So verstehe ich es auch. Auf die originäre Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB im Straßenverkehr ist die in § 840 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung nicht analog anwendbar (so auch OLG Hamburg, BeckRS 2019, 28888 Rn. 55). Mit anderen Worten verdrängt § 17 Abs 4 StVG als lex specialis das Tierhalterprivileg des § 840 Abs 3 BGB. Der Kraftfahrer muss wegen durch Verschulden erhöhter Betriebsgefahr eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hinnehmen und es ist die einfache Tiergefahr gegen die durch Verschulden erhöhte Betriebsgefahr abzuwägen.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 16:13Ich danke dir. Ich verstehe das OLG Hamm so:batman hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 14:59 Hast Du Dir mal OLG Hamm, NJW-RR 2003, 524, angesehen? Ferner BeckOGK/Makowsky BGB § 840 Rn. 66.
a) § 840 III BGB (analog)/Rechtsgedanke gilt für ein anspruchsverminderndes Mitverschulden des Tierhalters bzw. steht der Anrechnung eines solchen ggf. entgegen. - Die Vorschrift ist somit nur bei der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Tierhalter von Bedeutung.
b) § 840 III BGB steht aber nicht der Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Geschädigten des Tierhalters entgegen. § 840 III BGB solle den Geschädigten schützen und nicht den Schädiger.
Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
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Klingt nach Examensklausur des Grauens…
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Klingt für mich eher nach einer dieser Examensklausuren, bei denen man so ziemlich alles vertreten kann, solange man es gut begründet - und die Begründungen kann man sich mit Wertungsargumenten selber zusammenklauben. Mir waren das eigentlich immer die liebsten Klausuren, viel lieber als die, wo man den auswendig gelernten Meinungsstreit abspulen musste.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 13:12 Klingt nach Examensklausur des Grauens…
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Hervorragend. Vielen Dank.batman hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 11:12So verstehe ich es auch. Auf die originäre Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB im Straßenverkehr ist die in § 840 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung nicht analog anwendbar (so auch OLG Hamburg, BeckRS 2019, 28888 Rn. 55). Mit anderen Worten verdrängt § 17 Abs 4 StVG als lex specialis das Tierhalterprivileg des § 840 Abs 3 BGB. Der Kraftfahrer muss wegen durch Verschulden erhöhter Betriebsgefahr eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hinnehmen und es ist die einfache Tiergefahr gegen die durch Verschulden erhöhte Betriebsgefahr abzuwägen.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 16:13Ich danke dir. Ich verstehe das OLG Hamm so:batman hat geschrieben: Mittwoch 11. Februar 2026, 14:59 Hast Du Dir mal OLG Hamm, NJW-RR 2003, 524, angesehen? Ferner BeckOGK/Makowsky BGB § 840 Rn. 66.
a) § 840 III BGB (analog)/Rechtsgedanke gilt für ein anspruchsverminderndes Mitverschulden des Tierhalters bzw. steht der Anrechnung eines solchen ggf. entgegen. - Die Vorschrift ist somit nur bei der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Tierhalter von Bedeutung.
b) § 840 III BGB steht aber nicht der Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Geschädigten des Tierhalters entgegen. § 840 III BGB solle den Geschädigten schützen und nicht den Schädiger.
Ich habe keine Erfahrung mit bayerischen Assessorexamensklausuren - hier sind jedenfalls Verkehrsunfall- und Tierhalterhaftung als Themenkomplexe äußerst beliebt sowohl aus Richter als auch Anwaltsperspektive. Tierhalter zumeist mit Hunden oder Pferden.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 13:12 Klingt nach Examensklausur des Grauens…
Im Assessorexamen wird es nach meiner bisherigen begrenzten Erfahrung durchaus begrüßt, wenn man der Rechtsprechung folgt bzw. die Klausur ist auch darauf ausgelegt. Soweit es um die Bildung einer Quote oder allgemein Abwägungsfragen geht, ist tatsächlich das Ergebnis zweitrangig, solange die Abwägungsmasse vollständig erfasst und bewertet wurde (so ein Prüfer-Referent).Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 14:44 Klingt für mich eher nach einer dieser Examensklausuren, bei denen man so ziemlich alles vertreten kann, solange man es gut begründet - und die Begründungen kann man sich mit Wertungsargumenten selber zusammenklauben. Mir waren das eigentlich immer die liebsten Klausuren, viel lieber als die, wo man den auswendig gelernten Meinungsstreit abspulen musste.
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Tierklausuren und Vunfall kommen überall ständig dran, wir machen das rauf und runter im Kurs.
Ich hab das eben grad nachgeschaut: Nach hM gilt § 840 III BGB NICHT außerhalb der Tierfälle. So die Kommentare mwN aus der Rspr. Macht euch nicht verrückt.
Ich hab das eben grad nachgeschaut: Nach hM gilt § 840 III BGB NICHT außerhalb der Tierfälle. So die Kommentare mwN aus der Rspr. Macht euch nicht verrückt.
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Meinem Kenntnisstand nach gibt’s das Thema kaum - gerade Tierhalterhaftung. Entsprechend fremdel ich auch mit der Materie - ich habe schlicht noch keine richtige Examensklausur dazu gesehen (auch wenn beides sicher irgendwann mal dran kam - aber eben nicht dauernd). Dauerbrenner ist dafür das Mietrecht anscheinend - das kommt wohl in anderen Ländern eher selten dran. Genau so geht’s bei uns viel seltener (generell) um Pferde (in meinem Durchgang dann doch mal, aber das ist eher die Ausnahme).KMR hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 15:27
Ich habe keine Erfahrung mit bayerischen Assessorexamensklausuren - hier sind jedenfalls Verkehrsunfall- und Tierhalterhaftung als Themenkomplexe äußerst beliebt sowohl aus Richter als auch Anwaltsperspektive. Tierhalter zumeist mit Hunden oder Pferden.
Daher wohl mein Fazit. Und ich gehe deshalb auch frei zu: Ich kannte § 830 Abs. 3 BGB nichtmal…
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Kann bestätigen, dass in meiner EuRAG-Prüfung die Tierhalterhaftung kam (Hundebiss). Die Prüfung war in Berlin, der Fall spielte aber in Wiesbaden, daher vermute ich, dass es eine recycelte hessische Examensklausur war.
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Alter, das kommt dauernd. Das sollte bekannt sein. Was hattest du für AGs??Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 19:44Meinem Kenntnisstand nach gibt’s das Thema kaum - gerade Tierhalterhaftung. Entsprechend fremdel ich auch mit der Materie - ich habe schlicht noch keine richtige Examensklausur dazu gesehen (auch wenn beides sicher irgendwann mal dran kam - aber eben nicht dauernd). Dauerbrenner ist dafür das Mietrecht anscheinend - das kommt wohl in anderen Ländern eher selten dran. Genau so geht’s bei uns viel seltener (generell) um Pferde (in meinem Durchgang dann doch mal, aber das ist eher die Ausnahme).KMR hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 15:27
Ich habe keine Erfahrung mit bayerischen Assessorexamensklausuren - hier sind jedenfalls Verkehrsunfall- und Tierhalterhaftung als Themenkomplexe äußerst beliebt sowohl aus Richter als auch Anwaltsperspektive. Tierhalter zumeist mit Hunden oder Pferden.
Daher wohl mein Fazit. Und ich gehe deshalb auch frei zu: Ich kannte § 830 Abs. 3 BGB nichtmal…
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Die Wortwahl ignoriere ich mal gekonnt.Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 20:25 Alter, das kommt dauernd. Das sollte bekannt sein. Was hattest du für AGs??
Kannst du mir sagen, wann § 840 III BGB im bayerischen(!) Examen das letzte mal (oder auch: ob es überhaupt mal) dran war? Und wann und in welchem Rhythmus die Tierhalterhaftung so dran kam? Also gerade vor dem Hintergrund, dass du mir den gesunden Menschenverstand aberkennen willst.
Ich bleibe dabei: Ich habe das in einer Examensklausur tatsächlich noch nicht gesehen. StVG-Ansprüche gibt es immer mal wieder, aber Tierhalterhaftung nicht. Und Pferdegewährleistung lernt hier auch niemand vertieft, wie es wohl in anderen Bundesländer Usus ist.
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Sorry, Gürteltier, meine Wortwahl war nicht böse gemeint. Mir war nicht klar, dass du in Bayern schreibst.
Bayern schreibt ja "nur" 2 Mal im Jahr, deshalb liegen zwischen der Themenwiederholung natürlich längere Zeiträume als im Ring. Tiere kommen bei euch auch vor, aber in der Tat nicht ganz so häufig wie woanders. Aber §§ 833 ff. BGB sind auch bei euch im Kernstoff mit drin, häufiger aber kommen Tiere in SchuldR-KLausuren vor, die beiden letzten Jahre zB jeweils 1 Mal (Pferdepension, KaufR).
Bayern schreibt ja "nur" 2 Mal im Jahr, deshalb liegen zwischen der Themenwiederholung natürlich längere Zeiträume als im Ring. Tiere kommen bei euch auch vor, aber in der Tat nicht ganz so häufig wie woanders. Aber §§ 833 ff. BGB sind auch bei euch im Kernstoff mit drin, häufiger aber kommen Tiere in SchuldR-KLausuren vor, die beiden letzten Jahre zB jeweils 1 Mal (Pferdepension, KaufR).
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Tierhalterhaftung wird in Bayern auch im Mündlichen gelegentlich geprüft.
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Rein vom Klischee her hätte man ja jetzt vermutet, dass Tierhalterhaftung in Bayern häufiger kommt als andernorts. Bauer Beppo, dessen Kuh Elsa ausreißt und den daherkommenden Wanderer Wastl verletzt, das passt doch total ins Lokalkolorit. Wobei, das wäre dann wahrscheinlich ein Fall von § 833 S. 2 BGB...
Übrigens hat es auch was, dass wir hier am Freitag dem 13. die Gefährungshaftung diskutieren.
Übrigens hat es auch was, dass wir hier am Freitag dem 13. die Gefährungshaftung diskutieren.
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So ist das, Batman. Ein ganz normales Examensthema, überall und immer.batman hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 08:23 Tierhalterhaftung wird in Bayern auch im Mündlichen gelegentlich geprüft.
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Ich hätte ja gern mal eine Klausur zum Bienenrecht, aber das taugt gemeinhin nur als kleines Idyll, das Professoren in den Anfängervorlesungen gerne zitieren.
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No shit, auch das lief schon im Zweiten .-)