Eine kurze Frage: Wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat, liegt ja keine Vindikationslage vor. Dann hat der Eigentümer gegen den Besitzer (wenn dieser zB die Sache beschädigt) zusätzlich zum vertraglichen Schadensersatzanspruch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB, richtig?
Und wenn ja, welcher Gedanke steckt dahinter?
Danke
Kein EBV wenn Besitzer ein Recht zum hat
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kf007
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KMR
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Versuch womöglich das eher anders herum zu betrachten. Dass bei Verletzungen von Rechtsgütern oder Rechten, Ansprüche aus Delikt einschließlich § 823 I BGB in Betracht kommen, ist schließlich der Regelfall und üblich. Ansprüche aus Vertrag setzen beispielsweise über die Verletzung hinausgehend noch voraus, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis besteht (freilich Ausnahmen wie § 311 II BGB).kf007 hat geschrieben: Donnerstag 5. Februar 2026, 13:22 Eine kurze Frage: Wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat, liegt ja keine Vindikationslage vor. Dann hat der Eigentümer gegen den Besitzer (wenn dieser zB die Sache beschädigt) zusätzlich zum vertraglichen Schadensersatzanspruch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB, richtig?
Und wenn ja, welcher Gedanke steckt dahinter?
Danke
Begründungsbedürftig ist also nicht, warum haftet der berechtigte Besitzer bei einer Verletzung der ihm überlassenen Sache gegenüber dem Eigentümer aus Delikt. Begründungsbedürftig ist vielmehr, warum die deliktische Haftung im Fall des EBV eben gerade gesperrt ist/sein kann.
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Gürteltier
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Das ist doch schlichte Anspruchskonkurrenz, wie sie im Zivilrecht “dauernd” vorkommt. Die Ansprüche stehen schlicht nebeneinander. Rechtlich interessant kann das noch bei der Verjährung werden. Praktisch relevant können zudem insbesondere Beweislastverteilungen sein (Vertretenmüssen in § 280 I 2 BGB versus Verschulden in § 823 I BGB) - wenn du da als Kläger in “Beweisnot” bist, dann kann es gut sein, dass nur der vertragliche Anspruch durchgeht.
Ansonsten ist hier noch interessant, wie sich vertragliche Haftungsabreden (v.a.: Ausschlüsse) auf die deliktische Haftung auswirken.
Ansonsten ist hier noch interessant, wie sich vertragliche Haftungsabreden (v.a.: Ausschlüsse) auf die deliktische Haftung auswirken.
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Stimme dem, was KMR und Gürteltier hier gesagt haben, vollumfänglich zu. Ich möchte nur ergänzen, dass es da ja tausenderlei umstrittene Sonderkonstellationen gibt, wie z.B. den "so nicht berechtigten" Besitzer oder den "nicht mehr berechtigten" Besitzer. Ich halte das alles aber für unnötige Konfusion. Für mich ist das binär: Entweder es liegt ein Recht zum Besitz vor, dann vertragliche Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis und EBV-Ansprüche (über 990, 989); alles andere ist dann durchs EBV gesperrt. Oder es liegt kein Recht zum Besitz vor, dann ist die ganze Latte der sonstigen Anspruchsgrundlagen eröffnet, v.a. Delikt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Noch ergänzend, was auch helfen könnte:
Das Eigentum ist ja ein absolutes Recht und dessen Schutz erstreckt sich dann auf jedermann, vgl. § 903 BGB. Sobald aber ein faktisches "Vertrauen" in dieser Beziehung zwischen Eigentümer und Besitzer entsteht, muss das vorrangig beachtet werden. Das hat damit zu tun, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Menschen sich wirtschaftlich und vernünftig verhalten (Stichwort ordnungsgemäße Wirtschaft). Deswegen ist z.B. auch generell der unentgeltliche Besitz so schlecht geschützt. Das Gesetz findet das einfach nicht gut, wenn die Leute sich unwirtschaftlich verhalten (Wertung in § 822 BGB).
Vernünftig wäre es für den BGB-Gesetzgeber also nur eine Sache dann wegzugeben, wenn ein Vertrag geschlossen worden ist. Wenn der nun unwirksam (§ 986 BGB) ist, dann lebt quasi pacta servanda sunt quasi im EBV weiter. Das führt gewissermaßen dazu und das soll es auch, dass die "ursprüngliche vertragliche Risikoverteilung" aufrecht erhalten wird und soll. Das ganze EBV muss man vor dem Hintergrund betrachten, dass da ein gescheitertes und oder gestörtes Vertrauensverhältnis begründet wurde. Deswegen leuchtet auch ein, dass sobald jemand sich widersprüchlich oder böswillig verhält, er diesen Schutz nicht mehr verdient. Es ist somit z.B. absolut sinnvoll und überzeugend den deliktischen Besitzer nicht unter den Schutz der Sperrwirkung fallen zu lassen.
Wenn es die Sperrwirkung nicht gäbe, dann würdest du es quasi beseitigen, indem du eine weitergehende Haftung aus Delikt und Bereicherungsrecht zulassen würdest.
Auch gut: Ein Vertrag besteht aus zwei "Tat"beständen. Es führt damit zur normativen Bindung, aber auch zu einer faktischen. Mein Lieblingsbeispiel ist venire contra factum proprium. Einer setzt einen Vertrauenstatbestand durch sein Verhalten und so ist ihm verboten ohne sachlichen Grund davon abzuweichen, solange der andere in seinem Vertrauen schutzwürdig ist. § 242 BGB ist damit die Mutter des vertraglichen Schuldverhältnisses (Vertrauensverhältnisses).
→ Man müsste deswegen § 311 Abs. 2 BGB anders und besser formulieren: Ein Schuldverhältnis besteht "bereits schon" dann. Dieses "auch durch" ist irreführend. Weil man zunächst meinen könnte, das wäre etwas anderes. Das ist die logische Vorstufe des ganzen. Ich habe jedenfalls noch nie ein vertragliches Schuldverhältnis gesehen, was einfach so entstanden ist.
Verständlich wird es auch, wenn man zum Beispiel der Auffassung folgt, die im EBV ein Schuldverhältnis erkennen will und deswegen sogar § 280 I BGB darauf anwendet. Das macht Sinn, wenn man sich das "mit dem Vertrauen" in Erinnerung ruft. Man muss das nicht gut finden, aber das macht vieles leichter nachvollziehbar.
Nachtrag: Das gleiche Spiel findet man im Bereicherungsrecht (Stichwort Saldotheorie; faktisches Synallagma vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre). Nur eben ist hier der Bezugspunkt ein anderer. Aber im Grunde ist das Prinzip ähnlich.
Das Eigentum ist ja ein absolutes Recht und dessen Schutz erstreckt sich dann auf jedermann, vgl. § 903 BGB. Sobald aber ein faktisches "Vertrauen" in dieser Beziehung zwischen Eigentümer und Besitzer entsteht, muss das vorrangig beachtet werden. Das hat damit zu tun, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Menschen sich wirtschaftlich und vernünftig verhalten (Stichwort ordnungsgemäße Wirtschaft). Deswegen ist z.B. auch generell der unentgeltliche Besitz so schlecht geschützt. Das Gesetz findet das einfach nicht gut, wenn die Leute sich unwirtschaftlich verhalten (Wertung in § 822 BGB).
Vernünftig wäre es für den BGB-Gesetzgeber also nur eine Sache dann wegzugeben, wenn ein Vertrag geschlossen worden ist. Wenn der nun unwirksam (§ 986 BGB) ist, dann lebt quasi pacta servanda sunt quasi im EBV weiter. Das führt gewissermaßen dazu und das soll es auch, dass die "ursprüngliche vertragliche Risikoverteilung" aufrecht erhalten wird und soll. Das ganze EBV muss man vor dem Hintergrund betrachten, dass da ein gescheitertes und oder gestörtes Vertrauensverhältnis begründet wurde. Deswegen leuchtet auch ein, dass sobald jemand sich widersprüchlich oder böswillig verhält, er diesen Schutz nicht mehr verdient. Es ist somit z.B. absolut sinnvoll und überzeugend den deliktischen Besitzer nicht unter den Schutz der Sperrwirkung fallen zu lassen.
Wenn es die Sperrwirkung nicht gäbe, dann würdest du es quasi beseitigen, indem du eine weitergehende Haftung aus Delikt und Bereicherungsrecht zulassen würdest.
Auch gut: Ein Vertrag besteht aus zwei "Tat"beständen. Es führt damit zur normativen Bindung, aber auch zu einer faktischen. Mein Lieblingsbeispiel ist venire contra factum proprium. Einer setzt einen Vertrauenstatbestand durch sein Verhalten und so ist ihm verboten ohne sachlichen Grund davon abzuweichen, solange der andere in seinem Vertrauen schutzwürdig ist. § 242 BGB ist damit die Mutter des vertraglichen Schuldverhältnisses (Vertrauensverhältnisses).
→ Man müsste deswegen § 311 Abs. 2 BGB anders und besser formulieren: Ein Schuldverhältnis besteht "bereits schon" dann. Dieses "auch durch" ist irreführend. Weil man zunächst meinen könnte, das wäre etwas anderes. Das ist die logische Vorstufe des ganzen. Ich habe jedenfalls noch nie ein vertragliches Schuldverhältnis gesehen, was einfach so entstanden ist.
Verständlich wird es auch, wenn man zum Beispiel der Auffassung folgt, die im EBV ein Schuldverhältnis erkennen will und deswegen sogar § 280 I BGB darauf anwendet. Das macht Sinn, wenn man sich das "mit dem Vertrauen" in Erinnerung ruft. Man muss das nicht gut finden, aber das macht vieles leichter nachvollziehbar.
Nachtrag: Das gleiche Spiel findet man im Bereicherungsrecht (Stichwort Saldotheorie; faktisches Synallagma vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre). Nur eben ist hier der Bezugspunkt ein anderer. Aber im Grunde ist das Prinzip ähnlich.
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Sehr schöne systematische Zusammenfassung des Gesetzeszweckes hinter dem EBV, FKN993. Aber bei dem Username hätte ich auch nichts anderes erwartet 
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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993Schnitte hat geschrieben: Freitag 6. Februar 2026, 09:12 Sehr schöne systematische Zusammenfassung des Gesetzeszweckes hinter dem EBV, FKN993. Aber bei dem Username hätte ich auch nichts anderes erwartet![]()
Ich muss ein bissl lachen. Die gute alte Codesprache eben..^^
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Torsten Kaiser
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Der Gedanke ist, dass nur weil man ein RzB hat heißt das nicht, dass man die Sache kaputt machen kann.kf007 hat geschrieben: Donnerstag 5. Februar 2026, 13:22 Eine kurze Frage: Wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat, liegt ja keine Vindikationslage vor. Dann hat der Eigentümer gegen den Besitzer (wenn dieser zB die Sache beschädigt) zusätzlich zum vertraglichen Schadensersatzanspruch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB, richtig?
Und wenn ja, welcher Gedanke steckt dahinter?
Danke