Rechtsbeugung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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doohan
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Beitrag von doohan »

Hallo,

mal eine grundsätzliche und sicherlich nur schwer zu beantwortende Frage: wann ist die Grenze zur Rechtsbeugung überschritten? Die ständige Rechtsprechung vom BGH ist grob bekannt, aber ich tu mich schwer, die einzuordnen.

Beispielfall: Dem Kinderschänder K wird der Prozess gemacht. Er verstickt sich in Widersprüche über seine Sexualität, weswegen Zeugin Z - seine ehemalige Partnerin - geladen wird. Zeugin Z hat durch K aber ein psychisches Trauma, weswegen sie vorab mit dem Richter R telefoniert. Sie schildert ihm die wie auch immer gelagerten Umstände.

Szenario 1: Richter R unterbricht Z, verweist darauf, dass es keine ex-parte Kommunikation geben darf, rät, sich an einen Anwalt zu wenden und beendet das Gespräch. Aus meiner Sicht aus juristischer Sicht nicht anrüchig.

Szenario 2: Richter R sieht seine Felle davonschwimmen, redet auf Z ein, wie wichtig die Zeugenaussage ist und verweist dann erst auf einen Anwalt. Das wäre dienstrechtlich vielleicht zweifelhaft, befangen vermutlich nicht, aber Rechtsbeugung definitiv nicht.

Szenario 3: wie Szenario 2, R redet aber nun noch davon, wie sehr K die Verurteilung verdiene und was er schon alles über ihn und seine Vergangenheit weiß. Wenn Z sich schützen möchte, sollen sie sich einen Anwalt nehmen und ein Attest vorlegen, aus dem deutlich die Gefährdung von Z hervorgehe. Dies würde dem Gericht die Möglichkeit geben, zumindest K von der Vernehmung auszuschließen, wenn Z ein entsprechenden Antrag über den Anwalt stellt und das Attest eine entsprechende juristische Qualität hat.

Das wäre dienstrechtlich ein Super-GAU, eindeutig befangen, aber bei der Rechtsbeugung bin ich mir unsicher: R macht eigentlich eine Rechtsberatung (was er schon aus Neutralitätsgründen nicht sollte), aber er entfernt sich ja nicht bewußt von Recht und Gesetz bei seiner zu treffenden Entscheidung. Insofern würde ich hier eine Rechtsbeugung ebenfalls verneinen.

Szenario 4: wie Szenario 3, nur dass das Attest in der Folge für einen Ausschluss des K nicht ausreicht. R verwendet daher Informationen aus dem Telefonat, die geeignet sind, den Angeklagten auszuschließen und trifft einen entsprechenden Beschluss. Als Begründung führt er an, dass sich die Ausschlussgründe für ihn aus dem Attest ergeben.

Einerseits hat es Z nur nicht vermocht, den Antrag sauber zu stellen bzw. ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Tatsachen, auf denen der Beschluss beruht, sind zutreffend und nicht erfunden. R verwertet die ihm zugetragenen Informationen, er bleibt bei Recht und Gesetz. Andererseits hat R hier genau genommen das Verfahren manipuliert, indem er Informationen, die ex-parte eingeführt wurden, verwertet hat. Fraglich dabei ist allerdings, ob er Recht und Gesetz beugen wollte. Insofern würde ich hier einen revisionsbegründenden Verfahrensfehler sehen, aber immer noch keine Rechtsbeugung.

Szenario 5 (damit ich einen Treffer habe): wie Szenario 3, nur das R der Z das Attest wörtlich diktiert, was drin zu stehen hat, um den Angeklagten K auszuschließen. Das wäre eine willentliche Verfahrensmanipulation mit klarer Zielsetzung, das Verfahren zu beeinflussen und damit Rechtsbeugung.

Hab ich das richtig begriffen oder liege ich noch daneben? Vor allem die Prüfung des Vorsatzes von R, das Recht zu beugen, bereitet mir massive Schwierigkeiten.
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