Nicht mehr berchtigter Besitzer (EBV)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Okay, also wir gehen mal von folgendem Fall aus:

A verleiht den im Eigentum des E stehenden Roller an B. (Wieso E Eigentümer ist, ist erstmal nebensächlich - die Details sind dann natürlich für den Fall relevant - wer war wann gutgläubig usw.!)

Jetzt ist die Frage, ob B, der unmittelbar auf die Sache Verwendungen getätigt hat, nur gegen A einen vertraglichen Anspruch hat oder auch gegen E den gesetzlichen Verwendungsersatzanspruch.

Wieso kann das relevant sein? Vielleicht ist A nicht zahlungsfähig. Oder aber E verlangt die Sache heraus und B will dem Herausgabeverlangen seinen Anspruch entgegenhalten.

Sieht man jetzt nur den A als Verwender, scheidet ein Anspruch aus 994 ff. BGB aus. B muss sich an A halten, der wiederum als Verwender, sofern die sonstigen Vssen der 994 ff. vorliegen, bei E Regress nehmen kann. Doof nur: Unabhängig davon, ob § 986 I 2 BGB eingreift, hat B kein Druckmittel gegen den E in der Hand - ein ZBR des B aus § 994 BGB liegt nicht vor; er muss entweder direkt an E oder an A (§ 986 I 2 BGB) herausgeben. Er kann dem E auch nicht seinen vertraglichen Anspruch gegen den A entgegenhalten - Relativität der Schuldverhältnisse.
Ich vermute, dass hier vor diesem Hintergrund also der § 242 BGB ins Spiel käme 🤔. Also dass man sagt: Ich habe zwar keinen eigenen Anspruch - aber der Verleiher hat eben einen. Deshalb rück erstmal das Geld (ggf. sogar an den Verleiher) heraus, damit ich meinen Anspruch befriedigen kann (Nachteil: Wenn Verleiher insolvent ist, hat Entleiher nichts davon - das ist dann aber sein vertragliches Insolvenzrisiko.) Oder man sagt vor dem Hintergrund des gerade Gesagten: Ich gebe nicht heraus, bevor du nicht auf die vertragliche Schuld des Verleihers (=an mich, den Entleiher) geleistet hast.

Sieht man dagegen B als Verwender liefe das ganze wohl durch - Verwendungsersatzanspruch und ZBR des B wären gegeben. Dann wäre nur die Frage, wie man das Verhältnis dieses Anspruchs zum vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch sieht. Dazu steht was MüKo, oder man macht einfach ne Gesamtschuld draus oder so.
Zuletzt geändert von Gürteltier am Sonntag 15. Februar 2026, 13:02, insgesamt 5-mal geändert.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 10:27 Wenn der Verleiher dem Eigentümer gegenüber nicht zur Verleihung berechtigt war, kann doch wegen § 986 I 2 der Eigentümer nur Herausgabe an den Verleiher, aber nicht an sich selbst verlangen. Der Besitzer muss also an den Verleiher herausgeben und kann in diesem Verhältnis alle seine Ansprüche in diesem Verhältnis als ZBR geltend machen. (Würde ich instinktiv sagen)
Genau, die Frage, ob § 986 I 2 BGB greift, hängt davon ab, wie der Fall gestrickt ist, also ob der Verleiher selbst ein RzB ggü. dem Eigentümer hat.

Aber: Er kann dem Eigentümer gegenüber ja keinen vertraglichen Anspruch gegen den Verleiher geltend machen (Relativität der Schuldverhätnisse!). Es handelt sich ja um einen originären, gesetzlichen Anspruch des Eigentümers ("Vindikationsverhältnis" als gesetzliches Schuldverhältnis), das unabhängig von der vertraglichen Regelung zwischen dem Entleiher und Verleiher ist.

Edit: Ich habe mein obiges Posting dahingehend angepasst.
ljhuzk
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Beitrag von ljhuzk »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 12:07 Okay, also wir gehen mal von folgendem Fall aus:

A verleiht den im Eigentum des E stehenden Roller an B. (Wieso E Eigentümer ist, ist erstmal nebensächlich - die Details sind dann natürlich für den Fall relevant - wer war wann gutgläubig usw.!)

Jetzt ist die Frage, ob B, der unmittelbar auf die Sache Verwendungen getätigt hat, nur gegen A einen vertraglichen Anspruch hat oder auch gegen E den gesetzlichen Verwendungsersatzanspruch.

Wieso kann das relevant sein? Vielleicht ist A nicht zahlungsfähig. Oder aber E verlangt die Sache heraus und B will dem Herausgabeverlangen seinen Anspruch entgegenhalten.

Sieht man jetzt nur den A als Verwender, scheidet ein Anspruch aus 994 ff. BGB aus. B muss sich an A halten, der wiederum als Verwender, sofern die sonstigen Vssen der 994 ff. vorliegen, bei E Regress nehmen kann. Doof nur: Unabhängig davon, ob § 986 I 2 BGB eingreift, hat B kein Druckmittel gegen den E in der Hand - ein ZBR des B aus § 994 BGB liegt nicht vor; er muss entweder direkt an E oder an A (§ 986 I 2 BGB) herausgeben. Er kann dem E auch nicht seinen vertraglichen Anspruch gegen den A entgegenhalten - Relativität der Schuldverhältnisse.
Ich vermute, dass hier vor diesem Hintergrund also der § 242 BGB ins Spiel käme 🤔. Also dass man sagt: Ich habe zwar keinen eigenen Anspruch - aber der Verleiher hat eben einen. Deshalb rück erstmal das Geld (ggf. sogar an den Verleiher) heraus, damit ich meinen Anspruch befriedigen kann (Nachteil: Wenn Verleiher insolvent ist, hat Entleiher nichts davon - das ist dann aber sein vertragliches Insolvenzrisiko.) Oder man sagt vor dem Hintergrund des gerade Gesagten: Ich gebe nicht heraus, bevor du nicht auf die vertragliche Schuld des Verleihers (=an mich, den Entleiher) geleistet hast.

Sieht man dagegen B als Verwender liefe das ganze wohl durch - Verwendungsersatzanspruch und ZBR des B wären gegeben. Dann wäre nur die Frage, wie man das Verhältnis dieses Anspruchs zum vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch sieht. Dazu steht was MüKo, oder man macht einfach ne Gesamtschuld draus oder so.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, das ist wirklich sehr hilfreich! O:)
Ich wäre zwar nie auf die Konstruktion gekommen, dass A Verwender sein könnte, aber letztlich erscheint mir dieser Weg etwas schlüssiger.
So scheint es dann ja auch der MüKo zu machen, wenn er § 242 BGB heranzieht. Das Problem greift wohl auch Staudinger/Illmer, 2018, Rn. 5 auf, aber da habe ich leider keinen Zugriff drauf.
Mit einer guten Argumentation wird das aber bestimmt so vertretbar sein.

Ich stimme zu, dass B, wenn man ihn als Verwender ansieht, dem E seinen vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch gegen B nicht entgegenhalten kann. Dennoch wäre ich mir nicht sicher, ob überhaupt ein gesetzlicher Verwendungsersatzanspruch des B gegen E aus § 994 BGB entstehen würde, denn B hat die Verwendungen ja vorgenommen, als er sich im Rahmen seines Leihvertrags mit A für berechtigt hielt. Nur wenn man den Anspruch aus § 994 BGB hier entstehen ließe, käme man zu dem Problem des Verhältnisses zwischen den Ansprüchen des B aus § 601 Abs. 2 iVm § 670 BGB gegen A und § 994 gegen E.
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Beitrag von Gürteltier »

Argumentativ ist mir gerade noch so eingefallen: Das EBV schützt meiner Erinnerung nach va den redlichen Eigenbesitzer, hier ist es ja der redliche Fremdbesitzer. Insoweit ist er vor dem Hintergrund des Regelungszwecks ein wenig weniger schutzwürdig.

Edit: Vertretbar ist im EBV nahezu alles, die Schwierigkeit ist für mich bisweilen, direkt das Problem zu erkennen. Manchmal ist das einfach, manchmal ist es, wie hier, gar nicht mal so offensichtlich. Vertretbar ist schon deshalb alles, weil die Normen nahezu nix hergeben und sowieso nur sehr wenige Konstellationen geregelt sind (ich bin eher überrascht, wenn mal was geregelt ist, etwa § 991 BGB).
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 16:05 Das EBV schützt meiner Erinnerung nach va den redlichen Eigenbesitzer
Ist das so? § 990 I BGB, der die Haftung des bösgläubigen Besitzers definiert (und aus § 993 I Hs. 2 BGB folgt ja, dass, wenn dieser böse Glaube nicht vorliegt, auch keine Haftung besteht), definiert nicht, worauf sich der böse Glaube genau beziehen muss. Meiner Erinnerung nach ist der Fremdbesitzer, der gutgläubig an das eigene Recht zum Besitz glaubt, genauso geschützt wie der Eigenbesitzer, der sich gutgläubig für den Eigentümer hält.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 17:45
Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 16:05 Das EBV schützt meiner Erinnerung nach va den redlichen Eigenbesitzer
Ist das so? § 990 I BGB, der die Haftung des bösgläubigen Besitzers definiert (und aus § 993 I Hs. 2 BGB folgt ja, dass, wenn dieser böse Glaube nicht vorliegt, auch keine Haftung besteht), definiert nicht, worauf sich der böse Glaube genau beziehen muss. Meiner Erinnerung nach ist der Fremdbesitzer, der gutgläubig an das eigene Recht zum Besitz glaubt, genauso geschützt wie der Eigenbesitzer, der sich gutgläubig für den Eigentümer hält.
Gute Frage, ich hatte das jetzt einfach mal so aus der grauen Erinnerung gekramt. Dazu habe ich auf die schnelle Folgendes gefunden:

- “die durch §§ 987 ff. beabsichtigte Privilegierung des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers paßt schon für den unrechtmäßigen Fremdbesitzer nicht uneingeschränkt,” (Website Lorenz, in anderem Kontext)

- § 991 BGB vermittelt das mE auch sehr zurückhaltend (soweit ersichtlich die einzige Norm, die den Fremdbesitzer regelt)

- “Ziel der §§ 987–1003 (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) hingegen ist es, Eigentümer und Besitzer in der Vindikationslage möglichst so zu stellen, als seien Eigentum und Besitz von vornherein nicht auseinandergefallen (Restitutionsprinzip; Herausgabe cum omni causa20).” (MüKo)

- “Der Wertungsmaßstab des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist gleichwohl sachenrechtlich: einerseits das Verhalten eines ökonomisch vernünftigen Eigentümers, andererseits die Frage, ob der Besitzer sich für den Eigentümer halten durfte, also gutgläubig war.” (MüKo)

-> Also klar: Bezugspunkt des guten Glaubens ist das Besitzrecht - kein Widerspruch insoweit. Aber der Ausgangsfall, der “Primärfall”, das “Lehrbuchbeispiel” der Macher der Norm war wohl der Eigenbesitzer - das meine ich schon. Aber was weiß ich, ich würde das EBV abschaffen…
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Beitrag von Schnitte »

Wie ist denn das im ganz simplen Zweipersonenverhältnis, wenn das Recht zum Besitz entfällt? Beispiel: E verleiht dem B eine Sache. Die Leihe ist nichtig, was B aber nicht erkennen konnte (weil, beispielsweise, der E der berühmte unerkannt Geisteskranke ist, der in den Lehrbuchfällen überall frei rumläuft). Während seines Besitzes macht B Verwendungen auf die Sache. Ist es hier nicht unstreitig, dass hier ein EBV besteht und der Verwendungsersatz nach EBV-Prinzipien läuft?
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Beitrag von ljhuzk »

Schnitte hat geschrieben: Montag 16. Februar 2026, 09:56 Wie ist denn das im ganz simplen Zweipersonenverhältnis, wenn das Recht zum Besitz entfällt? Beispiel: E verleiht dem B eine Sache. Die Leihe ist nichtig, was B aber nicht erkennen konnte (weil, beispielsweise, der E der berühmte unerkannt Geisteskranke ist, der in den Lehrbuchfällen überall frei rumläuft). Während seines Besitzes macht B Verwendungen auf die Sache. Ist es hier nicht unstreitig, dass hier ein EBV besteht und der Verwendungsersatz nach EBV-Prinzipien läuft?
Ich denke, dann besteht ganz klassisch ein EBV aufgrund der Nichtigkeit des Leihvertrags. Dann wird B wird dem Anspruch des E aus § 985 BGB seine Verwendungsersatzansprüche aus §§ 994, 996 BGB über § 1000 BGB entgegenhalten können.
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Beitrag von Schnitte »

Glaube ich auch; anders wäre es nur, wenn man argumentieren würde, dass der Verwendungsersatz den Regeln des nichtigen Vertrags folgt, was mir aber komisch vorkäme. Deswegen zweifle ich ja an der Aussage, das EBV sei nur oder auch nur primär für den gutgläubigen Eigenbesitzer, nicht aber Fremdbesitzer gedacht.
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Beitrag von Gürteltier »

Aber warum macht ein Fremdbesitzer Aufwendungen auf eine Sache? Vermutlich, weil er sich vermeintlich dazu vertraglich verpflichtet sieht oder weil er sein Besitzrecht überschreitet. Mit dem klassischen Fall des § 994 BGB (“ich dachte das wäre meins”) hat das erstmal nichts zu tun - er erscheint mir auf den ersten Blick in keinem der beiden Fälle übermäßig schutzwürdig, sodass ein Anspruch über die allgemeinen Regeln hinaus nicht notwendig erscheint.

Vgl. auch hier, S. 509 Ziffer 2 (inkl. Fundstelle für meine These im ersten Satz!): https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_5_836.pdf
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Beitrag von FKN993 »

§ 1007 III 2 BGB
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