Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
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KMR
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Hallo zusammen
folgende Frage:
Nach § 17 IV StVG gilt bei der Schadensverursachung durch Kraftfahrzeug und Tier ebenfalls § 17 I-III StVG. Soweit ist das auch völlig klar.
Sowohl der Kraftfahrzeughalter als auch der Tierhalter haften grundsätzlich verschuldensunabhängig, § 7 I StVG / § 833 S. 1 BGB.
Das bedeutet dann, dass sowohl im Fall der Klage gegen den Tierhalter als auch bei der (Wider-)Klage gegn den Fahrzeughalter - vorbehaltlich der Ausnahmen wie §§ 7 II, III, 8, 17 III StVG - ebenfalls eine Quote nach § 17 I, II StVG zu bilden ist. Das ist auch soweit klar.
In welchem Verhältnis steht das zu BGH NJW 1995, 215 (216); NJW 2016, 1589 zur Wertung des § 840 III BGB.
Danach ist es wohl so, dass wenn dem Gegner des Tierhalters ein schuldhafter (iSv § 276 I BGB) Verstoß gegen die StVO-Vorschriften zulasst fällt und dem Tierhalter kein schuldhafter Verstoß angelastet werden kann, dass dann sich aus § 840 III BGB ergebe, dass dem Tierhalter ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann.
Das gilt dann eben im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen oder im Rahmen eines Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB im Mitverschulden.
In welchem Verhältnis steht das nun zu § 17 IV StVG?
OLG Celle, Urt. v. 5.10.2022 - 14 U 19/22, r+s 2023, 172 Rn. 68 reißt es nur sehr kurz an.
Heißt das - so verstehe ich das OLG -, dass § 17 IV StVG nur dann Bedeutung bekommt - mit den anderen Vorschriften zusammen - wenn allein die Gefährdungshaftung vorliegt. Wenn der Tierhalter aber auch ein Verschulden des Fahrzeughalters (oder -führers) darlegen/beweisen kann - wobei im Fall § 823 II BGB schon der verschuldete Verstoß genügt -, dann greift nicht § 17 IV StVG, sondern nach dem Gedanke ndes § 840 III BGB ist die Haftung des Tierhalters beschränkt und fällt weg.
Liegt aber nicht stets zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen StVO-Vorschriften vor, schließlich müsste der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Verkehrsregeln kennen und wissen, dass er xy hätte machen müssen? Das erscheint mir dann wieder schnell zu weit.
Zuletzt noch die Frage: Gilt dann über § 17 IV StVG auch § 17 III StVG für den Tierhalter?
Ich hoffe, dass das Problem irgendwie deutlich geworden ist. Der mir zugängliche Burmann et. al. StVG ist da sehr knapp in der Rn. 28; beschränkt sind nur darauf, dass "die Sonderegelung in § 840 Abs. 3 BGB zu beachten" sei.
folgende Frage:
Nach § 17 IV StVG gilt bei der Schadensverursachung durch Kraftfahrzeug und Tier ebenfalls § 17 I-III StVG. Soweit ist das auch völlig klar.
Sowohl der Kraftfahrzeughalter als auch der Tierhalter haften grundsätzlich verschuldensunabhängig, § 7 I StVG / § 833 S. 1 BGB.
Das bedeutet dann, dass sowohl im Fall der Klage gegen den Tierhalter als auch bei der (Wider-)Klage gegn den Fahrzeughalter - vorbehaltlich der Ausnahmen wie §§ 7 II, III, 8, 17 III StVG - ebenfalls eine Quote nach § 17 I, II StVG zu bilden ist. Das ist auch soweit klar.
In welchem Verhältnis steht das zu BGH NJW 1995, 215 (216); NJW 2016, 1589 zur Wertung des § 840 III BGB.
Danach ist es wohl so, dass wenn dem Gegner des Tierhalters ein schuldhafter (iSv § 276 I BGB) Verstoß gegen die StVO-Vorschriften zulasst fällt und dem Tierhalter kein schuldhafter Verstoß angelastet werden kann, dass dann sich aus § 840 III BGB ergebe, dass dem Tierhalter ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann.
Das gilt dann eben im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen oder im Rahmen eines Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB im Mitverschulden.
In welchem Verhältnis steht das nun zu § 17 IV StVG?
OLG Celle, Urt. v. 5.10.2022 - 14 U 19/22, r+s 2023, 172 Rn. 68 reißt es nur sehr kurz an.
Heißt das - so verstehe ich das OLG -, dass § 17 IV StVG nur dann Bedeutung bekommt - mit den anderen Vorschriften zusammen - wenn allein die Gefährdungshaftung vorliegt. Wenn der Tierhalter aber auch ein Verschulden des Fahrzeughalters (oder -führers) darlegen/beweisen kann - wobei im Fall § 823 II BGB schon der verschuldete Verstoß genügt -, dann greift nicht § 17 IV StVG, sondern nach dem Gedanke ndes § 840 III BGB ist die Haftung des Tierhalters beschränkt und fällt weg.
Liegt aber nicht stets zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen StVO-Vorschriften vor, schließlich müsste der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Verkehrsregeln kennen und wissen, dass er xy hätte machen müssen? Das erscheint mir dann wieder schnell zu weit.
Zuletzt noch die Frage: Gilt dann über § 17 IV StVG auch § 17 III StVG für den Tierhalter?
Ich hoffe, dass das Problem irgendwie deutlich geworden ist. Der mir zugängliche Burmann et. al. StVG ist da sehr knapp in der Rn. 28; beschränkt sind nur darauf, dass "die Sonderegelung in § 840 Abs. 3 BGB zu beachten" sei.
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Das Problem ist mir nicht ganz klar geworden. So, wie ich das verstehe, würde ich mal folgenden Fall bilden: Tier büxt ohne Verschulden des Tierhalters T aus und rennt auf die Straße, wo der zu schnell fahrende F mit seinem Auto daherkommt. F kann nicht mehr bremsen und kollidiert mit dem Tier. Tier tot, F verletzt (also Schaden auf beiden Seiten).
Hier würde ich sagen, dass zwar vom Grundsatz her wegen der auf beiden Seiten vorhandenen Gefährdungshaftung eine Quotelung stattfinden würde, die dann aber wegen § 840 III doch ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift sagt, dass, wenn eine Verschuldens- und eine Gefährungshaftung zusammentreffen, im Verhältnis der beiden zueinander doch die Verschuldenshaftung (also die Fahrlässigkeit des F) den Ausschlag gibt. Wenn bei dem Unfall noch der danebenstehende Dritte D verletzt worden wäre, würden im Verhältnis zu ihm T und F haften (gesamtschuldnerisch wegen § 840 I, aber im Innenverhältnis müsste man dann beim Regress eine Quote finden, in der das Verschulden des F sicher eine große Rolle spielen wird), aber im Verhältnis von T und F zueinander ist das Verschulden des F maßgeblich.
Hab das aber nicht recherchiert, sondern hantiere da gerade frei mit dem Gesetzestext und intuitiver Wertung.
Hier würde ich sagen, dass zwar vom Grundsatz her wegen der auf beiden Seiten vorhandenen Gefährdungshaftung eine Quotelung stattfinden würde, die dann aber wegen § 840 III doch ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift sagt, dass, wenn eine Verschuldens- und eine Gefährungshaftung zusammentreffen, im Verhältnis der beiden zueinander doch die Verschuldenshaftung (also die Fahrlässigkeit des F) den Ausschlag gibt. Wenn bei dem Unfall noch der danebenstehende Dritte D verletzt worden wäre, würden im Verhältnis zu ihm T und F haften (gesamtschuldnerisch wegen § 840 I, aber im Innenverhältnis müsste man dann beim Regress eine Quote finden, in der das Verschulden des F sicher eine große Rolle spielen wird), aber im Verhältnis von T und F zueinander ist das Verschulden des F maßgeblich.
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"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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KMR
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Ja, es geht ansatzweise in die richtige Richtung.Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 12:52 Das Problem ist mir nicht ganz klar geworden. So, wie ich das verstehe, würde ich mal folgenden Fall bilden: Tier büxt ohne Verschulden des Tierhalters T aus und rennt auf die Straße, wo der zu schnell fahrende F mit seinem Auto daherkommt. F kann nicht mehr bremsen und kollidiert mit dem Tier. Tier tot, F verletzt (also Schaden auf beiden Seiten).
Hier würde ich sagen, dass zwar vom Grundsatz her wegen der auf beiden Seiten vorhandenen Gefährdungshaftung eine Quotelung stattfinden würde, die dann aber wegen § 840 III doch ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift sagt, dass, wenn eine Verschuldens- und eine Gefährungshaftung zusammentreffen, im Verhältnis der beiden zueinander doch die Verschuldenshaftung (also die Fahrlässigkeit des F) den Ausschlag gibt. Wenn bei dem Unfall noch der danebenstehende Dritte D verletzt worden wäre, würden im Verhältnis zu ihm T und F haften (gesamtschuldnerisch wegen § 840 I, aber im Innenverhältnis müsste man dann beim Regress eine Quote finden, in der das Verschulden des F sicher eine große Rolle spielen wird), aber im Verhältnis von T und F zueinander ist das Verschulden des F maßgeblich.
Hab das aber nicht recherchiert, sondern hantiere da gerade frei mit dem Gesetzestext und intuitiver Wertung.
Für mich ist vor allem die Frage, wie ich das abgrenze. Ich prüfe also:
a) Fällt T kein Verschulden zur Last, d.h. haftet er allein aus Gefährdungshaftung
b) Wenn a) (+), haftet der F aus Verschuldenshaftung, d.h. nicht nur § 7 I StVG?
Da finde ich vor allem Punkt b) schwierig. Verkehrsregeln nach der StVO stellen ebenfalls Schutzgesetze iSd § 823 II BGB dar. Da ein Verstoß gegen die Vorschriften in der StVO kein Verschulden erfordert, bedarf es dennoch des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, § 823 II 2 BGB.
Dieser Vorsatz/Fahrlässigkeit bezieht sch bei § 823 II BGB ja nur auf die Verletzung des Schutzgesetzes. Das ist soweit klar. Wird man aber nicht recht oft zum Verschulden in Form von Fahrlässigkeit kommen, weil dem F als - unterstellt - Fahrerlaubnisinhaber die Verkehrsregeln bekannt sein müssen oder er daher hätte erkennen müssen und wissen müssen, welches Verhalten von ihm (nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 II BGB konkretisiert durch die StVO) erwartet wird.
Nehme ich da zu schnell ein Verschulden durch den Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift an? Eines Vorsatzes bedarf es schließlich nicht.
Damit käme ich ja dann aber recht schnell zur Verschuldenshaftung des F und damit dann zur Beschränkung der Haftung des T wegen § 840 III BGB.
Anwendungsbereich des § 17 IV StVG wäre dann der Fall, in dem T ebenfalls ein Verschulden zur Last fällt. Da würde man dann beim Schaden Tier/Fahrzeug eine Quote wie sonst auch nach § 17 I, II StVG bilden, sofern nicht Unvermeidbarkeit nach § 17 III StVG vorliegt.
Amüsanterweise habe ich einen Teil meiner Fragen gerade selbst beantwortet während des Formulierens dieser Antwort bzw. es kam eine kleine Erleuchtung. Fraglich bleibt für mich nur noch, ob mein Verständnis eines Verschuldens beim Verstoß gegen StVO-Verkehrsregeln korrekt ist?
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Das ist ja kein spezifisches Problem des § 840 III BGB. Letztendlich stellst du die Frage, ob bei Verkehrsunfällen nicht immer Verschulden des Fahrers vorliegt, weil der sich ja an die Verkehrsregeln zu halten hat. Das ist eine Frage, die über § 840 III BGB hinausgeht und sich letzten Endes in jedem Fall des § 823 BGB (I oder II) stellt.
Dazu würde ich sagen, dass bei Verstößen gegen Verkehrsregeln wahrscheinlich in den allermeisten Fällen Verschulden vorliegt. Die Verkehrsvorschriften sind ja gerade die Vorgaben, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt iSv § 276 II konkretisieren. Man wird sich vielleicht Ausnahmekonstellationen ausdenken können, in denen jemand gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt und trotzdem nicht fahrlässig handelt, aber da fällt mir derzeit keine ein (umgekehrt ist es natürlich leicht vorstellbar, dass jemand vorschriftskonform und trotzdem fahrlässig fährt). Trotzdem bedeutet das noch lange nicht, dass bei jedem Verkehrsunfall immer Verschulden des Fahrers vorliegt.
Dazu würde ich sagen, dass bei Verstößen gegen Verkehrsregeln wahrscheinlich in den allermeisten Fällen Verschulden vorliegt. Die Verkehrsvorschriften sind ja gerade die Vorgaben, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt iSv § 276 II konkretisieren. Man wird sich vielleicht Ausnahmekonstellationen ausdenken können, in denen jemand gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt und trotzdem nicht fahrlässig handelt, aber da fällt mir derzeit keine ein (umgekehrt ist es natürlich leicht vorstellbar, dass jemand vorschriftskonform und trotzdem fahrlässig fährt). Trotzdem bedeutet das noch lange nicht, dass bei jedem Verkehrsunfall immer Verschulden des Fahrers vorliegt.
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KMR
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Ja wie gesagt, teilweise haben sich Fragen erledigt - die Abgrenzung vom Anwendungsbereich des § 840 III BGB im Vergleich zu § 17 IV StVG ist mir denke ich klar geworden, mit den oben genannten a) und b).Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 13:26 Das ist ja kein spezifisches Problem des § 840 III BGB. Letztendlich stellst du die Frage, ob bei Verkehrsunfällen nicht immer Verschulden des Fahrers vorliegt, weil der sich ja an die Verkehrsregeln zu halten hat. Das ist eine Frage, die über § 840 III BGB hinausgeht und sich letzten Endes in jedem Fall des § 823 BGB (I oder II) stellt.
Dazu würde ich sagen, dass bei Verstößen gegen Verkehrsregeln wahrscheinlich in den allermeisten Fällen Verschulden vorliegt. Die Verkehrsvorschriften sind ja gerade die Vorgaben, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt iSv § 276 II konkretisieren. Man wird sich vielleicht Ausnahmekonstellationen ausdenken können, in denen jemand gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt und trotzdem nicht fahrlässig handelt, aber da fällt mir derzeit keine ein (umgekehrt ist es natürlich leicht vorstellbar, dass jemand vorschriftskonform und trotzdem fahrlässig fährt). Trotzdem bedeutet das noch lange nicht, dass bei jedem Verkehrsunfall immer Verschulden des Fahrers vorliegt.
Fraglich bleibt eben, wann habe ich bei einem Verstoß gegen eine StVO-Verkehrsregel auch ein Verschulden.
Ist der Verstoß tatsächlich synonym mit jedenfalls einer Fahrlässigkeit anzusehen?
Kann man denn tatsächlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten während man die Verkehrsregeln der StVO verletzt? Das erscheint mir schwierig vorstellbar, die "Generalklausel" des § 1 I, II StVO fordert ja gerade schon zur gegenseitigen Vorsicht, Rücksicht usw.
Das würde dann ja auch bedeuten, dass die Haftungsbeschränkung des § 840 III BGB eher dann zumeist an der Voraussetzung a) scheitern wird, indem T auch ein Mitverschulden anzulasten ist, als dass die Anwendung an b) scheitert.
Wenn es dann a) (oder b) scheitert, dann gehe ich über § 17 I-IV StVG vor anstatt über § 254 BGB. - Richtig?
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Man wird auch bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften eine Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden, zumindest in Form von Verursachungsbeiträgen, erfordern. Wenn ich ohne Warndreieck im Kofferraum fahre, verstoße ich gegen eine Vorschrift, aber wenn ich damit dann einen Unfall baue, bei dem ich das Warndreieck überhaupt nicht brauche, leistet dieser Verstoß keinen Verursachungsbeitrag. Da würde ich dann Fahrlässigkeit verneinen.
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Torsten Kaiser
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Ob der Rechtsgedanke des § 840 III BGB auch gilt, wenn es zu einem Tier-Kfz-Unfall kommt, ist umstritten. Die hM scheint das abzulehen, vgl. BeckOK § 840 Rn. 70 mwN.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 11:16 Hallo zusammen
folgende Frage:
Nach § 17 IV StVG gilt bei der Schadensverursachung durch Kraftfahrzeug und Tier ebenfalls § 17 I-III StVG. Soweit ist das auch völlig klar.
Sowohl der Kraftfahrzeughalter als auch der Tierhalter haften grundsätzlich verschuldensunabhängig, § 7 I StVG / § 833 S. 1 BGB.
Das bedeutet dann, dass sowohl im Fall der Klage gegen den Tierhalter als auch bei der (Wider-)Klage gegn den Fahrzeughalter - vorbehaltlich der Ausnahmen wie §§ 7 II, III, 8, 17 III StVG - ebenfalls eine Quote nach § 17 I, II StVG zu bilden ist. Das ist auch soweit klar.
In welchem Verhältnis steht das zu BGH NJW 1995, 215 (216); NJW 2016, 1589 zur Wertung des § 840 III BGB.
Danach ist es wohl so, dass wenn dem Gegner des Tierhalters ein schuldhafter (iSv § 276 I BGB) Verstoß gegen die StVO-Vorschriften zulasst fällt und dem Tierhalter kein schuldhafter Verstoß angelastet werden kann, dass dann sich aus § 840 III BGB ergebe, dass dem Tierhalter ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann.
Das gilt dann eben im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen oder im Rahmen eines Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB im Mitverschulden.
In welchem Verhältnis steht das nun zu § 17 IV StVG?
OLG Celle, Urt. v. 5.10.2022 - 14 U 19/22, r+s 2023, 172 Rn. 68 reißt es nur sehr kurz an.
Heißt das - so verstehe ich das OLG -, dass § 17 IV StVG nur dann Bedeutung bekommt - mit den anderen Vorschriften zusammen - wenn allein die Gefährdungshaftung vorliegt. Wenn der Tierhalter aber auch ein Verschulden des Fahrzeughalters (oder -führers) darlegen/beweisen kann - wobei im Fall § 823 II BGB schon der verschuldete Verstoß genügt -, dann greift nicht § 17 IV StVG, sondern nach dem Gedanke ndes § 840 III BGB ist die Haftung des Tierhalters beschränkt und fällt weg.
Liegt aber nicht stets zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen StVO-Vorschriften vor, schließlich müsste der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Verkehrsregeln kennen und wissen, dass er xy hätte machen müssen? Das erscheint mir dann wieder schnell zu weit.
Zuletzt noch die Frage: Gilt dann über § 17 IV StVG auch § 17 III StVG für den Tierhalter?
Ich hoffe, dass das Problem irgendwie deutlich geworden ist. Der mir zugängliche Burmann et. al. StVG ist da sehr knapp in der Rn. 28; beschränkt sind nur darauf, dass "die Sonderegelung in § 840 Abs. 3 BGB zu beachten" sei.
Zuletzt geändert von Torsten Kaiser am Donnerstag 12. Februar 2026, 14:50, insgesamt 2-mal geändert.
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Torsten Kaiser
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Und: Nein, der § 17 III StVG passt nicht auf die Haftung des Tierhalters.
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Hast Du Dir mal OLG Hamm, NJW-RR 2003, 524, angesehen? Ferner BeckOGK/Makowsky BGB § 840 Rn. 66.
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SchutzzweckzusammenhangSchnitte hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 14:27 Man wird auch bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften eine Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden, zumindest in Form von Verursachungsbeiträgen, erfordern. Wenn ich ohne Warndreieck im Kofferraum fahre, verstoße ich gegen eine Vorschrift, aber wenn ich damit dann einen Unfall baue, bei dem ich das Warndreieck überhaupt nicht brauche, leistet dieser Verstoß keinen Verursachungsbeitrag. Da würde ich dann Fahrlässigkeit verneinen.
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Ich danke dir. Ich verstehe das OLG Hamm so:batman hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 14:59 Hast Du Dir mal OLG Hamm, NJW-RR 2003, 524, angesehen? Ferner BeckOGK/Makowsky BGB § 840 Rn. 66.
a) § 840 III BGB (analog)/Rechtsgedanke gilt für ein anspruchsverminderndes Mitverschulden des Tierhalters bzw. steht der Anrechnung eines solchen ggf. entgegen. - Die Vorschrift ist somit nur bei der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Tierhalter von Bedeutung.
b) § 840 III BGB steht aber nicht der Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Geschädigten des Tierhalters entgegen. § 840 III BGB solle den Geschädigten schützen und nicht den Schädiger.
Hieße das im Fall des OLG Hamm bzw. grds. bei einem Unfall Kfz-Tier in einer Klage-Widerklage Konstellation, dass
T -> F: § 7 I StVG dann Quote nach § 17 II, IV StVG (§ 840 III BGB findet keine Anwendung auf Spezialvorschrift des § 17 StVG, so auch MüKo/Wagner, Rn. 23 und OLG Hamm); aber:
Wenn T gegen F zusätzlich einen Anspruch aus § 823 I / § 823 II BGB darlegen+beweisen kann, dann kann dem Mitverschulden nach § 254 BGB der Gedanke des § 840 III BGB entgegenstehen.
F -> T: § 833 S. 1 BGB - auch hier ist eine Quote zu bilden nach § 17 II, IV StVG. § 840 III BGB kann nicht eingewandt werden (siehe b) oben
Ist das so richtig?
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Torsten Kaiser
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Ist das ein gerechtes Ergebnis? Was ist, wenn der Kfz-Halter "nur" aus Gefährdungshaftung haftet und der Tierhalter neben § 833 S. 1 auch aus § 823 I BGB? Dürfte dann § 840 III nicht auch analog zugusten des Kfz-Halters gelten? Das ist jetzt aus der hohlen Hüfte geschossen, müsste man mal in den dicken Kommentaren forschen.
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KMR
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Das wäre eine andere Frage. Nach MüKo/Wagner Rn. 23 ist § 840 III BGB nicht analog auf Gefährdungshaftungstatbestände außerhalb des BGB anwendbar (unter Verweis auf RGZ 58, 335 (337) für RHPfl; BGH NJW 1952, 1015 (1016) für StVG; OLG Hamm VersR 1982, 1009 (1010)).Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 09:26 Ist das ein gerechtes Ergebnis? Was ist, wenn der Kfz-Halter "nur" aus Gefährdungshaftung haftet und der Tierhalter neben § 833 S. 1 auch aus § 823 I BGB? Dürfte dann § 840 III nicht auch analog zugusten des Kfz-Halters gelten? Das ist jetzt aus der hohlen Hüfte geschossen, müsste man mal in den dicken Kommentaren forschen.
Aber ist das Verständnis denn im Übrigen so jetzt richtig?
Zudem noch die Frage von oben: Kann aus einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (StVO) zugleich ein Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. dieses Verstoßes hergleitet werden?
- batman
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Darauf wird es in der Praxis meist hinauslaufen, zumal an die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrzeugführer wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen besonderen Gefahren hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 909). Von einem gewissenhaften und durchschnittlich erfahrenen Fahrer - der hier ja den Maßstab bildet - ist die Einhaltung der StVO zu erwarten. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. dazu im Kontext mit dem Verschulden BGH, NZV 2015, 432 Rn. 11).KMR hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 09:31 Zudem noch die Frage von oben: Kann aus einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (StVO) zugleich ein Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. dieses Verstoßes hergleitet werden?
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Genau so war auch mein Verständnis, gut, danke.batman hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 09:52Darauf wird es in der Praxis meist hinauslaufen, zumal an die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrzeugführer wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen besonderen Gefahren hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 909). Von einem gewissenhaften und durchschnittlich erfahrenen Fahrer - der hier ja den Maßstab bildet - ist die Einhaltung der StVO zu erwarten. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. dazu im Kontext mit dem Verschulden BGH, NZV 2015, 432 Rn. 11).KMR hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 09:31 Zudem noch die Frage von oben: Kann aus einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (StVO) zugleich ein Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. dieses Verstoßes hergleitet werden?
Könntest du dich ggf. noch kurz dazu äußern, ob mein obiges Verständnis unter Berücksichtigung der von dir zitierten OLG Hamm-Entscheidung richtig ist?