Bestreiten, wenn Erklären (“Bestreiten”) mit Nichtwissen statthaft ist

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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batman
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Beitrag von batman »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 17:05 Damit die Anwälte davon abgehalten werden, allzu leichtfertige Behauptungen aufzustellen, die schlichtweg nicht stimmen.
Etwas unpräzise zu "bestreiten", obwohl man sich prozssual sauber mit Nichtwissen hätte erklären müssen, ist keine "schlichtweg nicht stimmende" Behauptung.
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Beitrag von batman »

KMR hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 17:15 Wenn der Rechtsanwalt das Recht nicht kennt, kann das Gericht da letztlich nichts für.
Nun findet sich der prozessrechtlich unsaubere Begriff "Bestreiten mit Nichtwissen" allerdings auch in zahlreichen Gerichtsentscheidungen, nicht zuletzt solchen des BGH.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 17:07 Primär wenden sie ja erstmal nur die ZPO falsch an. Wenn man dafür immer direkt gleich einen Rüffel bekäme, ginge es schon verdammt rau zu…
Vielleicht haben wir hier unterschiedliche Szenarien, an die wir denken, aber ich finde nicht, dass das nur eine falsche Auslegung der ZPO ist. Es ist eine Frage, wie Tatsachenbehauptungen dargestellt werden.

So, wie ich das verstehe, ist die Fallkonstellation wie folgt: Kläger stellt in seiner Klage eine bestimmte Tatsachenbehauptung auf, die, wenn sie zutrifft, seinen Anspruch stützt. Beklagter und sein Anwalt wissen nicht, wie's wirklich war, aber sie wissen, dass, wenn die Behauptung stimmt, das günstig für den Kläger ist. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten, wie man das im Schriftsatz oder in der Verhandlung darstellen kann:
  • Sie sagen (sinngemäß, nicht wörtlich): "Wir wissen nicht, ob's stimmt, aber das soll der Kläger doch erstmal beweisen." - Das wäre eine zulässige Erklärung mit Nichtwissen und das richtige Vorgehen.
  • Sie sagen (wiederum sinngemäß): "Das stimmt überhaupt nicht, was der Kläger sagt, das war in Wirklichkeit ganz anders." - Das ist m.E. eine handfeste Lüge. Nicht in Bezug auf die Tatsache selbst, die ist ja immer noch ungewiss, aber in jedem Fall über das Wissen der Partei über die Tatsache.
Man kann jetzt natürlich mehr oder weniger großzügig dabei sein, durch Auslegung eine Aussage der zweiten Sorte in eine der ersten Sorte umzudeuten. Wenn man aber auch bei großzügiger Auslegung dazu kommt, dass Aussage 2 getätigt wurde, dann bleibt es dabei, dass der Beklagte (und sein Anwalt) gelogen hat.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

(Vielleicht bin ich hier aber auch dadurch beeinflusst, dass ich für die Solicitor-Prüfung mal englisches Berufsrecht und "professional ethics" lernen musste, und dort werden solche Sachen sehr ernst genommen. Man hört immer wieder von Anwälten, gegen die Sanktionen (Geldstrafen, bis hin zum Verlust der Zulassung) verhängt werden, weil sie in irgendeiner Form was falsches gesagt haben. Hier beispielsweise der Fall eines Solicitors, der seine Zulassung verlor, weil er bei einer Videoverhandlung über seinen Standort gelogen hat, obwohl das für den Fall selbst ohne Belang war.)
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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