Folgender Fall: A hat bei Eigentümer E ein Buch ausgeliehen. Dieses hat der A verloren. B findet es und verkauft es an C.
Vorab: Es ist klar, dass C kein Eigentum erworben hat.
Frage 1: Bezüglich des Herausgabeanspruchs des Eigentümers E gegen den C. Kann E das die Herausgabe an sich verlangen oder nur an den Entleiher A? Oder hat er ein Wahlrecht diesbezüglich? Ich bitte um die Angabe der konkreten Normen. Ich dachte an § 986 I S. 2 BGB und damit, dass der E die Herausgabe nur an den A verlangen kann (angenommen, der A will dies auch). Es hat mich nur verwirrt, dass dort steht "Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt...", was für mich suggeriert, dass der mittelbare Besitzer in diesem Fall den Besitz freiwillig an einen Dritten weitergibt. In meinem Fall wäre es ja nicht freiwillig.
Frage 2: Handelt es sich im Verhältnis zwischen B und C hinsichtlich des Kaufvertrages um einen Rechtsmangel nach § 435 BGB oder liegt hier ein Fall der Unmöglichkeit vor (nehmen wir an, dass E den Verkauf nicht genehmigt)? Wenn also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, könnte der C ja das gezahlte Geld nur über § 326 IV BGB zurückverlangen.
Danke!
Herausgabeanspruch des Eigentümers, wenn Entleiher die Sache verliert
Moderator: Verwaltung
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lililulu
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Hyclas
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Evtl hat sich die Frage ja schon geklärt, aber besser spät als nie:
Zu Frage 1: Ja, der Eigentümer kann nur Herausgabe an den Entleiher A nach § 986 I 2 BGB verlangen. Da steht zwar "Überlassung" was nicht mit "abhandengekommenem" Besitz kompatibel erscheint. Nach BeckOK gilt § 986 I 2 BGB für diesen Fall aber nach ganz hM erst recht: "Abs. 1 S. 2 dient dem Schutz des Zwischenbesitzers; daraus erklärt sich a maiore ad minus, dass dieser nicht notwendig mittelbarer Besitzer sein muss, denn er ist noch schutzwürdiger, wenn ihm die Sache abhandengekommen ist" (BeckOK BGB/Fritzsche, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 986 Rn. 24)
Zu Frage 2: Ob die Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ein Rechtsmangel (und damit KaufmängelR) oder schlichte Unmöglichkeit (und damit Allg. SchuldR) ist, ist ein Klassikerstreit. Der ist etwa in Gsell/Fervers, ZJS 5/2019 dargestellt.
Zu Frage 1: Ja, der Eigentümer kann nur Herausgabe an den Entleiher A nach § 986 I 2 BGB verlangen. Da steht zwar "Überlassung" was nicht mit "abhandengekommenem" Besitz kompatibel erscheint. Nach BeckOK gilt § 986 I 2 BGB für diesen Fall aber nach ganz hM erst recht: "Abs. 1 S. 2 dient dem Schutz des Zwischenbesitzers; daraus erklärt sich a maiore ad minus, dass dieser nicht notwendig mittelbarer Besitzer sein muss, denn er ist noch schutzwürdiger, wenn ihm die Sache abhandengekommen ist" (BeckOK BGB/Fritzsche, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 986 Rn. 24)
Zu Frage 2: Ob die Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ein Rechtsmangel (und damit KaufmängelR) oder schlichte Unmöglichkeit (und damit Allg. SchuldR) ist, ist ein Klassikerstreit. Der ist etwa in Gsell/Fervers, ZJS 5/2019 dargestellt.
Zuletzt geändert von Hyclas am Dienstag 10. Februar 2026, 19:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Zumindest nach dem Wortlaut ist das kein Fall des § 986 I 2 BGB, weil B kein Besitzmittler für A ist - er hat ja keinen Besitzmittlerwillen. Jetzt kann man mit diesem a-maiore-ad-minus-Argument eine Analogie ziehen und sagen, das Recht des A gegenüber E zum Besitz muss auch hier geschützt werden, so dass E nur Herausgabe an A, aber nicht an sich selbst verlangen kann. Das macht wertungsmäßig vermutlich schon Sinn, ist aber halt eine Analogie und daher zumindest nicht ganz unangreifbar.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Passend zur Diskussion:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... gegen-geld
Wir hatten das schon mal.
Meinungen dazu?
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Wie ich das verstehe, ist der Kern des Falls die Frage, ob der Bau eines Hauses auf einem Grundstück eine Verwendung auf das Grundstück ist. Das hatte die Rechtsprechung bislang nur für die Sanierung eines vorhandenen Hauses angenommen, nicht aber für die Errichtung eines neuen Hauses. Diese Differenzierung ist natürlich schon wegen § 94 BGB Quatsch - das Haus ist keine eigenständige Sache, sondern Bestandteil des Grundstücks, daher ist auch der Bau eines neuen Hauses eine Verwendung aufs Grundstück.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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