Also, wir halten fest: Du bleibst mir Daten oder Zahlen auf meine konkrete Frage schuldig. Dass ein Thema in der mündlichen Prüfung "gelegentlich" geprüft wird, hat ja mit der Frage nach der Häufigkeit in den schriftlichen Examensklausuren nicht zu tun. "Gelegentlich" kommen in Bayern in der Mündlichen übrigens auch Fragen zum historischen Kontext des Prüfungsraums (Klassiker) oder auch zur Stellung des heiligen Stuhls im Völkerrecht dran.Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 10:33So ist das, Batman. Ein ganz normales Examensthema, überall und immer.batman hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 08:23 Tierhalterhaftung wird in Bayern auch im Mündlichen gelegentlich geprüft.
Im Übrigen ist es nicht so, dass ich mich vehement gegen das Lernen der Tierhalterhaftung wehre oder gar Leute dazu anstifte ("Hier ein geiler Tipp: § 833 BGB aus der Textsammlung rausreißen!"). Ich habe das ganz normal im zweiten Semester gelernt - und dann (genau so wie zB § 824 BGB) schlicht nie mehr anwenden müssen. Aber wie gesagt; ich kenne schlicht nicht eine Vielzahl von Examensklausuren hierzu und dann müsste es ja auch noch eine sein, die man mit den "Basics" zum § 833 BGB nicht lösen könnte. Und dass man § 840 III BGB nicht kennt, eine Spezialregelung zum Gesamtschuldnerinnenausgleich in Fällen der Tierhalterhaftung... naja.
Es gibt schon einen Grund, warum es das Königreich und nicht das Kaiserreich Bayern gab. Daher auch mein Fazit: Alarmismus vom feinsten mal wieder.
Meine schriftlichen Klausuren im 2. Examen sind übrigens ganz ohne bissige Hunde ausgekommen... ^^


