Ich verstehe nicht ganz, wie sich der Bestandsschutz im Baurecht auswirkt. Nehmen wir mal folgenden Fall an: Bauherr B hat ein Haus errichtet, was formell und materiell legal erfolgt ist. Nach zehn Jahren geht aber aus irgendeinem Grund vom Haus eine Gefahr hervor, und zwar, dass es auf die daneben liegende Kita einstürzen könnte. Die Gefahr kann nur durch den Abriss des Hauses gelöst werden.
Also nach § 81 I S. 1 Var. 1 LBauO (RLP, der die Beseitigungsverfügung regelt, kann eine Anlage nur beseitigt werden, wenn sie formell und materiell illegal ist. Hier ist das zwar stand jetzt materiell illegal, aber dem Bauherrn liegt doch die legalisierende BauGen vor, die ihm Bestandsschutz verleiht. Dann kann das Haus doch gar nicht abgerissen werden, oder?
Oder kommt dafür eine andere Eingriffsnorm in Betracht? Bzw, was hat es mit dem Bestandsschutz generell auf sich?
So, wie ich es verstehe, ist es, wenn für eine Anlage eine BauGen vorhanden ist (die Anlage also formell legal ist) die materielle Illegalität doch eigentlich immer egal, weil die BauGen legalisierende Wirkung hat und somit Bestandsschutz verleiht. Aber das kann doch nicht stimmten, oder?
Bestandsschutz im Baurecht
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kf007
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KMR
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Die Ermächtigungsgrundlagen für Bauordnungsverfügungen sehen nach der Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen vor, d.h. ein Einschreiten hat grundsätzlich zu erfolgen. Eine Ausnahme von diesem intendierten Ermessen kann unter anderem Bestandsschutz sein.
Weitere Fallgruppen sind unter anderem die (aktive) Duldung oder die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit.
Weitere Fallgruppen sind unter anderem die (aktive) Duldung oder die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit.
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Gürteltier
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Ja - in Bayern gibt es in der BayBO eine entsprechende Norm: Art. 54 IV BayBO. Ansonsten kann man noch über einen Rückgriff auf das allgemeine Sicherheitsrecht (bei euch wohl: Ordnungsrecht) und im Extremfall natürlich auch das Polizeirecht nachgedacht werden. Was klar ist: Geht wirklich Gefahr von einem Gebäude aus, dann muss das beseitigt werden können - das ist, denke ich, aus einer Alltagssicht sowieso nachvollziehbar. Hier wird man halt nur den besonderen Gehalt der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen und zu bewerten haben.kf007 hat geschrieben: Freitag 30. Januar 2026, 16:31 Oder kommt dafür eine andere Eingriffsnorm in Betracht?
Zu der anderen Frage: Eine materiell illegale Baugenehmigung kann nach den Vss.en des § 48 L-VwVfG zurückgenommen werden. Ansonsten finde ich die Frage bzgl. des Bestandsschutzes sehr weit. Der hat verschiedene Ausprägungen (iSv: Prüfungsstandorte, wo man es "bringen" kann bzw. wo es sich als Ausprägung allgemeiner Prinzipien des Verwaltungsrechts auswirkt), mE ist es auch ein nicht immer hilfreicher umbrella term, der letztlich viel umfasst.