A verleiht den im Eigentum des E stehenden Roller an B. (Wieso E Eigentümer ist, ist erstmal nebensächlich - die Details sind dann natürlich für den Fall relevant - wer war wann gutgläubig usw.!)
Jetzt ist die Frage, ob B, der unmittelbar auf die Sache Verwendungen getätigt hat, nur gegen A einen vertraglichen Anspruch hat oder auch gegen E den gesetzlichen Verwendungsersatzanspruch.
Wieso kann das relevant sein? Vielleicht ist A nicht zahlungsfähig. Oder aber E verlangt die Sache heraus und B will dem Herausgabeverlangen seinen Anspruch entgegenhalten.
Sieht man jetzt nur den A als Verwender, scheidet ein Anspruch aus 994 ff. BGB aus. B muss sich an A halten, der wiederum als Verwender, sofern die sonstigen Vssen der 994 ff. vorliegen, bei E Regress nehmen kann. Doof nur: Unabhängig davon, ob § 986 I 2 BGB eingreift, hat B kein Druckmittel gegen den E in der Hand - ein ZBR des B aus § 994 BGB liegt nicht vor; er muss entweder direkt an E oder an A (§ 986 I 2 BGB) herausgeben. Er kann dem E auch nicht seinen vertraglichen Anspruch gegen den A entgegenhalten - Relativität der Schuldverhältnisse.
Ich vermute, dass hier vor diesem Hintergrund also der § 242 BGB ins Spiel käme
Sieht man dagegen B als Verwender liefe das ganze wohl durch - Verwendungsersatzanspruch und ZBR des B wären gegeben. Dann wäre nur die Frage, wie man das Verhältnis dieses Anspruchs zum vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch sieht. Dazu steht was MüKo, oder man macht einfach ne Gesamtschuld draus oder so.


