründenden Rechtssatz zu fassen ist. Jetzt steht dem gegenüber die “gefühlte” gerichtliche Praxis, dass mal quer die Akte aus dem Augenwinkel betrachtet wird und dann VU erlassen wird.

Wie tief muss das Gericht denn aber nun die rechtliche Tragfähigkeit wirklich prüfen?

Ich mache mal ein Beispiel: Der Tatsachenvortrag des Klägers hat etwas zum Gegenstand, was rechtlich diffizil zu bewerten ist. Sagen wir mal, es gilt etwa eine Willenserklärung nach ihrem Sinngehalt genau auszulegen oder wir haben eine nicht ganz einfache Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung oder einen komplexen Abwägungsvorgang (offener Tatbestand des § 823 I BGB oder §§ 281 II, 323 II Nr. 3 BGB).

Meine Interpretation der Maßstäbe der Schlüssigkeitsprüfung wäre hier ja: Ich muss das bitterernst rechtlich durchprüfen. Ich unterstelle nur den Tatsachenvortrag als wahr, rechtlich muss ich bis ins letzte Detail gehen - schließlich kreiere ich im “worst case” einen vollstreckbaren Titel.

Von der Praxis und der “Philosophie” einiger Praktiker ist diese Herangehensweise aber anscheinend weiter entfernt.

Ich konnte dazu auch nichts Genaueres in den mir verfügbaren Kommentaren finden. Gerade an die Leute hier, die praktische Erfahrung im Zivilrecht als Richter/-innen haben - wie habt ihr sowas gehandhabt?
KMR
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Beitrag von KMR »

Zur Anforderung an die Schlüssigkeit beispielhaft:

BGH, Versäumnisurteil v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 23

"Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt BGH, Urt. v. 23.1.2015 – V ZR 107/13, BeckRS 2015, 09787 Rn. 18; NJW 2012, 382 Rn. 14 jew. mwN; vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4; NJW-RR 2015, 910 Rn. 20 jew. mwN)."

Hilft das womöglich bereits?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Nein, das habe ich ja auch gefunden und das habe ich entsprechend in meinem Posting auch paraphrasiert.

Da geht es ja darum, wie genau der Kläger(!) in tatsächlicher Hinsicht(!) vortragen muss.

Mir geht es darum, wie genau das Gericht(!) in rechtlicher Hinsicht(!) prüfen muss.

Wie gesagt, ich meine: Umfassend. Aber das widerspricht so einigen “Gepflogenheiten”, die ich so mitbekommen habe und vielleicht liege ich ja falsch. Genau wird dieser Aspekt leider nirgendwo dargelegt.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 14:03 Nein, das habe ich ja auch gefunden und das habe ich entsprechend in meinem Posting auch paraphrasiert.

Da geht es ja darum, wie genau der Kläger(!) in tatsächlicher Hinsicht(!) vortragen muss.

Mir geht es darum, wie genau das Gericht(!) in rechtlicher Hinsicht(!) prüfen muss.

Wie gesagt, ich meine: Umfassend. Aber das widerspricht so einigen “Gepflogenheiten”, die ich so mitbekommen habe und vielleicht liege ich ja falsch. Genau wird dieser Aspekt leider nirgendwo dargelegt.
:D
Du hast technisch recht und du hast auch mit deinem tatsächlichen Befund recht.
Und jetzt musst du dich fragen, warum der Richter bei einem VU eigentlich mehr rechtlich prüfen muss, als der Rechtspfleger im automatisierten Verfahren zum Erlass eines VB.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 16:08
Gürteltier hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 14:03 Nein, das habe ich ja auch gefunden und das habe ich entsprechend in meinem Posting auch paraphrasiert.

Da geht es ja darum, wie genau der Kläger(!) in tatsächlicher Hinsicht(!) vortragen muss.

Mir geht es darum, wie genau das Gericht(!) in rechtlicher Hinsicht(!) prüfen muss.

Wie gesagt, ich meine: Umfassend. Aber das widerspricht so einigen “Gepflogenheiten”, die ich so mitbekommen habe und vielleicht liege ich ja falsch. Genau wird dieser Aspekt leider nirgendwo dargelegt.
:D
Du hast technisch recht und du hast auch mit deinem tatsächlichen Befund recht.
Und jetzt musst du dich fragen, warum der Richter bei einem VU eigentlich mehr rechtlich prüfen muss, als der Rechtspfleger im automatisierten Verfahren zum Erlass eines VB.
Weil er mehr Geld bekommt?^^

Und weil er an Recht und Gesetz gebunden ist vielleicht auch.
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Beitrag von KMR »

Nur weil die Praxis etwas macht, heißt das nicht, dass das so richtig ist.

vgl. bereits hier Re: Einstieg in Anwalt Schriftsätze-Schreiben (post von blaumann)

Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass beim Einlegen des Einspruchs gegen einen VB trotz technisch gesehen zweitem VU wg. § 700 I ZPO, das zweite VU (durch den Richter) nur dann ergehen darf, wenn eben die Schlüssigkeit vorliegt, vgl. § 700 VI Hs.1 ZPO. Die richterliche Entscheidung gegen den Beklagten bedarf somit stets der Schlüssigkeitsprüfung (anders übrigens gegen den Kläger nach § 330 ZPO).

Der Rechtspfleger ist wie der Richter an Recht und Gesetz gebunden, das Recht sieht im Fall des Mahnverfahrens aber eben ein automatisiertes Verfahren ohne Prüfung vor, was durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Schuldners diesem auch zuzumuten ist.
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Beitrag von Gürteltier »

Ja, du hast meinen Kommentar mit der Bindung an Recht und Gesetz - glaube ich - missverstanden. Natürlich ist der RPfl auch daran gebunden, aber er hat eben andere gesetzliche Pflichten als der Richter; insoweit also kein Widerspruch zwischen uns :)!
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Beitrag von KMR »

D'accord.

Ist denn deine Unklarheit wegen der Ausgangsfrage geklärt?

Kritisch auch zu derartigen gerichtlichen Praktiken, die man vorsichtig wohl als contra legem bezeichnen kann, Fischer, § 316 Rn 43
"Im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Verfaren wegen § 316 [...] hat sich eine der Gerechtigkeit abträgliche Praxis herausgebildet, die sich zum Nutzen aller Beteiligten vom Gesetz entfernt und das Ansehen der Justiz beschädigt [...]"
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 16:11
Strich hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 16:08
Gürteltier hat geschrieben: Montag 19. Januar 2026, 14:03 Nein, das habe ich ja auch gefunden und das habe ich entsprechend in meinem Posting auch paraphrasiert.

Da geht es ja darum, wie genau der Kläger(!) in tatsächlicher Hinsicht(!) vortragen muss.

Mir geht es darum, wie genau das Gericht(!) in rechtlicher Hinsicht(!) prüfen muss.

Wie gesagt, ich meine: Umfassend. Aber das widerspricht so einigen “Gepflogenheiten”, die ich so mitbekommen habe und vielleicht liege ich ja falsch. Genau wird dieser Aspekt leider nirgendwo dargelegt.
:D
Du hast technisch recht und du hast auch mit deinem tatsächlichen Befund recht.
Und jetzt musst du dich fragen, warum der Richter bei einem VU eigentlich mehr rechtlich prüfen muss, als der Rechtspfleger im automatisierten Verfahren zum Erlass eines VB.
Weil er mehr Geld bekommt?^^

Und weil er an Recht und Gesetz gebunden ist vielleicht auch.
Hmm ich wollte nicht so verstanden werden, dass ich das richtig finde, ich habe nur versucht, eine Erklärung zu geben. Ich habe stets eine volle Schlüssigkeitsprüfung nach deinen Maßstäben gemacht.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von Gürteltier »

Achso @Strich, nein, so war es auch gar nicht gemeint. Davon bin ich bei dir sowieso nicht ausgegangen. Das waren auch beides nicht vollkommen ernst gemeinte Einwürfe. Die Bindung an Recht und Gesetz ist ja letztlich nur eine Wiedergabe der Gesetzeslage - und damit ja auch quasi ein sinnloses Argument, wenn man über die Frage redet, wie man es de lege ferenda regeln will. Kurzum, damit wollte ich sagen: “Das ist halt so.”

Im Übrigen: Vielmehr fand ich deinen Beitrag sogar sehr hilfreich, weil ich ja dann doch einen sehr begrenzten Einblick in die Praxis habe. ^^

Du hast ja außerdem mit diesem grundsätzlichen Einwurf auch noch einen ziemlich guten Punkt. Meinetwegen könnte man auch die Schlüssigkeitsprüfung für so Sachen, wo auch das Mahnverfahren statthaft wäre (Geldforderungen bis X Eur) weglassen. Da ginge der Rechtsstaat nicht unter. Bei allen anderen Sachen sehe ich schon auch einen Mehrwert - der Beklagte darf auch mal etwas (vor sich selbst) geschützt werden. So manch ein Titel kann ja schon viel Bauchweh verursachen, wenn er erstmal in der Welt ist.

In meinem Ausgangsfall würde ich übrigens auch nicht zwingend unterstellen, dass da so vorgegangen wurde. Das war ne ziemliche “so oder so”-Entscheidung - da kann ja nach der MV vor der gesamten Kammer ganz schnell mal das Pendel in die andere Richtung schwingen. (Ganz witzig aber: Es hat wohl ganz stark geschwungen, es erging ein Stuhlurteil! Davon hab ich im Zivilprozess noch nie gehört.) Nur von diesem Ausgangspunkt (“Naja, eigentlich hat sich am Klägervortrag, auf den sich das gesamte Urteil stützen lässt, nichts verändert.”) habe ich dann überlegt und mich zurück entsonnen, dass ja manchmal eher freigiebig VUs erlassen werden.

Den wahren Bock hatte die Kammer ja an anderer Stelle geschossen, meine ich. Das würde ich hier aber nicht im Forum posten, weil es nicht so wirklich relevant ist.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Das ist ja von der reinen Lehre her alles richtig, was ihr da schreibt, aber meine zugegebenermaßen sehr begrenzte Nahbereichsempirie lässt mich vermuten, dass in der Praxis manche Richter beim VU gegen den Beklagten dem Kläger einfach mal das, was beantragt war, zusprechen und bestenfalls eine grobe Plausibilitätsprüfung des Anspruchs vornehmen, aber keine vollumfängliche Subsumtion.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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