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Urs Blank
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Beitrag von Urs Blank »

Unter „im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nehmen“ wird nicht verstanden: mehr trinken, als man bezahlen, sondern mehr trinken, als man vertragen kann.
(BGHSt 3, 339, 340)
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
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Urs Blank
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Beitrag von Urs Blank »

"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
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Justitian
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Beitrag von Justitian »

BVerfG zu den Wesensmerkmalen von Gangsta-Rap: "musikalisch unterlegte und geführte Auseinandersetzung in harter Sprache als selbstermächtigende Reaktion auf Marginalisierung, die unter anderem auf antikonventionelle Stilmittel wie Übertreibung, Gewaltphantasien, Abwertung anderer Personen und Gruppen, Provokation und sogenanntes „Posing“ als betonte Selbstermächtigung setzt " (1 BvR 201/20)
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Theopa
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Beitrag von Theopa »

Justitian hat geschrieben: Freitag 16. Dezember 2022, 13:33 BVerfG zu den Wesensmerkmalen von Gangsta-Rap: "musikalisch unterlegte und geführte Auseinandersetzung in harter Sprache als selbstermächtigende Reaktion auf Marginalisierung, die unter anderem auf antikonventionelle Stilmittel wie Übertreibung, Gewaltphantasien, Abwertung anderer Personen und Gruppen, Provokation und sogenanntes „Posing“ als betonte Selbstermächtigung setzt " (1 BvR 201/20)
Bis auf die Dopplung der "Selbstermächtigung" finde ich das sogar mal ziemlich gelungen und präzise. Man merkt den langsamen Generationenwechsel ;)
whirrun
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Beitrag von whirrun »

Dass man keine politische Umwälzung machen kann, wenn man sich siezt, wussten im Übrigen schon die Franzosen, nachdem sie 1789 ihr bürgerliche Revolution durchgeführt hatten.
AG Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2021, 31 C 148/21
KMR
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Beitrag von KMR »

Um diesen grandiosen Thread wiederzubeleben.

Wenn der Senat selbst erkennt, dass seine Entscheidung schwierig zu verstehen ist - freilich ein grundsätzlich anspruchsvolles Thema (materielle Rechtskraft und Präjudizwirkung):
BGH, Urt. v. 17.2.2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 29 hat geschrieben: [...]
Dem Kl. wäre es jedoch trotz des rechtskräftigen Urteils in dem ersten Vorprozess unbenommen gewesen, eine isolierte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 18.2.2014 zu erheben, weil diese einen anderen Streitgegenstand betrifft. Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils hätte er sodann erneut auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung klagen können (§ 894 BGB). Dem hätte die Rechtskraft des Urteils vom 22.3.2017 in dem ersten Vorprozess nicht entgegengestanden. Das versteht sich allerdings nicht von selbst.[...]
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

BGH, Urt. v. 17.2.2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 29 hat geschrieben: [...] Das versteht sich allerdings nicht von selbst. [...]
Den Satz nehme ich ab sofort in meine Texte auf.
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